Immobilienwirtschaft 2/2018 - page 38

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VERMARKTUNG & MANAGEMENT
I
RECHT
Präsentiert von:
Rechtsanwältin Constanze Becker
Fachanwältin für Miet- und Wohnungs-
eigentumsrecht, München
Maklerrecht
ler genannt – zustande gekommen. Der
Makler wurde vomKäufer beauftragt. Der
Käufer und derMakler haben eine Provisi­
on von 5,95 % des Kaufpreises vereinbart,
die sich einschließlich Umsatzsteuer ver­
steht und nach Rechnungsstellung frühes­
tens jedoch 8 Tage nach Wirksamwerden
dieses Vertrags, an den Makler zu zahlen
ist. Dies wird hiermit zu Beweiszwecken
festgehalten.“
In demVertrag wurde zudem für den Fall,
dass die Käufer ihre Finanzierung nicht bis
zu einem bestimmten Zeitpunkt erhalten,
ein Rücktrittsrecht für die Käufer verein­
bart. Die beklagten Kaufinteressenten be­
zahlten die Kostennote des Maklers nicht
und vertraten die Auffassung, derMakler­
lohn entstehe nur, wenn die Bank x den
beantragten Kredit freigibt. Der Kredit
sei nicht gewährt worden. Der Rücktritt
müsse den Wegfall der Maklercourtage
zur Folge haben.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Dem klagenden
Makler steht gegen die Beklagten ein An­
spruch auf Zahlung einerMaklerprovision
von 9.520 Euro zu.
Dass zwischen den Parteien ein Mak­
lervertrag zustande gekommen ist, folgt
mit hinreichender Deutlichkeit aus der
entsprechenden Klausel im notariellen
Kaufvertrag. Diese Regelung gilt, wie der
Wortlaut der Klausel zeigt, als Beweis für
den Abschluss eines Maklervertrags.
Das Gericht führt aus, dass es sich auch
nicht feststellen lässt, dass der Maklerver­
trag unter der aufschiebenden Bedingung
der erfolgreichen Finanzierung des Kauf­
SACHVERHALT:
Die Parteien streiten um
die Zahlung von Maklercourtage für die
Vermittlung eines Immobilienkaufs. Die
Klägerin ist Immobilienmaklerin. Im Jahr
2013 nahmdie beklagte Interessentin über
ein Internetportal mit der Maklerin Kon­
takt auf und bat um die Möglichkeit zur
Besichtigung einer dort inserierten Dop­
pelhaushälfte
Mit Kaufvertrag inkl. Maklerprovisions­
klausel kauften die Beklagten später das
Grundstückmit einer darauf befindlichen
Doppelhaushälfte von den Verkäufern P.
Im Hinblick auf die Tätigkeit des Maklers
erhält der Kaufvertrag die folgende Rege­
lung: „Dieser Vertrag ist durch Vermitt­
lung der A. GmbH – nachstehend Mak­
vertrags geschlossen worden ist. Eine ent­
sprechende Regelung findet sich in dem
notariellen Vertrag zur Tätigkeit der Klä­
gerin als Maklerin nicht. Dies wäre aber
von den Parteien zu erwarten gewesen,
wenn eine solche Regelung von den Par­
teien seinerzeit gewollt gewesen wäre. Ins­
besondere ergibt sich dies daraus, dass der
Vertrag ja tatsächlich eine Rücktrittsklau­
sel für den Fall der Nichtherbeiführung
einer Finanzierung enthält. Das bedeutet,
dass den Parteien seinerzeit bewusst war,
dass es im Fall der Nichtvermittlung einer
Finanzierung durch dieses Unternehmen
zum Rücktritt vom Vertrag würde kom­
men können.
Damit bestand hinreichender Anlass,
die recht ausführliche Regelung über die
Maklertätigkeit ebenfalls mit einer Bedin­
gung zu verknüpfen, wenn dies denn sei­
nerzeit gewollt gewesen wäre. Das Miss­
lingen der Kaufpreisfinanzierung kann
deswegen billigerweise nicht dem Makler
angelastet werden, der auf die Beibringung
der Finanzierung keinen Einfluss nimmt
bzw. nehmen kann.
FAZIT:
Der Makler hat daher darauf zu
achten, dass bei Rücktrittsmöglichkeiten
eine eindeutige Maklerklausel dazu ver­
einbart wird. Es gibt anderslautende Ur­
teile des OLG Schleswig und Karlsruhe,
die es eher so sehen, dass sich der Kauf­
vertrag in der „Schwebe“ befindet, bis der
Maklerlohnanspruch entsteht. Daher ist
– wenn möglich – in der Maklerklausel
klarzustellen, dass die Provision auch im
Fall des Rücktritts anfällt.
«
Maklerprovision auch bei Rücktritt vom Kaufvertrag
Eine Rücktrittsklausel zugunsten des Käufers im Grundstückskaufvertrag für den Fall, dass eine Finanzierung nicht
vom Käufer zu realisieren ist, kann bei uneingeschränkter Maklerklausel im selben Vertrag nicht dahin ausgelegt werden,
dass die Maklercourtage nur unter der Bedingung fehlenden Vertragsrücktritts geschuldet sein soll.
Urteil des LG Bremen, Urteil v. 16.9.2015, 9 O 755/14
Tritt ein Kaufinteressent vom Vertrag zurück,
muss die Maklercourtage regelmäßig trotz-
dem gezahlt werden.
Foto: Atstock Productions/shutterstock.com
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