Immobilienwirtschaft 10/2016 - page 70

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VERMARKTUNG & MANAGEMENT
I
SACHKUNDENACHWEIS
für die Maklertätigkeit als auch für die
WEG-Verwaltung genügt der Nachweis
der Sachkunde, eine Berufshaftpflicht-
versicherung ist nicht notwendig. Der
Nachweis muss von einer angemessenen
Anzahl an Personen erbracht werden,
denen die Aufsicht über die Mitarbeiter
übertragen ist, die mit dem Maklerge-
schäft oder der WEG-Verwaltung unmit-
telbar befasst sind.
Der Gesetzentwurf zum Sachkun-
denachweis muss noch das parlamenta-
rische Gesetzgebungsverfahren durchlau-
fen, sowohl Bundesrat als auch Bundestag
werden über den Entwurf beraten und
entscheiden. Voraussichtlich Anfang 2017
wird das Gesetz verkündet werden, am
ersten Tag des zehnten darauf folgenden
Monats treten die neuen Vorschriften
dann inKraft. Makler, die bereits über eine
Gewerbeerlaubnis verfügen, sowie bereits
tätige WEG-Verwalter haben nach der
Verkündung des Gesetzes zwölf Monate
Zeit, um den Sachkundenachweis vorzu-
legen. Die Regierung hat aber in Aussicht
gestellt, den Gesetzentwurf noch zu än-
dern, sodass die Zwölfmonatsfrist erst mit
dem Inkrafttreten des Gesetzes beginnen
würde. Dann hätten Makler und WEG-
Verwalter also etwa 22Monate abVerkün-
dung Zeit.
ALTE HASEN
Durch die so genannte Alte-
Hasen-Regelung ist von der Sachkunde-
prüfung befreit, wer zum Zeitpunkt der
Gesetzesverkündung bereits sechs Jahre
lang ununterbrochen als Makler tätig war
und dies der entsprechenden Behörde in-
nerhalb von zwölf Monaten nachweisen
kann. Gleiches gilt für WEG-Verwalter
– eine Berufshaftpflichtversicherung
müssen in dem Fall aber auch die „alten
Hasen“ vorlegen. Welche anderen Berufs-
qualifikationen als Sachkundenachweis
anerkannt und mit den Prüfungen gleich-
gestellt werden, wird in der Makler- und
Bauträgerverordnung geregelt.
B
isher muss, wer ein Maklerunter-
nehmen gründen möchte, lediglich
nachweisen, dass er keine Vorstrafen
hat und in geordnetenVermögensverhält-
nissen lebt, also etwa kein Insolvenzver-
fahren durchläuft. Wer als Wohnungs­
eigentumsverwalter tätig ist, braucht
derzeit sogar überhaupt keine Gewerbe­
erlaubnis. Für beide Berufsgruppen wer-
den sich die Zulassungsvoraussetzungen
nun grundlegend verschärfen.
Nicht nur Makler, sondern auch
WEG-Verwalter brauchen künftig eine
Gewerbeerlaubnis. Um diese zu erhalten,
müssen sie in einer Prüfung voraussicht-
lich bei den Industrie- und Handelskam-
mern ihre Sachkunde nachweisen. Die
Inhalte und das Verfahren der Prüfung
werden noch vom Bundesministerium
fürWirtschaft in der Makler- und Bauträ-
gerverordnung geregelt. WEG-Verwalter
müssen zusätzlich eine Berufshaftpflicht-
versicherung vorweisen können – für
Makler gilt dies nicht.
Mitarbeiter, die direkt bei der Makler-
oder Verwaltertätigkeit mitwirken, dürfen
nur beschäftigt werden, wenn sicherge-
stellt ist, dass sie über die erforderliche
Qualifikation verfügen. Bei Maklerunter-
nehmen sind das alle Personen, die bei der
Erstellung des Exposés oder der Durch-
führung von Wohnungsbesichtigungen
mitwirken oder an Kundengesprächen
teilnehmen. Bei WEG-Verwaltern dürfte
es sich umMitarbeiter handeln, die an der
Erstellung von Wohngeldabrechnungen
und an Eigentümerversammlungen be-
teiligt sind. Der Gewerbetreibende muss
die Qualifikation seiner Mitarbeiter aktiv
prüfen, eine Sachkundeprüfung wie für
den Makler beziehungsweise Verwalter
selbst ist jedoch nicht nötig.
NICHT OHNE ERLAUBNIS
Auch Kreditinsti-
tute benötigen in Zukunft eine Erlaubnis,
wenn sie Grundstücke vermitteln oder
Wohneigentumverwalten wollen. Sowohl
Traum wird wahr –
Makler gewinnen Ansehen
Eine seit Jahrzehnten ge-
führte Diskussion hat am
31. August dieses Jahres ih-
ren Abschluss gefunden: Das
Bundeskabinett hat beschlos-
sen, dass Makler und WEG-
Verwalter zukünftig einen
Sachkundenachweis vorlegen
müssen. Damit kommt die
Bundesregierung einer For-
derung nach, die Immobilien-
verbände schon vor über
90 Jahren formuliert haben.
Foto: hvostik/shutterstock.com
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Voraussichtlich Anfang 2017
wird das Gesetz verkündet
werden, am ersten Tag des
zehnten darauf folgenden
Monats treten die neuen
Vorschriften dann in Kraft.
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