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11/15 personalmagazin
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heißt, dass sich der Aufsichtsrat zur
einen Hälfte aus Vertretern der Arbeit-
nehmer und zur anderen Hälfte aus Ver-
tretern der Aktionäre zusammensetzt.
Die Voraussetzungen „börsennotiert“
und „paritätisch mitbestimmt“ müs-
sen kumulativ vorliegen. Betroffen von
der Quotenregelung sind demnach die
großen Publikumsgesellschaften (mit
in der Regel mehr als 2.000 Arbeitneh-
mern) in der Rechtsform der Aktienge-
sellschaft (AG) und der Kommanditge-
sellschaft auf Aktien (KGaA). Es handelt
sich derzeit um rund 100 Unternehmen.
Entgegen der bisherigen Rechtspre-
chung, wonach bei der Mitarbeiterzahl
im Konzern nur die in Deutschland be-
schäftigten Arbeitnehmer zu berück-
sichtigen waren, hat das LG Frankfurt
(Beschluss vom 16.2.2015, Az. 3-16 O
1/14) aktuell entschieden, dass für die
Schwellenwerte auch die im Ausland
beschäftigten Mitarbeiter von Tochter-
gesellschaften mit einzubeziehen sind,
wodurch sich der sachliche Anwen-
dungsbereich der Regelung deutlich aus-
dehnt. Die Entscheidung ist noch nicht
rechtskräftig.
Gesamt- oder Getrennterfüllung
Die gesetzliche Regelung sieht eine
Besetzung des Aufsichtsrats mit min-
destens 30 Prozent Frauen und 30 Pro-
zent Männern vor (§ 96 Abs. 2 Satz 1
AktG-E). Die Mindestquote gilt für den
gesamten Aufsichtsrat als Organ (Ge-
samterfüllung), weshalb eine Überer-
füllung der einen Bank (Anteilseigner-
oder Arbeitnehmerbank) zugunsten
der anderen Bank, die „ihren Anteil un-
tererfüllt“, möglich ist. Vor jeder Wahl
kann der Gesamterfüllung von der An-
teilseigner- oder der Arbeitnehmerseite
jedoch widersprochen werden, sodass
jede Bank die Mindestquote für diese
Wahl gesondert zu erfüllen hat (Ge-
trennterfüllung). Der Beschluss über die
Einlegung des Widerspruchs gegen die
Gesamtbetrachtung muss mit Mehrheit
der betreffenden Bank gefasst werden.
Bei der konkreten Berechnung des An-
teils ist auf volle Personenzahlen mathe-
matisch auf- und abzurunden. Im Falle
der Gesamterfüllung berechnet sich die
Quote nach der Gesamtzahl der Auf-
sichtsratsmitglieder, bei der Getrennter-
füllung wird die Quote auf die jeweilige
Bank berechnet und getrennt gerundet.
Beispiel: Bei einer Besetzung des
Aufsichtsrats mit 16 Mitgliedern ergibt
sich bei der Gesamterfüllung ein rech-
nerisches Ergebnis von 4,8, das zu einer
Besetzung des Aufsichtsrats mit fünf
Frauen führt. Im Falle der Getrennter-
füllung sind rechnerisch 2,4 Mitglieder
des Aufsichtsrats pro Bank zu stellen
und somit aufgrund der Abrundung im
Ergebnis zwei Mitglieder pro Bank (ins-
gesamt vier).
Rechtsfolgen bei Nichterfüllung
Die Vertreter der Anteilseigner werden
entweder durch die Hauptversammlung
gewählt oder durch einzelne Aktionäre in
den Aufsichtsrat entsandt. Für den Regel-
fall der Gesamterfüllung sieht das Gesetz
bei quotenwidrigen Wahlen ausdrückli-
che Rechtsfolgen nur für die Anteilseig-
nerbank vor. Quotenwidrige Wahlen auf
der Anteilseignerbank sind (teil-)nichtig
(§ 96 Abs. 2 Satz 6 AktG n. F.), sodass die
für das unterrepräsentierte Geschlecht
(Frauen oder Männer) vorgesehenen
Plätze rechtlich unbesetzt bleiben (soge-
nannter „leerer Stuhl“). Die/der mit den
wenigsten Stimmen Gewählte wird kein
Aufsichtsratsmitglied. Als Folge hat der
Vorstand nach § 104 AktG die Pflicht, ei-
nen Antrag auf gerichtliche Bestellung ei-
nes Aufsichtsrats zu stellen. Das Gericht
ist bei einer solchen Bestellung verpflich-
tet, eine votenkonforme Auswahl zu tref-
fen, das heißt einen Vertreter des unter-
repräsentierten Geschlechts zu bestellen.
Bei Unternehmen, die unter das Mit-
bestG oder das MitbestErgG fallen (also
nicht gleichzeitig börsennotiert sind),
werden die Arbeitnehmervertreter durch
die wahlberechtigten Arbeitnehmer oder
ihre Delegierten in einer freien, gleichen
und geheimen Wahl in den Aufsichtsrat
gewählt. Wird hierbei die Quotenvorgabe
nicht eingehalten, greift das Instrument
des vorübergehend „leeren Stuhls“. Wel-
cher Aufsichtsratssitz einer Person mit
demmehrheitlich im Aufsichtsrat vertre-
tenen Geschlecht zunächst frei bleibt und
später durch eine Person des anderen Ge-
schlechts besetzt wird, richtet sich nach
dem Wahlergebnis: Die Wahl derjenigen
Bewerber um einen Aufsichtsratssitz
der Arbeitnehmer ist unwirksam, deren
Geschlecht in dem jeweiligen Wahlgang
nach Zuordnung der Stimmen auf die
Bewerber mehrheitlich vertreten ist und
die in dem jeweiligen Wahlgang die we-
nigsten Stimmen (Mehrheitswahl) oder
die niedrigsten Höchstzahlen (Verhält-
niswahl) erhalten haben.
Ein dauerhaftes Freibleiben der Auf-
sichtsratssitze würde dem Ziel der
gesetzlichen Quotenregelung nicht
entsprechen. Zudem würde das vorge-
schriebene Gleichgewicht von Anteils
eigner- und Arbeitnehmerbank im
Aufsichtsrat verletzt. Daher sind die
zunächst frei gebliebenen Aufsichts-
ratssitze mit Personen des Geschlechts
zu besetzen, welches die Mindestquote
bei der Wahl nicht erreicht hat, um der
Quotenvorgabe und der paritätischen
Besetzung des Aufsichtsrats gerecht zu
werden. Dieserfolgt im Wege der Nach-
wahl oder der gerichtlichen Ersatzbestel-
lung.
Die Besetzung der Arbeitnehmerbank
des Aufsichtsrats bei Unternehmen, die
unter das MontanMitbestG fallen, erfolgt
durch die Anteilseignerversammlung.
Das Vorschlagsrecht für diese Aufsichts-
ratsmitglieder liegt ausschließlich bei
den Betriebsräten. Die Anteilseignerver-
sammlung ist bei ihrer Wahl an diese
Vorschläge gebunden. Folglich darf nur
ein solcher Wahlvorschlag unterbreitet
werden, der die gesetzlichen Quotenan-
forderungen einhält. Erfüllt die Wahl der
Betriebsräte diese Vorgaben nicht, ist sie
zu wiederholen.
Pflicht zur Festlegung von Zielgrößen
Als zweite Maßnahme zur Erhöhung des
Anteils weiblicher Führungskräfte hat der