 
          23
        
        
          03/19  PERSONALquarterly
        
        
          die Datenverarbeitung abschließend
        
        
          11
        
        
          in Art. 6 DSGVO bzw.
        
        
          für die Verarbeitung von Arbeitnehmerdaten in § 26 BDSG
        
        
          aufgezählt sind.
        
        
          Nach § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG dürfen personenbezogene Da-
        
        
          ten von Beschäftigen nur für Zwecke des Beschäftigungsver-
        
        
          hältnisses verarbeitet werden, wenn dies für die Begründung,
        
        
          Durchführung oder Beendigung des Beschäftigungsverhält-
        
        
          nisses oder die Erfüllung einer gesetzlichen oder kollektivrecht-
        
        
          lichen Pflicht erforderlich ist. Der Begriff der Erforderlichkeit
        
        
          darf nicht zu eng gesehen werden, sondern ist als Abwägungs-
        
        
          gebot zu verstehen.
        
        
          12
        
        
          Hierbei sind die Interessen beider Seiten
        
        
          unter Beachtung der Grundrechte in einen möglichst scho-
        
        
          nenden Ausgleich zu bringen.
        
        
          13
        
        
          Neben der Erforderlichkeit besteht für die Legitimation zu-
        
        
          dem die Möglichkeit der Einwilligung (§ 26 Abs. 2 S. 1 BDSG),
        
        
          wobei zu beachten ist, dass die Einwilligung freiwillig, für den
        
        
          konkreten Fall und in informierter Weise unmissverständlich
        
        
          zu erfolgen hat (Erwägungsgrund 32 zur DSGVO). Gerade die
        
        
          Freiwilligkeit kann im Beschäftigungsverhältnis problema-
        
        
          tisch sein: Aus diesem Grund schreibt § 26 Abs. 2 S. 1 BDSG
        
        
          vor, dass für die Beurteilung der Freiwilligkeit insbesondere
        
        
          die im Beschäftigungsverhältnis bestehende Abhängigkeit der
        
        
          beschäftigten Personen sowie die Umstände, unter denen die
        
        
          Einwilligung erteilt worden ist, zu berücksichtigen sind. Dass
        
        
          die Einwilligung im Beschäftigungsverhältnis nicht per se aus-
        
        
          geschlossen ist, bekräftigt § 26 Abs. 2 S. 2 BDSG, wonach
        
        
          Freiwilligkeit insbesondere dann vorliegen kann, wenn für die
        
        
          beschäftigte Person ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Vor-
        
        
          teil erreicht wird oder Arbeitgeber und beschäftigte Person
        
        
          gleich gelagerte Interessen verfolgen. Dies dürfte aber im Be-
        
        
          reich von Personalmaßnahmen nur selten der Fall sein.
        
        
          eingesetzt. Die Entscheidungen oder Ergebnisse solcher
        
        
          selbstlernenden Systeme sind aus Sicht der Programmierer
        
        
          und Anwender in aller Regel nicht vorhersehbar.
        
        
          
            Begriffsdefinition: Big Data
          
        
        
          Ein weiteres in diesem Zusammenhang häufig verwendetes
        
        
          Stichwort ist „Big Data“. Darunter wird trivial die Verarbeitung
        
        
          von riesigen Datenmengen in großer Geschwindigkeit und se-
        
        
          mi- bzw. unstrukturierter Vielfalt verstanden (Dorschel, 2015,
        
        
          S. 2). Obwohl es unzählige Definitionen gibt, unterscheiden
        
        
          sich diese nur in Details. In diesem Beitrag wird darauf nicht
        
        
          weiter eingegangen. Die Möglichkeit, riesige Datenbestände
        
        
          zu sammeln und sehr schnell auszuwerten, hat die rechtliche
        
        
          und betriebswirtschaftliche Diskussion um den Nutzen und die
        
        
          Gefahren solcher Technologien überhaupt erst entfacht. Es ist
        
        
          möglich, unter Rückgriff auf verstreut gespeicherte Datensätze
        
        
          umfassende (Persönlichkeits-)Profile über Personen zu erstel-
        
        
          len.
        
        
          6
        
        
          Gerade im Arbeitsverhältnis fällt eine sehr große Daten-
        
        
          menge an, mit denen Algorithmen „gefüttert“ werden können.
        
