Immobilienwirtschaft 2/2018 - page 36

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VERMARKTUNG & MANAGEMENT
I
NACH DEM BGH-URTEIL
tägliche Praxis der Immobilienmakler?
Hat sich hierdurch etwas geändert? Für
diejenigen Makler, die sich bereits als
Verpflichtete erachtet haben, ändert sich
nichts. Die übrigen sollten sich schnell
mit den maßgeblichen Vorschriften der
EnEV auseinandersetzen, da die DUH
und andere Abmahner mit der BGH-
Entscheidung im Rücken jetzt leichteres
Spiel haben.
Selbstverständlich lohnt es sich,
sich mit der zentralen Vorschrift (§ 16a
EnEV) zu befassen, da über die Frage der
Anwendbarkeit hinaus nach wie vor ei-
nige Zweifelsfragen bestehen, welche die
Praktiker gelegentlich verunsichern. Allen
voran die Frage, ob ein Objekt überhaupt
beworben werden darf, wenn kein Ener-
gieausweis vorliegt.
Der Wortlaut der Vorschrift gestattet
dies durchaus, da dieser die Angaben im
Inserat nur vorschreibt, wenn zu diesem
Zeitpunkt ein Energieausweis auch tat-
sächlich vorhanden ist. Man kann denklo-
gisch nur aus etwas zitieren, was auch da
ist. Ein Bewerben ist daher ohne Weiteres
zulässig. Es empfiehlt sich jedoch, im In-
serat darauf hinzuweisen, dass ein Ener-
gieausweis (noch) nicht vorliegt.
AUSNAHMEN UND BUSSGELDER
Keine
Ausnahme ohne Ausnahme. Bei einem
Gebäude, das gerade fertiggestellt wurde,
würde der Hinweis, der Energieausweis
liege noch nicht vor, wenig überzeugen.
Denn bei neueren Gebäuden muss der
Bauherr nach Fertigstellung sicherstellen,
dass ihm ein Energieausweis übergeben
wird. Das bedeutet aber auch, dass ein
Energieausweis vor Fertigstellung noch
nicht vorliegen kann, was zu der Antwort
auf eine weitere Frage in diesem Zusam-
menhang führt: Ist ein Vorhaben lediglich
projektiert, liegt ein Energieausweis noch
nicht vor, sodass in diesem Fall ebenfalls
inseriert, aber nicht zitiert werden kann.
Auch in diesemFall lohnt sich ein entspre-
T
ue Gutes und rede darüber. Diese alte
Redewendung wird oft nicht befolgt.
So ist es auch mit dem Energieausweis
für Gebäude, der vor über zehn Jahren
eingeführt wurde, um dem Verbraucher
eine Orientierung zu bieten. Seit dem 1.
Mai 2014 sind Verkäufer und Vermieter
verpflichtet, in Immobilienanzeigen be-
stimmte Angaben aus dem Energieaus-
weis zu übernehmen. Aber was ist mit
Immobilienmaklern?
Nach dem Wortlaut der maßgeb-
lichen Vorschrift sind sie nicht verpflich-
tet, was aus mehreren Gründen verwun-
derlich erscheint. Denn immerhin wird
rund die Hälfte der Immobilienverkäufe
über einen Makler abgewickelt. So sieht
das auch die Deutsche Umwelthilfe
(DUH), die seit Jahren Immobilienmak-
ler abmahnt, wenn sie gegen die für sie
grundsätzlich nicht bestehende Pflicht
verstoßen. Einige Landgerichte folgten
der Rechtsauffassung der DUH, ande-
re nicht, was in Maklerkreisen zu einer
Rechtsunsicherheit geführt hat.
Diese hat nun kürzlich der Bundes-
gerichtshof (BGH) beseitigt. Er hat ent-
schieden, dass der Makler zwar nicht Ver-
pflichteter im Sinne der Energieeinspar-
verordnung (EnEV) ist, die Angaben aus
dem Energieausweis jedoch derart wich-
tig sind, dass ein Unterlassen der Anga-
ben wettbewerbswidrig ist.
1
Denn durch
das Vorenthalten dieser wesentlichen
Informationen aus dem Energieausweis
wird der Verbraucher in die Irre geführt,
was nach § 5a Abs. 2 UWG unzulässig ist.
Welche Informationen wesentlich sind,
ist im Wettbewerbsrecht normalerwei-
se durch Auslegung zu ermitteln, es sei
denn, die Informationspflicht geht auf
eine EU-Vorschrift zurück (§ 5a Abs. 4
UWG), was hier der Fall ist.
ENERGIEAUSWEIS FEHLT, WERBUNG MÖG-
LICH?
Interessant, mag manmeinen. Aber
was bedeutet die Entscheidung für die
Energieausweis und Maklerpflichten
Seit 1.5.2014 sind Verkäufer
und Vermieter verpflichtet,
in Immobilienanzeigen be-
stimmte Angaben aus dem
Energieausweis zu überneh-
men. Auch Makler haben
Verpflichtungen, so der BGH
gerade (siehe Heft 12/01
S.44). Das Bewerben einer
Immobilie, für die kein En-
ergieausweis vorliegt, ist
jedoch regelmäßig zulässig.
Eine Einordnung.
Dr. Christian
Osthus
ist Leiter der
Abteilung Recht
des IVD
AUTOR
1) Urteil vom 5. Oktober 2017, Az. I ZR 229/16; I ZR
232/16; I ZR 4/17 siehe dazu „Immobilienwirtschaft“
Heft 12/2017 Seite 44.
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