personalmagazin 3/2018 - page 57

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RECHT
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URTEILSDIENST
Unbeabsichtigter Rücktritt vom Wettbewerbsverbot
Ein nachvertragliches Wettbewerbsver-
bot im Arbeitsvertrag soll verhindern,
dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber
nach Beendigung des Arbeitsverhältnis-
ses Konkurrenz macht. Als Ausgleich ist
der ausbleibenden Karenzentschädi-
gung seinem Arbeitgeber unbedacht
eine wütende E-Mail schrieb – was das
BAG als wirksamen Rücktritt vom Wett-
bewerbsverbot wertete.
eine Karenzentschädigung zu leisten.
Gerichte befassen sich oft damit, ob ein
Wettbewerbsverbot rechtswirksam ver-
einbart wurde. Eher unüblich war der
Fall, in dem ein Ex-Mitarbeiter aufgrund
URTEIL DES MONATS
Der ehemalige Angestellte forderte seinen Ex-Chef zunächst per E-Mail zur
Zahlung der vereinbarten Karenzentschädigung auf. In einer zweiten E-Mail
teilte er mit, dass er „sich ab sofort nicht mehr an das Wettbewerbsverbot
gebunden fühle.“ Seine Zahlungsklage hatte nur teilweise Erfolg. Das BAG
bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass der Arbeitnehmer mit der
zweiten E-Mail wirksam den Rücktritt vom Wettbewerbsverbot erklärt habe.
Bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot handele es sich um einen
gegenseitigen Vertrag, bei dem die Karenzentschädigung die Gegenleistung
für die Unterlassung von Konkurrenztätigkeit sei. Folglich seien die allgemei-
nen Bestimmungen über den Rücktritt gemäß §§ 323 ff. BGB anwendbar: Da
der Arbeitgeber die vereinbarte Karenzentschädigung nicht gezahlt habe, sei
der Arbeitnehmer zum Rücktritt berechtigt gewesen. Der Rücktritt wirke ab
dem Zeitpunkt, ab dem er erklärt wird, stellten die Richter fest. Für die Zeit
davor gaben sie dem Anspruch auf Karenzentschädigung statt.
Auch eine Beschwerde per Mail kann ein Rücktritt sein.
Quelle
BAG, Urteil vom 31.01.2018, 10 AZR 392/17
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