Immobilienwirtschaft 2/2018 - page 37

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chender Hinweis, um dem potenziellen
Kläger den Wind aus den Segeln zu neh-
men. Zudem ist zu beachten, dass Ener-
gieausweise nur eine Gültigkeitsdauer
von zehn Jahren haben. Sofern ein Ener­
gieausweis abgelaufen ist, darf er nicht
mehr verwendet werden. Er ist ungültig
und somit nicht zu beachten.
Abschließend ist noch eine Ausnahme
zu nennen, die in der Praxis eine gewich-
tige Rolle spielt. So gilt das Regime um
den Energieausweis auch nicht für Bau-
denkmäler. Unabhängig von alledem ist
natürlich zu beachten, dass spätestens bei
der Besichtigung ein Energieausweis vor-
handen sein muss. Hieran hat sich nichts
geändert.
Obwohl der BGH entschieden hat,
dass der Immobilienmakler nicht nach
der EnEV verpflichtet ist, kann auch er
mit einem Bußgeld sanktioniert werden,
wenn er die entsprechenden Angaben
unter Berücksichtigung der zuvor ge-
nannten Besonderheiten dem Verbrau-
cher vorenthält. Verantwortlich für die
Androhung des Bußgelds ist nicht das
Wettbewerbsrecht, sondern das allgemei-
ne Ordnungswidrigkeitenrecht.
Dieses bestimmt, dass alle Beteiligten
an einer Ordnungswidrigkeit ordnungs-
widrig handeln, selbst wenn besondere
persönliche Merkmale, die die Möglich-
keit der Ahndung begründen, nur bei
einem Beteiligten vorliegen (§ 14 OwiG).
Das persönlicheMerkmal ist hier die Ver-
käufer- oder Vermietereigenschaft.
FAZIT
Immobilienmakler sollten die Ener­
gieeinsparungsverordnung peinlich genau
beachten und sich frühzeitig um einen
Energieausweis bemühen, da dieser zwar
nicht bei der Insertion, aber spätestens bei
der Besichtigung vorliegen muss. Liegt er
tatsächlich nicht vor, kann das Objekt den-
noch beworben werden.
SUMMARY
»
Übernahme von Angaben
Seit dem 1. Mai 2014 sind Verkäufer und Vermieter verpflichtet, in Immobilien-
anzeigen bestimmte Angaben aus dem Energieausweis zu übernehmen.
»
Urteil
Der BGH hat nun klargestellt, dass
auch Makler Verpflichtungen haben, wenn sie nicht wettbewerbswidrig handeln wollen.
»
Werbung
Das Bewerben einer
Immobilie, für die kein Energieausweis vorliegt, ist regelmäßig zulässig.
Foto: IVD; TM-Design/shutterstock.com
«
Dr. Christian Osthus, Berlin
Energieausweis liegt vor:
ja
(Angaben nach § 16a EnEV sind zu
übernehmen),
nein
(Objekt kann beworben werden,
sofern es sich nicht um einen Neubau han-
delt, da Energieausweis nach Fertigstellung
übergeben werden muss) – im Übrigen
Hinweis, dass Ausweis nicht vorliegt
Neubau (fertiggestellt):
Energieaus-
weis (zwingend Bedarfsausweis, § 17
Abs. 1 S. 1 EnEV) muss vorliegen (§ 16
Abs. 1 S. 1 EnEV)
Neubau (projektiert):
Energieausweis
liegt noch nicht vor. Objekt kann bewor-
ben werden.
Baudenkmal:
Energieausweis nicht er-
forderlich (§ 16 Abs. 5 EnEV). Objekt kann
beworben werden.
Wohngebäude mit weniger als fünf
Wohnungen und Bauantrag vor dem
1. November 1977:
Bedarfsausweis
erforderlich (§ 17 Abs. 2 S. 2 EnEV), es
sei denn, das Wohngebäude entsprach
bei Fertigstellung dem Anforderungs-
niveau der Wärmeschutzverordnung
vom 11. August 1977 oder ist durch
spätere Änderungen mindestens auf
das entsprechende Anforderungsniveau
gebracht worden. Im Übrigen besteht ein
Wahlrecht, ob für eine Bestandsimmobi-
lie ein Verbrauchs- und Energieausweis
erstellt wird.
Abkürzungen
(z. B. „V“ für Verbrauchs-
ausweis) nur verwenden, wenn ein
Abkürzungsverzeichnis vorhanden ist und
dieses beachtet wird.
AUFGABE EINES INSERATS
Checkliste zum Energieausweis
ÜBERSICHT
Pflichtangaben bei Energieausweisen
(erstellt nach 1. Mai 2014)
Wohn­
gebäude
Nichtwohn­
gebäude
Art des Energieausweises: Energiebedarfs-
ausweis oder Energieverbrauchsausweis
Ja
Ja
Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs
für das Gebäude
Ja
Ja
(zzgl. Wert
für Strom)
Wesentlicher Energieträger für die Heizung des Gebäudes
Ja
Ja
Baujahr (des Gebäudes, nicht Anlagentechnik)
Ja
Nein
Energieeffizienzklasse
Ja
Nein
1...,27,28,29,30,31,32,33,34,35,36 38,39,40,41,42,43,44,45,46,47,...76
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