43
          
        
        
          der Kontrolle des Unternehmens stehen. Ein
        
        
          Beispiel
        
        
          für eine Eventualforderung ist ein vom
        
        
          Unternehmen gerichtlich geltend gemachter
        
        
          Schadensersatzanspruch
        
        
          .
        
        
          Eventualforderungen dürfen nach IAS
        
        
          37.31 nicht angesetzt werden
        
        
          , es sei denn
        
        
          deren Realisierung ist gemäß
        
        
          IAS 37.33
        
        
          so gut
        
        
          wie sicher („
        
        
          virtually certain
        
        
          “). Nach der übli-
        
        
          chen Auffassung in der Literatur ist hierfür wie-
        
        
          der mindestens eine Wahrscheinlichkeit von 90
        
        
          – 95% erforderlich. Allerdings ist eine Angabe
        
        
          und Beschreibung von Eventualforderungen im
        
        
          Anhang nach IAS 37.34 f. i. V. m. 37.89 ver-
        
        
          pflichtend, wenn der Zufluss eines wirtschaftli-
        
        
          chen Nutzens aus diesen wahrscheinlich („pro-
        
        
          bable“ im Sinne von „more likely than not“) ist.
        
        
          
            Zentrale Abweichungen
          
        
        
          
            der Regelungen nach HGB
          
        
        
          
            und Bilanzsteuerrecht
          
        
        
          Regelungen im HGB
        
        
          a) Ansatz von Rückstellungen
        
        
          Ein
        
        
          zentraler Unterschied
        
        
          zu den IFRS sind
        
        
          die in
        
        
          § 249 (1) S. 2 Nr. 1 HGB
        
        
          geregelten
        
        
          Rückstellungen. Danach
        
        
          sind im Abschluss
        
        
          nach HGB Rückstellungen
        
        
          auch für
        
        
          im Ge-
        
        
          schäftsjahr unterlassene Aufwendungen
        
        
          für Instandhaltung, die im folgenden Geschäfts-
        
        
          (b) Marketing; oder
        
        
          (c)  Investitionen in neue Systeme
        
        
          und Vertriebsnetze.
        
        
          Nach Auffassung des IASB entstehen diese
        
        
          Ausgaben für die künftige Geschäftstätigkeit
        
        
          und stellen zum Abschlussstichtag daher keine
        
        
          Restrukturierungsverpflichtungen dar. Solche
        
        
          Ausgaben werden demzufolge auf derselben
        
        
          Grundlage erfasst, als wären sie unabhängig
        
        
          von einer Restrukturierung entstanden.
        
        
          Rückstellungsspiegel
        
        
          Über die Entwicklung jeder Gruppe von Rück-
        
        
          stellungen
        
        
          11
        
        
          ist in der von
        
        
          IAS 37.84
        
        
          geforder-
        
        
          ten Form eines sog. Rückstellungsspiegels zu
        
        
          berichten. Im Gegensatz zu nahezu allen ande-
        
        
          ren IFRS-Standards sind hierbei
        
        
          Vergleichsin-
        
        
          formationen für das Vorjahr nicht erforder-
        
        
          lich
        
        
          . Ein sehr anschauliches Beispiel hierzu
        
        
          findet sich z. B. im Geschäftsbericht 2014 der
        
        
          Bayer AG auf S. 299 (vgl. Abbildung 2).
        
        
          Eventualforderungen
        
        
          Eine
        
        
          Eventualforderung
        
        
          („contingent asset“)
        
        
          ist nach der
        
        
          Definition in IAS 37.10
        
        
          ein mögli-
        
        
          cher Vermögenswert, der aus vergangenen Er-
        
        
          eignissen resultiert und dessen Existenz durch
        
        
          das Eintreten oder Nichteintreten eines oder
        
        
          mehrerer unsicherer künftiger Ereignisse erst
        
        
          noch bestätigt wird, die nicht vollständig unter
        
        
          schen Verpflichtung zum Bilanzstichtag nicht
        
        
          aus. Allerdings ist die Bekanntgabe gegenüber
        
        
          Vertretern der Mitarbeiter
        
        
          (z. B. Betriebsrat
        
        
          oder Gewerkschaften) gemäß IAS 37.73 (bzw.
        
        
          IAS 37.77) ausreichend. Eine gesonderte Mit-
        
        
          teilung gegenüber dem konkreten Betroffenen
        
        
          (sprich dem einzelnen Mitarbeiter) ist danach
        
        
          nicht erforderlich. Auf jeden Fall müssen aber
        
        
          die vorstehend in IAS
        
        
          37.72 (a) (i) – (v)
        
        
          gestell-
        
        
          ten Anforderungen an den Detaillierungsgrad
        
        
          des Restrukturierungsplans erfüllt sein.
        
        
          Die in die
        
        
          Bewertung
        
        
          der Rückstellungen für
        
        
          Restrukturierungen einzubeziehenden Ausga-
        
        
          ben sind nach
        
        
          IAS 37.80 eingeschränkt
        
        
          auf
        
        
          solche Positionen, „die sowohl
        
        
          (a)
        
        
          zwangsweise
        
        
          im Zuge der Restrukturie-
        
        
          rung entstehen als auch
        
        
          (b)
        
        
          nicht
        
        
          mit den laufenden Aktivitäten des Un-
        
        
          ternehmens im Zusammenhang stehen“.
        
        
          Beispiele hierfür sind neben erforderlichen Ab-
        
        
          findungszahlungen an Mitarbeiter, die aller-
        
        
          dings systematisch unter IAS 19 fallen, oftmals
        
        
          Rückstellungen für belastende Verträge im Zu-
        
        
          sammenhang mit im Rahmen der Restrukturie-
        
        
          rungsmaßnahmen nicht mehr weiter genutzten
        
        
          gemieteten Immobilien.
        
        
          Explizit
        
        
          von der Rück-
        
        
          stellungsbildung
        
        
          ausgenommen
        
        
          sind die in
        
        
          IAS 37.81
        
        
          dargestellten Beispiele. Im Einzelnen
        
        
          sind dies Aufwendungen für:
        
        
          (a) Umschulung oder Versetzung weiter-
        
        
          beschäftigter Mitarbeiter;
        
        
          
            Abb. 2: Geschäftsbericht 2014 der Bayer AG
          
        
        
          
            CM Mai / Juni 2016