personalmagazin Kanzleien spezial 4/2015 - page 15

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spezial Kanzleien im Arbeitsrecht 2015
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
Doch die Erfahrungen der vergan-
genen Wochen haben gezeigt, dass es
gar nicht so einfach war, zu ermitteln,
was ein wirksamer Befreiungsbescheid
ist. So ist etwa oft falsch gesehen wor-
den (siehe dazu ausführlich Huff, ZAP
2015, 39 ff.), dass Befreiungsbescheide
bis etwa zu den Jahren 2005/2006
keinen Arbeitgeber benannten, der
Zusammenhang sich also alleine aus
den Daten und den Anträgen ergaben.
Und in vielen größeren Unternehmen
musste die „Erwerbsbiografie“ aufge-
arbeitet werden. Denn durch Fusionen,
Verschmelzungen, Umfirmierungen,
Zusammenlegungen von Abteilungen
und so weiter war oftmals gar nicht so
einfach zu ermitteln, ob eine Befreiung
für das Unternehmen vorlag.
Darüber hinaus musste in vielen Fäl-
len bewertet werden, ob die Befreiung
von einst noch vergleichbar mit der
heutigen Befreiung war. Hier führt näm-
lich ein wesentlicher Tätigkeitswechsel
zu einem Wegfall der Befreiung – eine
Tatsache, die viele Arbeitgeber so, auch
nach den Entscheidungen vom 31. Ok-
tober 2012, bisher überhaupt nicht be-
dacht hatten.
Ummeldung ohne ausreichende
Prüfung: Schadensersatzpflicht droht
Zu beobachten ist leider auch, dass
viele Arbeitgeber sehr rasch und ohne
ausreichende Prüfung eine Ummeldung
vorgenommen haben. Dies kann für sie
durchaus
Schadensersatzansprüche
seitens der Mitarbeiter auslösen, die
jetzt um die Fortgeltung ihrer Befreiung
kämpfen müssen (siehe Seite 16). Denn
wenn nicht doch der Gesetzgeber bezie-
hungsweise die Rechtsprechung wieder
eine Befreiungsmöglichkeit schaffen
und daher auf Dauer die Befreiung abge-
lehnt wird, kann es zu einer Haftung auf
die – schwer zu berechnende – Diffe-
renz der Altersversorgungen kommen.
Auch die Verletzung von Informati-
onspflichten aus dem Arbeitsvertrag
ist möglich, nämlich dann, wenn der
Arbeitgeber jetzt plötzlich von einem
Doch viele Fragen sind bisher ungeklärt.
Die Haltung der DRV ist in vielen Fällen
nicht nachvollziehbar (siehe dazu Huff,
ZAP 2015, 39 ff. und
m 2.
Februar 2015) und sorgt für Unsicherheit.
Klarheit für Arbeitgeber und HR-Ab-
teilungen immerhin in zwei Punkten
Die Verlautbarung vom 12. Dezember
2014 hat in zwei Punkten für Arbeitge-
ber und Personalabteilungen Klarheit
geschaffen: Wer am 31. Dezember 2014
das 58. Lebensjahr vollendet hatte (Jahr-
gang 1956 und älter), der bleibt von der
Versicherungspflicht befreit, wenn er
einmal einen wirksamen Befreiungs-
bescheid erhalten hat, weiterhin als
Rechtsanwalt zugelassen, Pflichtmit-
glied des Versorgungswerks ist und
weiterhin rechtsberatend tätig ist. Doch
dies betrifft nur eine kleine Gruppe von
Anwälten.
Viel wichtiger für die Arbeitgeber ist
allerdings eine Frist, die die DRV im
Rahmen der Verlautbarung bis zum 12.
Februar 2015 gesetzt hatte. Diese Frist
ermöglichte es Arbeitgebern nämlich,
diejenigen Rechtsanwälte zum 1. Januar
2015 zur Rentenversicherung anzumel-
den, die über keine wirksame Befreiung
für ihren derzeitigen Arbeitgeber verfü-
gen. Wer umgemeldet wird, für den ver-
zichtet die DRV auf die Nachforderung
von Beiträgen zur gesetzlichen Renten-
versicherung für die vergangenen vier
Jahre (Verjährungsfrist), sowohl was die
Arbeitgeber- als auch was die Arbeit-
nehmeranteile betrifft.
Für beide Anteile haftet nämlich der
Arbeitgeber (§ 28g Satz 3 SGB IV) ge-
genüber der Rentenversicherung alleine
– ob Rückforderungen beim Arbeitneh-
mer, dem angestellten Rechtsanwalt,
möglich wären, ist heftig umstritten (sie­
he dazu Huff, AuA 2013, 794 ff.).
Befreiungsbescheid beim Arbeitgeber-
wechsel wirkungslos wird – und dies
auch ohne eine förmliche Aufhebung.
Mit zwei Verlautbarungen vom 10. Ja-
nuar 2014 und 12. Dezember 2014 hat
nunmehr die Deutsche Rentenversiche-
rung Bund (DRV) zusammengefasst, wie
die Entscheidungen des BSG in der Ver-
waltungspraxis umgesetzt werden sollen.
Wie frei ist ein angestellter
Syndikusanwalt – gerade auch
im Hinblick auf seine Rente?
Das Justizministerium
hat ein Papier vorgelegt,
mit dem das Recht an-
gestellter Anwälte neu
geregelt und auch ein
Befreiungsrecht wieder
geschaffen werden soll.
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