42
          
        
        
          schäftsaktivitäten von einem Land oder einer
        
        
          Region in ein anderes bzw. eine andere;
        
        
          ·
        
        
          Änderungen in der Struktur des Manage-
        
        
          ments, z. B. Auflösung einer Management-
        
        
          ebene; und
        
        
          ·
        
        
          die grundsätzliche Umorganisation mit we-
        
        
          sentlichen Auswirkungen auf den Charakter
        
        
          und den Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit
        
        
          des Unternehmens.
        
        
          Damit überhaupt eine Rückstellung für Restruk-
        
        
          turierungsmaßnahmen angesetzt werden kann,
        
        
          müssen gemäß IAS 37.71 allerdings die
        
        
          allge-
        
        
          meinen Ansatzvoraussetzungen des IAS
        
        
          37.14
        
        
          vorliegen. Dies ist zunächst aber systema-
        
        
          tisch gar nicht so einfach zu begründen, denn
        
        
          eine rechtliche Verpflichtung
        
        
          zur Durchfüh-
        
        
          rung einer Restrukturierungsmaßnahme gibt es
        
        
          per Definition nicht
        
        
          . Dies mag vielleicht vielfach
        
        
          eine
        
        
          betriebswirtschaftliche Notwendigkeit
        
        
          sein, aber ein Unternehmen kann grundsätzlich
        
        
          dazu nicht gezwungen werden. Dies ist dem
        
        
          IASB auch klar. Insofern behilft man sich mit der
        
        
          Fiktion einer faktischen Verpflichtung bei
        
        
          Vorliegen bestimmter Voraussetzungen.
        
        
          Nach
        
        
          IAS 37.72
        
        
          entsteht eine
        
        
          faktische Ver-
        
        
          pflichtung zur Restrukturierung nur, wenn
        
        
          ein Unternehmen
        
        
          (a)  einen
        
        
          detaillierten formalen Restruktu-
        
        
          rierungsplan
        
        
          hat, in dem zumindest die fol-
        
        
          genden Angaben enthalten sind:
        
        
          i.    der betroffene Geschäftsbereich oder
        
        
          Teil eines Geschäftsbereichs;
        
        
          ii.   die wichtigsten betroffenen Standorte;
        
        
          iii.   Standort, Funktion und ungefähre An-
        
        
          zahl der Arbeitnehmer, die für die Been-
        
        
          digung ihres Beschäftigungsverhältnis-
        
        
          ses eine Abfindung erhalten werden;
        
        
          iv.   die entstehenden Ausgaben; und
        
        
          v.   der Umsetzungszeitpunkt des Plans;
        
        
          und
        
        
          (b)  bei den
        
        
          Betroffenen eine gerechtfertigte
        
        
          Erwartung geweckt
        
        
          hat, dass die Restruk-
        
        
          turierungsmaßnahmen durch den Beginn
        
        
          der Umsetzung des Plans oder die Ankündi-
        
        
          gung seiner wesentlichen Bestandteile den
        
        
          Betroffenen gegenüber durchgeführt wird.
        
        
          10
        
        
          Die Bekanntgabe an die Betroffenen muss ge-
        
        
          mäß
        
        
          IAS 37.75 vor dem Bilanzstichtag
        
        
          erfol-
        
        
          gen. Die Bekanntgabe nach dem Bilanzstich-
        
        
          tag, aber noch vor Aufstellung des Abschlusses
        
        
          reicht hingegen für das Vorliegen einer fakti-
        
        
          gehen die Meinungen in der Literatur wieder
        
        
          auseinander.
        
        
          9
        
        
          Insofern besteht hier für die
        
        
          Pra-
        
        
          xis
        
        
          ein
        
        
          faktisches Wahlrecht.
        
        
          Hinweis für die Praxis:
        
        
          Die Bewertung von
        
        
          drohenden Verlusten
        
        
          aus Fertigungsaufträgen
        
        
          , die im Anwen-
        
        
          dungsbereich des
        
        
          IAS 11
        
        
          liegen, folgt we-
        
        
          gen IAS 37.5 (a) ausschließlich den
        
        
          Vorga-
        
        
          ben von IAS 11.36
        
        
          . Die Höhe der Rückstel-
        
        
          lung bemisst sich danach als Überschuss
        
        
          der Auftragskosten über die Auftragserlöse.
        
        
          Aus der praktischen Erfahrung der Verfas-
        
        
          ser können sich hieraus beträchtliche Unter-
        
        
          schiede in der Bemessung der Höhe der
        
        
          Rückstellung im Vergleich zu den Regelun-
        
        
          gen nach IAS 37 ergeben.
        
        
          Abschließend wird in IAS 37.69 klargestellt,
        
        
          dass
        
        
          vorrangig eine Wertminderung nach
        
        
          IAS 36
        
        
          für Vermögenswerte, die mit dem Ver-
        
        
          trag verbunden sind, zu erfassen ist bevor eine
        
        
          Rückstellung für einen belastenden Vertrag er-
        
        
          fasst wird.
        
