Immobilienwirtschaft 09/2016 - page 65

65
0
9.2016
Präsentiert von:
Rechtsanwältin Constanze Becker
Fachanwältin für Miet- und Wohnungs-
eigentumsrecht, München
Maklerrecht
Exposé übergeben hat. Mangels Vermitt-
lungsleistung wurde auch der Provisions-
anspruch des im Exposé genannten Mak-
lers XY GmbH verneint.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Der BGH ist mit
der Entscheidung seiner Linie treu geblie-
ben, dass an den Vertragsschluss strenge
Anforderungen gestellt werden und Un-
klarheiten zu Lasten des Maklers gehen.
Ein Makler, der einem Interessenten das
Exposé eines anderen Maklers übergibt,
bringt nach Ansicht der Richter nicht ein-
deutig zum Ausdruck, dass er im Erfolgs-
fall selbst eine Provision beansprucht. Es
ist Sache des Maklers, gegenüber dem In-
teressenten für klare Verhältnisse darüber
zu sorgen, für wen erMaklerleistungen er-
bringenwill (BGH, Urteil vom17.09.1998,
Az. III ZR 174/97). Erforderlich wäre ein
Provisionsverlangen zu demZeitpunkt, an
dem der Makler das Exposé eines Dritten
übergibt, oder eine ausdrückliche Erklä-
SACHVERHALT:
Die Klägerin ist Immobi-
lienmaklerin. Die beklagten Interessen-
ten beabsichtigten, ein Hausgrundstück
zu kaufen. In diesem Kontext stellte die
Maklerin dem Bevollmächtigten der In-
teressenten ein Exposé eines anderen
Maklers, der XY GmbH, vor und übergab
dieses den Interessenten. Später besichtig-
ten die Interessenten und die Maklerin
das Objekt. Die Maklerin übersandte den
Interessenten Planungsunterlagen und
später auch ein eigenes Exposé mit einem
Hinweis auf eine zu ihren Gunsten fällig
werdendeMaklerprovision. In diesemEx-
posé war nur ein unvollständiger Hinweis
auf die Identität der Verkäuferin enthal-
ten. Die Interessenten übermittelten der
Maklerin sodann einKaufangebot, fanden
aber später die Kontaktdaten der Verkäu-
ferin selber heraus, verhandelten mit die-
ser direkt und erwarben das Objekt.
In der Entscheidung war daher die
Frage zu klären, ob durch die Übergabe
eines fremden Exposés und allein durch
die Durchführung eines Besichtigungster-
mins ein eigener Provisionsanspruch der
Maklerin entsteht, die die Übergabe des
Exposés vornimmt. Dabei war zu berück-
sichtigen, dass in diesemExposé ein Provi-
sionshinweis, aber nur ein unvollständiger
Hinweis auf die Identität der Verkäuferin
enthalten war. Nach Abschluss des wirk-
samen Hauptvertrags zwischen der Ver-
käuferin und den Interessenten verlangten
sowohl der im Exposé genannte Makler,
die XY GmbH, als auch die das Exposé
übergebende Maklerin jeweils Provision.
Der entscheidende Senat lehnte mit
dem Urteil eine Maklerprovision für die
Maklerin ab, die lediglich das (fremde)
rung, dass er selbst eine provisionspflich-
tige Maklerleistung erbringen will.
Die Interessenten hatten die Verkäu-
ferin selber ermittelt. Die Verschaffung
einer bloßen Ermittlungsmöglichkeit
reicht für den Provisionsanspruch nicht
aus (BGH, Urteil vom 15.04.2010, Az. III
ZR 153/09). Der Hinweis auf einen ande-
ren Makler, der erst den Kontakt zu der
auf Verkäuferseite verhandlungsberech-
tigten Person herstellt, ist als indirekter
Nachweis keine die Provisionspflicht
auslösende Maklerleistung. Allerdings ist
die Namhaftmachung entbehrlich, wenn
bei der Mitteilung der Angaben über das
Objekt keine weiteren Nachforschungen
erforderlich sind, etwa weil die Anschrift
des Verkäufers mit der Bezeichnung des
Grundstücks übereinstimmt oder der
Interessent sich zunächst nur darüber
schlüssig werden will, ob das Grundstück
für ihn geeignet ist.
PRAXISHINWEIS:
Für den Makler ergeben
sich zwei wichtige Aspekte:
Er muss für klare Verhältnisse sorgen
und bei durch andere Makler zur Ver-
fügung gestelltenUnterlagen darauf hin-
weisen, dass er selber Provision verlangt.
Für den Nachweismakler ist grundsätz-
lich die vollständige Benennung des
Namens und der Anschrift des Ver-
tragspartners (hier: Verkäuferin) anzu-
streben.
Die bloße Übergabe eines frem-
den Exposés reicht nicht: Will der
zweite Makler auch eine Provision,
muss er das ausdrücklich sagen.
«
Bloße Weitergabe des Exposés löst keine Maklervergütung aus
Der Makler, der einem Interessenten das Exposé eines anderen Maklers übergibt, bringt damit
grundsätzlich nicht zum Ausdruck, dass er im Erfolgsfall selbst eine Provision beansprucht.
BGH, Urteil vom 17.12.2015, I ZR 172/14
1...,55,56,57,58,59,60,61,62,63,64 66,67,68,69,70,71,72,73,74,75,...92
Powered by FlippingBook