personalmagazin 3/2018 - page 58

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RECHT
_BEFRISTUNGEN
personalmagazin 03/18
D
ass sich hoch bezahlte Fuß-
ballspieler mit ihrem Ver-
ein vor Gericht streiten,
kommt immer wieder vor.
Vor allem dann, wenn es um Vergü-
tungsansprüche, Ablösesummen und
manchmal exotische Abrechnungspro-
bleme geht (Siehe Kasten „Nettolohn“).
Klassische arbeitsrechtliche Sachverhal-
te mit Fußballerbezug, wie zum Beispiel
Kündigungsschutzverfahren, Lohnfort-
Von
Thomas Muschiol
Fußballprofis bleiben befristet
URTEIL.
Das BAG hat die Eigenart der Beschäftigung als Befristungsgrund im Profifuß-
ball anerkannt. In dieser Welt bleiben damit befristete Arbeitsverträge der Regelfall.
zahlungsklagen oder Abmahnungs-
streitigkeiten, gelangen allerdings so
gut wie nie vor die Arbeitsgerichte. Und
das, obwohl sich die Fachwelt seit dem
„Bosman-Urteil“ (siehe Kasten „EuGH“)
offensichtlich damit abfinden musste,
dass das Arbeitsrecht auch für „milli-
onenschwere“ Kicker anzuwenden ist.
Dass es weiterhin echte arbeitsrechtli-
che Fachfragen zu lösen gibt, zeigt der
Fall des Fußballprofis Heinz Müller, der
als Torhüter mit dem Bundesligisten
Mainz 05 einen Zwei-Jahres-Vertrag ab-
geschlossen hatte, den der Verein jedoch
nicht mehr verlängern wollte.
Gelten in der Welt der Profifußballer
andere arbeitsrechtliche Regeln?
Im konkreten Fall folgte eine gerichtli-
che Auseinandersetzung zu der Frage,
ob im arbeitsrechtlichen Befristungs-
recht die Welt eines Fußballspielers
anders als die eines normalen Arbeit-
nehmers beurteilt werden muss. Letz-
terer, das ist ziemlich unumstritten,
hätte zu Recht die Unwirksamkeit der
zweijährigen Befristung monieren kön-
nen, denn: Als Grund für die Begren-
zung von Verträgen auf maximal zwei
Jahre wurde vom Verein unverblümt
vorgetragen, dass ein Spieler schließlich
schnell verschleißen könne und auch
die Zuschauer mit ihm unzufrieden
werden könnten. Vor allem aber könn-
ten Verjüngungsmaßnahmen nur durch
Befristungsverträge dauerhaft durchge-
führt werden. Dass diese Argumente in
der „normalen“ Arbeitnehmerwelt wohl
keine Anerkennung finden würden, ist
offenkundig.
Die Gretchenfrage war daher, ob die
Welt des Profifußballs wirklich so ent-
scheidende Unterschiede aufweist,
dass die Regeln des normalen Befris­
tungsrechts hier vernachlässigt wer-
den können. Gefragt war hier zunächst
das Arbeitsgericht Mainz (Urteil vom
19.3.2015, Az. 3 CA 1197/14), das auf
zwölf Seiten akribisch darlegte, warum
Der Ex-Bundesliga-Torhüter Heinz Müller
(rechts) vor der Verhandlung am BAG.
© DPA
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