        
          Hinweise für die Praxis:
        
        
          In der Tat, daran sollte man in der Praxis ge-
        
        
          nerell immer denken. Bevor Sie eine Rück-
        
        
          stellung für irgendeinen Sachverhalt bilden,
        
        
          überlegen Sie sich bitte immer, ob nicht
        
        
          vorrangig
        
        
          in diesem Zusammenhang ein
        
        
          Vermögenswert abzuwerten
        
        
          ist. Dies ist
        
        
          ein
        
        
          genereller Grundsatz
        
        
          in jedem Rech-
        
        
          nungslegungssystem der Welt!
        
        
          c)  Restrukturierungsmaßnahmen
        
        
          („restructuring“)
        
        
          Nach der Definition in
        
        
          IAS 37.10
        
        
          ist eine
        
        
          Re-
        
        
          strukturierungsmaßnahme
        
        
          („restructuring“)
        
        
          ein „Programm, das vom Management geplant
        
        
          und kontrolliert wird und entweder:
        
        
          (a)  das von dem Unternehmen abgedeckte Ge-
        
        
          schäftsfeld;
        
        
          oder
        
        
          (b)  die Art, in der dieses Geschäft durchgeführt
        
        
          wird, wesentlich verändert“.
        
        
          Beispiele für Restrukturierungsmaßnahmen
        
        
          finden sich in IAS 37.70 und beinhalten z. B.
        
        
          ·
        
        
          den Verkauf oder die Beendigung eines Ge-
        
        
          schäftszweigs;
        
        
          ·
        
        
          die Stilllegung von Standorten in einem Land
        
        
          oder einer Region oder die Verlegung von Ge-
        
        
          wesentliche Rückstellungsarten adressiert, die
        
        
          für die Praxis eine hohe Bedeutung haben.
        
        
          a)  Keine Rückstellungen für künftige
        
        
          betriebliche Verluste („future operating
        
        
          losses“)
        
        
          Eigentlich ist dies selbstredend, wird aber in
        
        
          IAS 37.63
        
        
          vom IASB dennoch klargestellt. Die
        
        
          Begründung in IAS 37.64 leuchtet ebenfalls ein.
        
        
          Die Definition einer Schuld im Sinne von IAS
        
        
          37.10 bzw. die Ansatzvoraussetzungen nach
        
        
          IAS 37.14 liegen nicht vor. Allerdings besteht in
        
        
          diesem Fall gemäß IAS 37.65 ein
        
        
          Indikator für
        
        
          eine Wertminderung nach IAS 36
        
        
          .
        
        
          b)  Belastende Verträge
        
        
          („onerous contracts“)
        
        
          Rückstellungen für sog. „belastende Verträge“
        
        
          sind unter den Voraussetzungen von
        
        
          IAS 37.66
        
        
          ff.
        
        
          hingegen anzusetzen. Im „deutschen Sprach-
        
        
          gebrauch“ findet man diese in aller Regel unter
        
        
          dem Begriff der
        
        
          Rückstellungen für drohende
        
        
          Verluste aus schwebenden Geschäften.
        
        
          Ein
        
        
          belastender Vertrag
        
        
          ist nach der
        
        
          Definiti-
        
        
          on
        
        
          in
        
        
          IAS 37.10 bzw. IAS 37.68
        
        
          ein Vertrag, bei
        
        
          dem die unvermeidbaren Kosten zur Erfüllung
        
        
          der vertraglichen Verpflichtungen höher als der
        
        
          erwartete wirtschaftliche Nutzen sind. Die
        
        
          un-
        
        
          vermeidbaren Kosten
        
        
          („unavoidable costs“)
        
        
          aus einem Vertrag spiegeln den Mindestbetrag
        
        
          der bei Ausstieg aus dem Vertrag anfallenden
        
        
          Nettokosten wider; diese stellen den
        
        
          niedrige-
        
        
          ren Betrag
        
        
          von Erfüllungskosten und etwaigen
        
        
          aus der Nichterfüllung resultierenden Entschä-
        
        
          digungszahlungen oder Strafgeldern dar.
        
        
          Ein klassisches
        
        
          Beispiel
        
        
          für einen solchen be-
        
        
          lastenden Vertrag sind z. B.
        
        
          Rückstellungen
        
        
          für leer stehende Räume
        
        
          , die gegenwärtig
        
        
          auch nicht anderweitig sinnvoll untervermietet
        
        
          bzw. genutzt werden können.
        
        
          Bezüglich der
        
        
          Bewertung solcher Rückstel-
        
        
          lungen
        
        
          stellt sich in der Praxis immer wieder
        
        
          die Streitfrage, wie denn der Begriff der „una-
        
        
          voidable costs“ zu interpretieren ist. Im Ergeb-
        
        
          nis geht es wieder um die Frage, die wir bereits
        
        
          auf Seite 40 unter b) diskutiert hatten, nämlich
        
        
          Bewertung zu Vollkosten oder (Teil- bzw.)
        
        
          Grenzkosten? Auch in diesem Zusammenhang
        
        
          
            Bilanzierung von Rückstellungen nach IFRS, HGB und Bilanzsteuerrecht