Immobilienwirtschaft 2/2018 - page 31

31
0
2.2018
ßig auf die einzelnen Jahre des jeweiligen
Zeitraums verteilt werden muss, gibt eine
jährliche Mitteilung keine Auskunft über
die tatsächliche Erfüllung der Weiterbil­
dungspflicht. Hier sollte daher dringend
ein Gleichlauf mit dem Weiterbildungs­
zeitraum hergestellt werden.
Problematisch ist zudem, dass der
vorliegende Referentenentwurf zurMaBV
derzeit ein breites Spektrum an Maßnah­
men nennt, ohne qualitative Anforderun­
gen festzulegen. Verwalter können sich bei
zertifizierten Bildungsinstituten, Fach­
verbänden und Fachverlagen fortbilden,
durch ein Fernstudium mit Lernkontrol­
le oder bei Inhouse-Veranstaltungen mit
qualifizierten Dozenten. In das Spektrum
fallen aber auch als Fortbildung dekla­
rierte Marketingveranstaltungen diverser
Produktdienstleister, Zusammenkünfte
und Diskussionen ohne fachliche Lei­
tung und Treffen in der Betriebskantine
mit Bekanntgabe aktueller Meldungen
aus Newstickern. Eine Erfolgskontrolle
der Weiterbildungen ist – abgesehen vom
Fernstudium– nicht erforderlich, was den
Sinn derMaßnahmen weiter infrage stellt.
QUALITÄT SICHERN DURCH ZERTIFIZIERUNG
UND EVALUIERUNG
Die Qualität der Wei­
terbildungsmaßnahmen dürfte in der
Folge erheblich schwanken. Das macht
die Zertifizierung des jeweiligen Weiter­
bildungsträgers sowie konkrete Anrech­
nungsregeln für Weiterbildungsprodukte
dringend erforderlich. Um fundiertes
Fachwissen zu vermitteln, sind zudemdif­
ferenziert strukturierte Weiterbildungs­
angebote erforderlich sowie angemessene
Lernerfolgskontrollen bei Präsenzveran­
staltungen und Online-Angeboten. Denn
wird die Fortbildungszeit einfach nur
„abgesessen“, können keine nachhaltigen
Weiterbildungseffekte im Sinne des Ver­
braucherschutzes erzielt werden.
Der DDIV trat im zurückliegenden
Gesetzgebungsverfahren vehement für
eine Evaluation des zu verabschiedenden
Gesetzes ein, was nun auch in einemZeit­
raum von fünf Jahren erfolgen wird.
BETRIEBSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG IST
UNVERZICHTBAR
Im Sinne des Verbrau­
cherschutzes ist auch die Versicherungs­
pflicht des Verwalters entscheidend. Deckt
seine Berufshaftpflichtversicherung ledig­
lich reine Vermögensschäden, führt das
womöglich zu Deckungslücken bei Sach­
schäden am Sonder- und Gemeinschafts­
eigentum sowie bei Personenschäden.
Insbesondere im Hinblick auf Vermö­
gensfolgeschäden ist ein Immobilienver­
walter einem erheblichen Haftungsrisiko
ausgesetzt. Daher sollten unechte Vermö­
gensschäden unbedingt Bestandteil seiner
Pflichtversicherung sein: Sperrt ein Ver­
walter beispielsweise die mit Legionellen
verseuchte Wasserleitung nicht oder lässt
er die ausgefallene Treppenhausbeleuch­
tung nicht reparieren, entstehen zwar zu­
nächst Sach- oder Personenschäden. Doch
ihre Beseitigung oder Entschädigung löst
Vermögensfolgeschäden aus, für die im
schlimmsten Fall die Gemeinschaft Scha­
densersatz leisten muss.
Ähnlich wie in den Berufsordnungen
für Ärzte und Architekten sollte die Be­
rufshaftpflicht des Wohnimmobilienver­
walters auch Personen- und Sachschäden
oder als mittelbare Folge ausgelöste Ver­
mögensschäden und somit eine Betriebs­
haftpflichtversicherung umfassen. Denn
nur durch eine Ausdehnung der Versiche­
rungspflicht auf die Betriebshaftpflicht­
versicherung können Immobilienverwal­
ter undTreugeber ausreichend abgesichert
werden – egal ob bei Schadensfällen auf­
grund von Versäumnissen oder von feh­
lender Kompetenz und Sachkunde.
VERSÄUMNISSE ÜBER WEG-REFORM AUS-
GLEICHEN
Der Gesetzgeber hat im aktu­
ellen Verfahren viele Möglichkeiten un­
genutzt gelassen, die Professionalisierung
der Branche, die Qualität der Dienstleis­
tungen und damit den Verbraucherschutz
voranzubringen. Umso wichtiger ist eine
grundlegende Reform des Wohnungsei­
gentumsgesetztes. Mit ihr könnten nicht
nur verlässliche Grundlagen für die Arbeit
von Immobilienverwaltungen geschaffen
werden. Zudem könnten auch die Ver­
säumnisse beim Gesetz zur Einführung
einer Berufszulassungsregelung für ge­
werbliche Immobilienmakler und Wohn­
immobilienverwalter zumindest partiell
aufgefangen werden.
SUMMARY
»
Ein vom Dachverband Deutscher Immobilienverwalter in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten kommt zu der Einschätzung, dass die
Statuierung einer
Weiterbildungspflicht ohne vorangehenden Sachkundenachweis als systemwidrig
angesehen werden kann.
»
Wird auf
den Sachkundenachweis verzichtet, muss zumindest die Qualität der Weiterbildung hoch.
»
Allerdings sieht der Gesetzgeber nur eine
Weiterbil-
dung von 20 Stunden in drei Jahren
vor.
»
Der Gesetzgeber hat aktuell viele Möglichkeiten ungenutzt gelassen,
die Professionalisierung
der Branche voranzubringen.
»
Um so wichtiger ist eine
grundlegende Reform des Wohnungseigentumsgesetzes.
«
Martin Kaßler, Berlin
Wird die Fortbildungszeit einfach
nur „abgesessen“, können keine
nachhaltigen Weiterbildungs-
effekte im Sinne des Verbraucher-
schutzes erzielt werden.
1...,21,22,23,24,25,26,27,28,29,30 32,33,34,35,36,37,38,39,40,41,...76
Powered by FlippingBook