Immobilienwirtschaft 2/2018 - page 41

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2.2018
FAKTEN:
Eine GmbH durfte per Teilungserklärung das Dachgeschoss ausbauen. Sie tat
dies und erbrachte eine Sicherheitsleistung. Es gabMängel amGemeinschaftseigentum.
In der Versammlung, in der es um die Freigabe von Sicherheiten ging, wollte sich die
GmbH durch ihren Anwalt vertreten lassen. Nach der Gemeinschaftsordnung dürfen
sich Eigentümer in der Versammlung nur durch Verwalter, Ehegatten oder einen Mit-
eigentümer vertreten lassen. Jeder Eigentümer darf sich danach durch einen Anwalt
begleiten lassen, dem aber kein Rederecht zusteht. So wurde ein Anwalt als Vertreter der
GmbH nicht zur Versammlung zugelassen. Die GmbH erhob Anfechtungsklage. Denn
bei gravierenden Streitigkeiten dürfe das Vertretungsverbot trotz der Regelung in der
Gemeinschaftsordnung nicht greifen. Die Klage war erfolglos. Der Beschluss entsprach
ordnungsmäßiger Verwaltung. Eine Vertretungsbeschränkung in der Gemeinschaftsord-
nung ist zulässig. Die Klausel, wonach jeder Eigentümer berechtigt ist, einen Anwalt als
Begleiter in die Versammlung mitzubringen, hat lediglich den Zweck, den Eigentümer
beraten zu lassen. Die Gemeinschaftsordnung will gerade ausschließen, dass der Rechts-
anwalt oder Steuerberater durch seine Redebeiträge die anderen Eigentümer beeinflusst.
FAZIT:
Stets sind Regelungen in Gemeinschaftsordnungen oder Teilungserklärungen
genau zu prüfen. So es also zulässig ist, einen Rechtsanwalt zur Beratung zur Eigentü-
merversammlung hinzuziehen zu dürfen, hat dieser weder ein Rede- oder Stimmrecht,
er ist auch nicht zur Vertretung des Eigentümers berechtigt, falls eine Vertretungsbe-
schränkung in der Gemeinschaftsordnung enthalten ist.
QUALIFIZIERTE VERTRETERKLAUSEL
Rechtsanwalt ist nicht als
Vertreter zuzulassen
Kann sich ein Eigentümer nach einer
Vertretungsbeschränkung in der
Gemeinschaftsordnung lediglich durch
den Verwalter, seinen Ehegatten oder
einen anderen Eigentümer vertreten
lassen, ist eine Vertretung durch alle
anderen Personen ausgeschlossen, da
die Regelung ansonsten keinen Sinn
macht. Der Kreis der vertretungsbe-
rechtigten Personen ist auch nicht auf
die Angehörigen der rechts- und steu-
erberatenden Berufe ausgedehnt.
AG Charlottenburg, Urteil v. 24.6.2016, 73 C 17/16
GARTENGESTALTUNG
Beschluss muss ausreichend
bestimmt sein
Der Inhalt eines Beschlusses muss,
insbesondere weil ein Sondernachfol-
ger nach § 10 Abs. 4 WEG an Beschlüsse
gebunden ist, klar und bestimmt oder
zumindest bestimmbar sein. Auch
wenn die Veränderung einer bestehen-
den Bepflanzung keine bauliche Verän-
derung, sondern eine Maßnahme der
Instandhaltung oder Instandsetzung
darstellt, muss hinreichend bestimmt
sein, welche konkreten Maßnahmen
vorgenommen werden sollen. Die
Entscheidung über die Auswahl der
Pflanzen kann weder auf den Verwalter
noch ein Drittunternehmen delegiert
werden.
AG München, Urteil v. 6.9.2017, 481 C 7764/17 WEG
FRISTLOSE VERWALTERKÜNDIGUNG
Schicksal der Vergütungs-
ansprüche des Verwalters
Der Verwalter wurde mit sofortiger
Wirkung abberufen, der Verwalterver-
trag fristlos gekündigt. Der Verwalter
begehrte die Feststellung, dass der
Verwaltervertrag fortbestehe. Den
Abberufungsbeschluss focht er nicht
an, da es ihm nur um die Vergütung
gehe. So erwuchs er in Bestandskraft.
Der Verwalter kann hinsichtlich ent-
gangener Vergütungsansprüche die
Berechtigung zur Kündigung in einem
gerichtlichen Feststellungsverfahren
überprüfen lassen. Allerdings fehlt
einer entsprechenden Klage dann das
erforderliche Feststellungsinteresse.
AG Eschweiler, Urteil v. 8.12.2016, 29 C 10/16
KEINE BAULICHE VERÄNDERUNG
Anspruch auf plangemäße
Erstherstellung
Eine bauliche Veränderung im Sinne
von § 22 Abs. 1 WEG liegt nicht vor,
wenn es sich bei der Baumaßnahme
um eine ordnungsgemäße Instandhal-
tung bzw. Instandsetzung des ge-
meinschaftlichen Eigentums handelt.
Instandsetzung in diesem Sinne ist
insbesondere auch die erstmalige
Herstellung eines ordnungsgemäßen
Zustandes des gemeinschaftlichen
Eigentums. Jeder Eigentümer kann in
einem solchen Fall von den übrigen
Eigentümern bzw. der Gemeinschaft
die Mitwirkung bei der Herstellung
des erstmaligen ordnungsmäßigen
Zustands der Wohnanlage verlangen.
AG Hamburg-Bergedorf, Urteil v. 7.7.2016, 407a C 5/15
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