5.2018
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Präsentiert von:
Rechtsanwalt Alexander C. Blankenstein
Fachanwalt für Miet- und
Wohnungseigentumsrecht, Düsseldorf
Wohnungs-
eigentumsrecht
nen Informationspflichten genügt, indem
er auf einer Eigentümerversammlungmit-
geteilt habe, dass die Möglichkeit bestün-
de, im Rahmen der Zwangsversteigerung
Ansprüche realisieren zu können.
Die Richter sahen das anders. Wird von
Dritten die Zwangsversteigerung in das
Sondereigentum eines Eigentümers be-
trieben, ist der Verwalter grundsätzlich
verpflichtet, die bevorrechtigten Haus-
geldansprüche der Gemeinschaft im
Zwangsversteigerungsverfahren anzumel-
den. Abgeleitet wird diese Pflicht aus § 27
Abs. 1 Nr. 4 WEG. Die Anmeldung von
Forderungen der Gemeinschaft bezüg-
lich bestehender Hausgeldrückstände ist
vom Verwalter als Vertreter des Verbands
FAKTEN:
Von einem Gläubiger des Bau-
trägers und teilenden Eigentümers wur-
de die Zwangsversteigerung einer seiner
Wohnungen betrieben. Es war bereits
eine werdende Eigentümergemeinschaft
entstanden. Der Bauträger hatte gegen-
über dieser erhebliche Hausgeldrück-
stände. Der Vorverwalter hatte allerdings
die nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG bevor-
rechtigten Ansprüche der Gemeinschaft
nicht im Zwangsversteigerungsverfahren
angemeldet. Die Eigentümergemeinschaft
nimmt ihn nunmehr insoweit in Regress.
Der Vorverwalter verteidigt sich im We-
sentlichen mit dem Argument, er sei zur
Anmeldung der Forderung gesetzlich
nicht verpflichtet. Er habe vielmehr sei-
Entscheidung des Monats:
Zwangsversteigerung – Verwalter muss Ansprüche der Gemeinschaft anmelden
Wird von Dritten die Zwangsversteigerung in das Sondereigentum eines Eigentümers betrieben, ist der Verwalter
grundsätzlich verpflichtet, die gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG bevorrechtigten Hausgeldansprüche der Eigentümerge-
meinschaft in dem Zwangsversteigerungsverfahren anzumelden.
BGH, Urteil v. 08.12.2017, V ZR 82/17
FAKTEN:
Die Eigentümer hatten auf einer Eigentümerversammlung beschlossen, dass der
Verwalter im Fall von Hausgeldklagen gegen säumige Eigentümer ein Pauschalhonorar
von 200 Euro beanspruchen kann. Ein Eigentümer hatte diesen Beschluss angefochten.
Er meint, dass die vorgenannte Beschlussfassung ordnungsgemäßer Verwaltung wider-
spreche. Seine Klage war erfolglos. Die Bearbeitung gerichtlicher Verfahren überschrei-
tet den nach §§ 27, 28 WEG vom Verwalter geschuldeten Leistungsumfang und kann
deshalb Gegenstand der Vereinbarung über eine Sondervergütung sein. Angesichts des
geschätzten Zeitaufwands von mindestens drei bis vier Stunden und zusätzlichen Ko-
pier- und Portokosten ist eine Pauschale in Höhe von 200 Euro nicht zu beanstanden.
FAZIT:
Die Entscheidung spiegelt die herrschendeMeinung wider. Lediglich imHinblick
auf Mahngebühren werden erste Stimmen laut (LG Frankfurt, Urteil v. 27.09.2017, 2-13
S 49/16; AG Reutlingen, Urteil v. 13.05.2016, 11 C 105/16), die insoweit dem Verwalter
entsprechende Sondervergütungen verwehren wollen.
HAUSGELDKLAGEN
Pauschales Sonderhonorar von
200 Euro ist unbedenklich
Es ist unbedenklich, dem Verwalter für
die Führung von gerichtlichen Verfah-
ren eine Pauschalvergütung zuzubil-
ligen. Hinsichtlich der Höhe ist der
zusätzliche Zeit-, Kosten- und Arbeits-
aufwand zu berücksichtigen.
AG Bonn, Urteil v. 24.01.2018, 27 C 136/17
auch ohne vorherige Ermächtigungs
beschlussfassung vorzunehmen.
FAZIT:
Betreibt ein (Dritter) Gläubiger
die Zwangsversteigerung in eine Sonder-
eigentumseinheit und hat der betreffende
Eigentümer auch Hausgeldrückstände
gegenüber der Gemeinschaft, ist der Ver-
walter gesetzlich verpflichtet, diese Forde-
rung im Umfang der Bevorrechtigung in
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG im Zwangsverstei-
gerungsverfahren anzumelden. Dagegen
darf er auf die Einleitung eines Verfahrens
gemäß § 15 ZVG oder einen Beitritt nach
§ 27 ZVG bezogene Anträge schon wegen
der entstehenden Gerichtsgebühren nicht
eigenmächtig stellen, es sei denn, der Ver-
waltervertrag bestimmt etwas anderes.
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