Immobilienwirtschaft 11/2017 - page 51

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1.2017
FAKTEN:
Die Eigentümer hatten vorliegend die Jahresabrechnung derWirtschaftsperiode
2015 durch Beschluss genehmigt. Die Abrechnung wurde den Eigentümern mit dem
Ladungsschreiben übersandt. Einer der Eigentümer hatte den Genehmigungsbeschluss
angefochten. Er ist der Auffassung, der Beschluss sei nicht ausreichend bestimmt. Darü­
ber hinaus sei den Eigentümern lediglich die ihre Sondereigentumseinheit betreffende
Einzelabrechnung übersandt worden, nicht aber die Jahresgesamtabrechnung. Die Klage
des Eigentümers musste scheitern. Der BGH hat bereits klargestellt, dass eine Bezug­
nahme auf Urkunden, insbesondere die Jahresabrechnung oder denWirtschaftsplan, bei
der Beschlussfassung zulässig ist, solange diese zweifelsfrei bestimmt sind. Dafür genügt
auch nach Auffassung des BGH die Bezeichnung „Abrechnung 2015“.
FAZIT:
Die Entscheidung spricht verschiedene Themen an:
1. Der Beschluss über die Genehmigung der „Jahresabrechnung 2015“/des „Wirtschafts­
plans 2016“ ist ausreichend bestimmt, soweit Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan
den Eigentümern vor der Beschlussfassung mit dem Ladungsschreiben übersandt
wurden und nur eine Version existiert.
2. Grundsätzlich muss jedem Eigentümer nur die ihn betreffende Abrechnung/der Ein­
zelwirtschaftsplan übersandt werden.
3. Jahresgesamtabrechnung bzw. Jahresgesamtwirtschaftsplanmüssen zwar imRahmen
der Beschlussfassung zur Einsicht bereitliegen. Erstellt der Verwalter allerdings eine
kombinierte Jahresabrechnung, so kann er zwangsläufig lediglich diese versenden.
4. Im Hinblick auf die Jahreseinzelabrechnungen der übrigen Eigentümer besteht ein
Einsichtsrecht am Ort der Verwaltung.
BESCHLUSS ÜBER DIE JAHRES-
ABRECHNUNG
Keine übertriebenen Anforde-
rungen an Bestimmtheit
Eine Beschlussfassung über den „Wirt-
schaftsplan“ oder die „Jahresabrech-
nung“ ist grundsätzlich ausreichend
bestimmt, wenn den Eigentümern
im Vorfeld der Beschlussfassung der
entsprechende Wirtschaftsplan bzw.
die entsprechende Jahresabrechnung
übersandt wurde und nur eine Version
existiert.
LG Dortmund, Urteil v. 30.06.2017, 17 S 232/16
BESEITIGUNG BAULICHER
VERÄNDERUNG
Verjährung des Anspruchs
In die Verjährungsfrist des Anspruchs
auf Beseitigung einer baulichen
Veränderung ist die Zeit nicht ein-
zuberechnen, während deren die
bauliche Veränderung durch einen
später für ungültig erklärten Beschluss
der Eigentümer genehmigt war. Ein
Genehmigungsbeschluss legitimiert
eine bauliche Veränderung bis zur
rechtskräftigen Ungültigerklärung des
Genehmigungsbeschlusses. Dieser
Beschluss ist – auch wenn er anfechtbar
war – bis zum Zeitpunkt seiner Ungül-
tigerklärung gültig und bindend. Eine
erhobene Klage hemmt die Verjährung.
LG Frankfurt/Main, Urteil v. 28.06.2017, 2-13 S 191/14
ÜBERWACHUNG DES TIEFGARAGEN-
STELLPLATZES
Keine Dash-Cam im Auto
Eine an der Windschutzscheibe eines
Autos befestigte Kamera zur Überwa-
chung des Kfz-Stellplatzes stellt auch
dann einen unzulässigen Gebrauch
des Gemeinschaftseigentums dar,
wenn die Kamera der Prophylaxe von
Aufbrüchen dient und es sein kann,
dass nicht nur der konkrete Kfz-Stell-
platz überwacht wird. Der Eigentümer
kann sich nicht auf die Wahrnehmung
berechtigter Interessen berufen. Sein
berechtigtes Interesse, Eigentum vor
Beeinträchtigungen durch Dritte zu
schützen, tritt hinter dem allgemei-
nen Persönlichkeitsrecht der übrigen
Nutzer zurück.
AG Hamburg-Barmbek, Urteil v. 14.10.2016, 880 C 9/16
BAULICHE VERÄNDERUNG
Eigenmächtig errichtete
Müllboxen sind zu entfernen
Errichtet ein Eigentümer auf einer
Gemeinschaftsfläche zwei Müllboxen
ohne entsprechende Genehmigungs-
beschlussfassung, sind sie zu beseiti-
gen. Die Pflasterung neben den Kfz-
Stellplätzen nebst dort positionierten
Müllboxen stellt eine bauliche Verän-
derung des Gemeinschaftseigentums
dar. Ein Nachteil für die Gemeinschaft
ergibt sich aus einer Beeinträchtigung
des optischen Erscheinungsbildes des
Gemeinschaftseigentums und aus der
Einengung des Parkplatzes durch die
direkt neben dem Stellplatz des Eigen-
tümers positionierten Mülltonnen.
AG Jever, Urteil v. 10.02.2017, 5 C 53/16
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