        
          7
        
        
          Hinzu kommt, dass durch die Digitalisierung immer mehr (Ver-
        
        
          kehrs-)Daten anfallen, die ebenfalls für Auswertungen genutzt
        
        
          werden können (vgl. Jäger/Petry, 2018, S. 38f.). So verteilen
        
        
          bereits manche Arbeitgeber sog. Wearables an Arbeitnehmer,
        
        
          um bspw. Bewegungs- oder Trainingsanreize zu setzen. Aller-
        
        
          dings könnten die hier erzeugten Daten zur Überwachung bzw.
        
        
          algorithmisierten Auswertung genutzt werden.
        
        
          8
        
        
          
            Datenschutzrechtliche Grundlagen
          
        
        
          Seit dem 25.05.2018 regeln (im Wesentlichen) die Daten-
        
        
          schutz-Grundverordnung (kurz: DSGVO)
        
        
          9
        
        
          sowie das Bundes-
        
        
          datenschutzgesetz (kurz: BDSG)
        
        
          10
        
        
          das Datenschutzrecht in
        
        
          Deutschland. Sobald personenbezogene Daten verarbeitet
        
        
          werden, ist das Datenschutzrecht nach Art. 2 Abs. 1 DSGVO
        
        
          anwendbar – bei Daten von Arbeitnehmern gem. § 26 Abs. 7
        
        
          BDSG auch für solche Daten, die nicht geordnet sind, wie z. B.
        
        
          handschriftliche Notizen.
        
        
          
            Legitimationsbedürftigkeit der Datenverarbeitung
          
        
        
          Jede Verarbeitung personenbezogener Daten bedarf einer Le-
        
        
          gitimation (Art. 6 DSGVO), wobei die Legitimationsgründe für
        
        
          ABSTRACT
        
        
          
            Forschungsfrage:
          
        
        
          Es wird untersucht, inwiefern neue Technologien im Bereich Human
        
        
          Resources, insbesondere KI, auf rechtliche Probleme stoßen. Hierbei steht die DSGVO im
        
        
          Vordergrund.
        
        
          
            Methodik:
          
        
        
          Auswertung der Rechtslage unter Berücksichtigung der Rechtsprechung und
        
        
          Literatur auf der Grundlage der juristischen Methodenlehre
        
        
          
            Praktische Implikationen:
          
        
        
          Die Einführung von KI bei HR-Projekten kann gegen da-
        
        
          tenschutzrechtliche Normen verstoßen und zu Bußgeldern führen. Ratsam ist es, in der
        
        
          Planungsphase Rechtsrat einzuholen und einen vorhandenen Betriebsrat frühzeitig zu
        
        
          involvieren.
        
        
          6
        
        
          So z.B. durch Google, vgl. Waidner, SIT-TR-2015-06: Big Data und Privatheit, S. 26.
        
        
          7
        
        
          Däubler, 2017, § 2 Rn. 24 m.w. N.
        
        
          8
        
        
          Bsp. bei Mülder: Überblick zu Potenzialen neuer Technologien für HR, in: Petry/Jäger, 2018, S. 115.
        
        
          9
        
        
          Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum
        
        
          Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr
        
        
          und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119/1.
        
        
          10
        
        
          Bundesdatenschutzgesetz vom 30. Juni 2017, BGBl. I S. 2097.
        
        
          11
        
        
          Albrecht, in: Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, 1. Aufl. (2019), Art. 6 DSGVO Rn. 1; Buch-
        
        
          ner, Kap. 2: Grundsätze des Datenschutzrechts, in: Tinnefeld et. al., Einführung in das Datenschutz-
        
        
          recht, 6. Aufl. (2018), S. 234 f.; Schwartmann/Jacquemain, in: Schwartmann, et al., HK DSGVO/BDSG,
        
        
          2018, Art. 6 DSGVO Rn. 6.
        
        
          12
        
        
          Franzen, in: ErfK, 19. Aufl. (2019), BDSG § 26 Rn. 9.
        
        
          13
        
        
          Instruktiv Wybitul, BB 2010, 1085 (1086 f.); Article 29 Data Protection Working Party, Opinion
        
        
          06/2014 on the notion of legitimate interests of the data controller under Article 7 of Directive
        
        
          95/46/EC, S. 55 f.