Immobilienwirtschaft 2/2018 - page 39

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BGH (Urteil v. 4.4.2014, V ZR 168/13)
kann der Wirtschaftsplan sogar nach der
Beschlussfassung über die Jahresabrech-
nung durch einen Zweitbeschluss ersetzt
werden, wenn Zweifel an seinerWirksam-
keit bestehen. Die Jahresabrechnung ent-
hält regelmäßig nicht die Rechtsgrundlage
für bereits geleistete und noch ausstehen-
de Wohngeldvorauszahlungen. Nach der
ständigen Rechtsprechung des BGHwirkt
der Beschluss über die Jahresabrechnung
anspruchsbegründend nur hinsichtlich
des auf den einzelnen Eigentümer ent-
fallenden Betrags, welcher die in dem
Wirtschaftsplan für das abgelaufene Jahr
beschlossenenVorschüsse übersteigt (sog.
Abrechnungsspitze). ImHinblick auf Zah-
FAKTEN:
Die Eigentümer hatten in der
Eigentümerversammlung die Jahresab-
rechnung für dieWirtschaftsperiode 2013
durch Beschluss genehmigt. DesWeiteren
hatten sie einen änderndenZweitbeschluss
bezüglich des Wirtschaftsplans für die
Wirtschaftsperiode 2013 gefasst, da dieser
Wirtschaftsplan lediglich eines der Häu-
ser der Mehrhausanlage betroffen hatte.
Ein Eigentümer hatte den Zweitbeschluss
über die Änderung des Wirtschaftsplans
angefochten. Seine Klage hatte allerdings
keinen Erfolg. Zwar entspricht ein Be-
schluss über einen rückwirkend geltenden
Wirtschaftsplan nicht ordnungsgemäßer
Verwaltung, wenn dieser erst amEnde des
Wirtschaftsjahres beschlossen wird. Laut
Entscheidung des Monats:
Zweitbeschluss über Wirtschaftsplan
Auch nach der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung kann der ihr zugrunde liegende Wirtschaftsplan
durch Zweitbeschluss geändert werden, wenn Zweifel an seiner Wirksamkeit bestehen.
LG Hamburg, Urteil v. 22.2.2017, 318 S 46/15
FAKTEN:
Die Wohnanlage verfügt über einen Breitbandkabelanschluss. Im Bereich
der Balkone der Wohnanlage sind Parabolantennen montiert. Die Eigentümer hatten
beschlossen, diese seien zu entfernen. Der Beschluss erwuchs in Bestandskraft. Ein
Eigentümer verweigerte die Demontage seiner im Bereich seines Balkons montierten
Parabolantenne, da sein griechischer und in der Wohnung lebender Sohn einen An-
spruch auf Empfang weiterer griechischer Sender habe. Über Kabel könnte lediglich ein
Sender empfangen werden. Mittels Parabolantenne seien mindestens 10 weitere Sender
empfangbar. Die auf Beseitigung der Antenne gerichtete Klage der Gemeinschaft war
jedoch erfolgreich. Eine imBereich eines Balkons vorhandene Parabolantenne stellt eine
optische Beeinträchtigung dar. Die Senderübersicht des Kabelbetreibers hatte weiter
ergeben, dass weitere griechische Sender gegen Zusatzentgelt in das Kabelnetz einge-
speist werden können.
FAZIT:
Das Gericht berücksichtigte nicht zu Unrecht, dass heute dieMöglichkeit besteht,
weitere Informationsbedürfnisse durch das Internet zu stillen.
DIGITALEMPFANG
Immer wieder Streit um
Parabolantennen
Sind weitere ausländische Sender ge-
gen Zusatzentgelt per Breitbandkabel
zu empfangen, hat ein ausländischer
Eigentümer oder sein ausländischer
Mieter keinen Anspruch auf Montage
einer Parabolantenne. Dies gilt auch
vor dem Hintergrund, dass weitere
Informationsbedürfnisse durch das
Internet befriedigt werden können.
AG Köln, Urteil v. 22.5.2017, 202 C 175/16
lungsverpflichtungen, die durch frühere
Beschlüsse entstanden sind, hat er dage-
gen nur bestätigende Wirkung.
FAZIT:
Die vom Gericht in Bezug genom-
mene BGH-Entscheidung war zu einem
Zweitbeschluss über eine Sonderumlage
ergangen. Bei dieser war zweifelhaft gewe-
sen, ob sie wirksam beschlossen worden
war. Diese Rechtsprechung ist aber auf
Fälle wie den vorliegenden zu übertragen.
Insbesondere ist im Fall einer Mehrhaus-
anlage eine wirksame Rechtsgrundlage für
bereits geleistete Zahlungen von Eigentü-
mern zu schaffen und für die Einforde-
rung rückständiger Vorauszahlungen an-
derer Eigentümer.
Präsentiert von:
Rechtsanwalt Alexander C. Blankenstein
Fachanwalt für Miet- und
Wohnungseigentumsrecht, Düsseldorf
Wohnungs-
eigentumsrecht
Wohnungseigentumsrecht
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