Personalmagazin 6/2017 - page 17

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06/17 personalmagazin
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
anderen Arbeitsschritten eng verzahnt
werden (zum Beispiel bei Transport­
aufgaben, bei der Sicherheitskontrolle
am Flughafen oder bei im Betrieb des
Auftraggebers erbrachter Beratungs­
tätigkeit). On-Site-Werkverträge sind al­
so nicht grundsätzlich gefährdet.
Wird das eingesetzte Personal aller­
dings auch personell in die fremde Be­
triebsorganisation eingegliedert (zum
Beispiel über Schicht- oder Urlaubs­
pläne), spricht dies für eine Perso­
nalgestellung nach dem AÜG. Die
entscheidende Frage lautet: Hat sich der
Dienstleister verpflichtet, eine näher be­
schriebene Dienstleistung zu erbringen
oder beschränkt sich seine Verpflichtung
darauf, Arbeitnehmer zur Verfügung zu
stellen, die der Leistungsempfänger so­
dann nach seinen eigenen Vorstellungen
einsetzen kann?
Ausschlaggebend ist, wessen Wei­
sungen das eingesetzte Personal unter­
liegt. Dabei kommt es nicht allein auf
die vertraglichen Absprachen, sondern
maßgeblich auf die tatsächliche Ver­
tragsdurchführung an.
Wie sind Einsätze von Projektberatern
und IT-Dienstleistern zu gestalten?
Die IT-Dienstleistungsbranche und die
im Projektgeschäft tätigen Beratungs­
firmen profitieren anders als sonstige
Unternehmen, die auf der Grundlage
von Werkverträgen tätig werden, von
einer Präzisierung in der Gesetzesbe­
gründung. Diese stellt zwei Aspekte
ausdrücklich klar: Zum einen soll der
Anwendungsbereich des AÜG durch
die Gesetzesreform nicht erweitert wer­
den und zum zweiten soll insbesondere
das Projektgeschäft von Beratern und
IT-Dienstleistern nicht beeinträchtigt
werden. Bei den modernen Formen des
agilen Projektmanagements bedarf es
einer engen, arbeitsrechtlich unbedenk­
lichen Verzahnung der Tätigkeit der
Mitarbeiter des Dienstleisters mit den
Arbeitnehmern des Auftraggebers. Prä­
ventiv sollten Beratungsunternehmen
folgende Punkte beachten:
Im Vertrag zwischen Auftraggeber und
Dienstleister wird festgehalten, dass es
sich um ein Projektgeschäft im Sinne
der nach der Gesetzesbegründung vom
AÜG ausgenommenen Verträge handelt.
Die Dienstleistung wird so konkret
wie möglich umschrieben und verdeut­
licht, dass keine bloße Überlassung von
Personal geschuldet ist, sondern eine
Dienstleistung, die besonderes Know-
how erfordert.
Klargestellt wird, dass beide Vertrags­
parteien gemäß der Rechtsprechung
davon ausgehen, dass die für die Erle­
digung des Auftrags unverzichtbare
Eingliederung der Mitarbeiter in den
Betrieb des Auftraggebers nicht zu einer
Arbeitnehmerüberlassung führt.
Die Personalhoheit über die entsandten
Mitarbeiter verbleibt ausschließlich
beim Beratungsunternehmen. Dem
Die sogenannte Fallschirm­
lösung, die bislang einen
Schein-Werkvertrag vermieden
hat, ist künftig nicht mehr
zulässig.
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