personalmagazin 3/2018 - page 62

62
RECHT
_BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG
personalmagazin 03/18
I
m Bereich der betrieblichen Alters-
versorgung (bAV) stand das Jahr
2017 fast gänzlich im Zeichen des
neuen Betriebsrentenstärkungsge-
setzes und dessen Auswirkungen auf die
Versorgungslandschaft in Deutschland.
Zugleich gab es dennoch einige wichtige
Entscheidungen von BAG und BGH. Die-
se werden nachfolgend dargestellt und
für die Praxis eingeordnet.
BGH folgt BAG bei der Abfindung von
Versorgungsanwartschaften
Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) gilt
als Arbeitnehmerschutzgesetz verbind-
lich und zwingend. Es gestattet – außer
in Tarifverträgen – keine Abweichungen
zuungunsten von Arbeitnehmern, wie
sich seit Jahresbeginn aus § 19 BetrAVG
ergibt. Selbst Tarifverträge können ge-
mäß § 19 Abs. 1 BetrAVG nur von be-
stimmten, dort genannten Paragrafen
des BetrAVG abweichen (konkret von
§§ 1a, 2, 2a Absatz 1, 3 und 4, § 3 mit
Ausnahme des Absatz 2 Satz 3, von §§ 4,
5, 16, 18a Satz 1, §§ 27 und 28 BetrAVG).
Bereits 2009 hatte das BAG (Urteil vom
21.4.2009, Az. 3 AZR 285/07) entschie-
den: Auf Organmitglieder juristischer
Personen (zum Beispiel GmbH-Ge-
schäftsführer) finden gemäß § 17 Abs.
1 Satz 2 BetrAVG (der bis Ende 2017 an-
wendbar war) zwar die Vorschriften des
BetrAVGAnwendung, in Versorgungsver-
Von
Tobias Neufeld
Wichtige Entscheidungen 2017
ÜBERBLICK.
Im Bereich der bAV stand zuletzt das Betriebsrentenstärkungsgesetz im
Vordergrund. Daneben gab es aber auch einige interessante BAG-Entscheidungen.
einbarungen mit Organmitgliedern kann
jedoch von den Schutzbestimmungen
des BetrAVG abgewichen werden, so-
weit diesdie Tarifvertragsparteien nach
§ 17 Abs. 3 BetrAVG (heute: § 19 Abs. 1
BetrAVG) für Arbeitnehmer dürfen. Das
BAG stellte dazu fest, dass bei Organen
– anders als bei Arbeitnehmern – bei der
Aushandlung ihrer Betriebsrentenrege-
lung keine Verhandlungsunterlegenheit
vorliege. Dies rechtfertige die Möglich-
keit, vom BetrAVG abzuweichen. Solche
abweichenden Vereinbarungen kämen
aber nur insoweit in Betracht, als der
Gesetzgeber sie unter Zugrundelegung
eines Verhandlungsprozesses – der ge-
eignet ist, zu angemessenen Ergebnissen
zu führen – zulässt. Für Arbeitnehmer
sei dies der Fall, soweit eine tarifliche
Regelung vorliegt, § 17 Abs. 3 BetrAVG.
Das BetrAVG sei deshalb auch für Organ-
mitglieder in diesem Umfang abdingbar.
Änderungen im Baugewerbe: Die BAG-Be-
schlüsse zur Soka-Bau betreffen auch die bAV.
1...,52,53,54,55,56,57,58,59,60,61 63,64,65,66,67,68,69,70,71,72,...76
Powered by FlippingBook