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2.2018
ßig auf die einzelnen Jahre des jeweiligen
Zeitraums verteilt werden muss, gibt eine
jährliche Mitteilung keine Auskunft über
die tatsächliche Erfüllung der Weiterbil
dungspflicht. Hier sollte daher dringend
ein Gleichlauf mit dem Weiterbildungs
zeitraum hergestellt werden.
Problematisch ist zudem, dass der
vorliegende Referentenentwurf zurMaBV
derzeit ein breites Spektrum an Maßnah
men nennt, ohne qualitative Anforderun
gen festzulegen. Verwalter können sich bei
zertifizierten Bildungsinstituten, Fach
verbänden und Fachverlagen fortbilden,
durch ein Fernstudium mit Lernkontrol
le oder bei Inhouse-Veranstaltungen mit
qualifizierten Dozenten. In das Spektrum
fallen aber auch als Fortbildung dekla
rierte Marketingveranstaltungen diverser
Produktdienstleister, Zusammenkünfte
und Diskussionen ohne fachliche Lei
tung und Treffen in der Betriebskantine
mit Bekanntgabe aktueller Meldungen
aus Newstickern. Eine Erfolgskontrolle
der Weiterbildungen ist – abgesehen vom
Fernstudium– nicht erforderlich, was den
Sinn derMaßnahmen weiter infrage stellt.
QUALITÄT SICHERN DURCH ZERTIFIZIERUNG
UND EVALUIERUNG
Die Qualität der Wei
terbildungsmaßnahmen dürfte in der
Folge erheblich schwanken. Das macht
die Zertifizierung des jeweiligen Weiter
bildungsträgers sowie konkrete Anrech
nungsregeln für Weiterbildungsprodukte
dringend erforderlich. Um fundiertes
Fachwissen zu vermitteln, sind zudemdif
ferenziert strukturierte Weiterbildungs
angebote erforderlich sowie angemessene
Lernerfolgskontrollen bei Präsenzveran
staltungen und Online-Angeboten. Denn
wird die Fortbildungszeit einfach nur
„abgesessen“, können keine nachhaltigen
Weiterbildungseffekte im Sinne des Ver
braucherschutzes erzielt werden.
Der DDIV trat im zurückliegenden
Gesetzgebungsverfahren vehement für
eine Evaluation des zu verabschiedenden
Gesetzes ein, was nun auch in einemZeit
raum von fünf Jahren erfolgen wird.
BETRIEBSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG IST
UNVERZICHTBAR
Im Sinne des Verbrau
cherschutzes ist auch die Versicherungs
pflicht des Verwalters entscheidend. Deckt
seine Berufshaftpflichtversicherung ledig
lich reine Vermögensschäden, führt das
womöglich zu Deckungslücken bei Sach
schäden am Sonder- und Gemeinschafts
eigentum sowie bei Personenschäden.
Insbesondere im Hinblick auf Vermö
gensfolgeschäden ist ein Immobilienver
walter einem erheblichen Haftungsrisiko
ausgesetzt. Daher sollten unechte Vermö
gensschäden unbedingt Bestandteil seiner
Pflichtversicherung sein: Sperrt ein Ver
walter beispielsweise die mit Legionellen
verseuchte Wasserleitung nicht oder lässt
er die ausgefallene Treppenhausbeleuch
tung nicht reparieren, entstehen zwar zu
nächst Sach- oder Personenschäden. Doch
ihre Beseitigung oder Entschädigung löst
Vermögensfolgeschäden aus, für die im
schlimmsten Fall die Gemeinschaft Scha
densersatz leisten muss.
Ähnlich wie in den Berufsordnungen
für Ärzte und Architekten sollte die Be
rufshaftpflicht des Wohnimmobilienver
walters auch Personen- und Sachschäden
oder als mittelbare Folge ausgelöste Ver
mögensschäden und somit eine Betriebs
haftpflichtversicherung umfassen. Denn
nur durch eine Ausdehnung der Versiche
rungspflicht auf die Betriebshaftpflicht
versicherung können Immobilienverwal
ter undTreugeber ausreichend abgesichert
werden – egal ob bei Schadensfällen auf
grund von Versäumnissen oder von feh
lender Kompetenz und Sachkunde.
VERSÄUMNISSE ÜBER WEG-REFORM AUS-
GLEICHEN
Der Gesetzgeber hat im aktu
ellen Verfahren viele Möglichkeiten un
genutzt gelassen, die Professionalisierung
der Branche, die Qualität der Dienstleis
tungen und damit den Verbraucherschutz
voranzubringen. Umso wichtiger ist eine
grundlegende Reform des Wohnungsei
gentumsgesetztes. Mit ihr könnten nicht
nur verlässliche Grundlagen für die Arbeit
von Immobilienverwaltungen geschaffen
werden. Zudem könnten auch die Ver
säumnisse beim Gesetz zur Einführung
einer Berufszulassungsregelung für ge
werbliche Immobilienmakler und Wohn
immobilienverwalter zumindest partiell
aufgefangen werden.
SUMMARY
»
Ein vom Dachverband Deutscher Immobilienverwalter in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten kommt zu der Einschätzung, dass die
Statuierung einer
Weiterbildungspflicht ohne vorangehenden Sachkundenachweis als systemwidrig
angesehen werden kann.
»
Wird auf
den Sachkundenachweis verzichtet, muss zumindest die Qualität der Weiterbildung hoch.
»
Allerdings sieht der Gesetzgeber nur eine
Weiterbil-
dung von 20 Stunden in drei Jahren
vor.
»
Der Gesetzgeber hat aktuell viele Möglichkeiten ungenutzt gelassen,
die Professionalisierung
der Branche voranzubringen.
»
Um so wichtiger ist eine
grundlegende Reform des Wohnungseigentumsgesetzes.
«
Martin Kaßler, Berlin
Wird die Fortbildungszeit einfach
nur „abgesessen“, können keine
nachhaltigen Weiterbildungs-
effekte im Sinne des Verbraucher-
schutzes erzielt werden.