Personalmagazin 6/2017 - page 20

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TITEL
_FREMDPERSONALEINSATZ
personalmagazin 06/17
D
ie zunehmende Digitalisie-
rung der Arbeit bringt immer
neue Formen des Fremdperso-
naleinsatzes zum Vorschein.
„Crowdworking“, „Scrum“, „Clickwor-
king“, „Turker“ sind hierfür nur einige
Beispiele. Fremdes Personal wird neben
den eigenen Mitarbeitern des Auftragge-
bers nicht nur im Wege der Arbeitneh-
merüberlassung, sondern auch auf der
Grundlage von Dienst- und Werkverträ-
gen tätig. Dieser Personaleinsatz kann
zudem im Zwei- sowie im Dreipersonen-
verhältnis erfolgen: Der Auftraggeber
schließt entweder mit einer natürlichen
Person (Solo-Selbstständiger) oder ei-
ner juristischen Person einen Vertrag
ab, die zur Leistungserbringung bei ihr
beschäftigte Arbeitnehmer oder auch
Selbstständige einsetzt. Die Gestaltungs-
varianten sind ebenso zahlreich wie die
hierfür verwendeten Begriffe („Contrac-
ting“, „Subcontracting“, Freelancer, Be-
rater-, Projektverträge et cetera).
Von
Sebastian Maiß
Wie aber lassen sich diese verschie-
denen Formen voneinander abgrenzen?
Die gesetzliche Neuregelung des § 611a
BGB bringt keine Erleichterung. Sie
regelt allein den Begriff des Arbeits-
vertrags, also die Statusbewertung des
Solo-Selbstständigen beim Abschluss
eines Dienst- oder Werkvertrags. Die in
der Praxis schwierige Abgrenzung im
Dreipersonenverhältnis ist hingegen ge-
setzlich auch weiterhin nicht geregelt.
Zudem fasst § 611a BGB lediglich in
komprimierter Form die bisherige Recht-
sprechung zur Abgrenzung zwischen
einer selbstständigen und abhängigen
Tätigkeit zusammen. Die Grenzziehung
zwischen den Formen des Fremdperso-
naleinsatzes muss daher auch künftig
anhand der von der Rechtsprechung ent-
wickelten Kriterien erfolgen.
Danach liegt eine Arbeitnehmerüber-
lassung vor, wenn Arbeitgeber als Verlei-
her bei ihnen beschäftigte Arbeitnehmer
an einen Dritten überlassen. Dies ist
dann das geeignete Instrument zur Flexi-
bilisierung des Personaleinsatzes, wenn
der Auftraggeber nur Personal benötigt
und dieses nach eigenen Weisungen
einsetzen und in seine Betriebsabläu-
fe integrieren möchte. Werkverträge
sind dadurch gekennzeichnet, dass der
Auftraggeber einen bestimmten Erfolg
einkaufen möchte, für den der Auftrag-
nehmer auch haften soll: Beispielsweise
die Implementierung eines neuen Soft-
waretools innerhalb einer bestimmten
Frist. Im Gegensatz dazu schuldet der
Auftragnehmer bei einem Dienstvertrag
lediglich seine Tätigkeit, nicht einen
bestimmten Erfolg. Typische Dienstleis-
tungsverträge sind Beraterverträge.
Die Abgrenzung richtet sich nach der
Gestaltung des Vertragsverhältnisses so-
wie der tatsächlichen Vertragsdurchfüh-
rung – anhand einer Gesamtwürdigung
aller Umstände. Die Bewertung kann
anhand einzelner Indizien erfolgen.
Was für welche Form spricht
CHECKLISTE.
In der Praxis bestehen unterschiedliche Arten, fremdes Personal im
Betrieb einzusetzen. Wie Werkverträge und Zeitarbeit rechtlich abzugrenzen sind.
DR. SEBASTIAN MAISS
ist Fachanwalt für
Arbeitsrecht und Partner bei der Arbeits-
rechtskanzlei Vangard in Düsseldorf.
© HORIYAN / SHUTTERSTOCK.COM
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