Immobilienwirtschaft 11/2015 - page 48

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VERMARKTUNG & MANAGEMENT
I
RECHT
nicht übersandt wurden. Durch Übersen-
dung eines Preisspiegels haben die Eigen-
tümer aber sowohl im Vorfeld als auch in
der Eigentümerversammlung Gelegen-
heit, sich weitergehend zu informieren.
Letztlich besteht keine generelle Pflicht
zur Übersendung von Alternativangebo-
ten an sämtliche Eigentümer.
Wesentlich ist, dass den Eigentümern auf-
grundmehrererAngeboteausreichendeIn-
formationsmöglichkeiten gegebenwerden
als Grundlage der zu treffenden Entschei-
dung. Es kommt nicht darauf an, inwelcher
Form die verschiedenen Angebote den Ei-
gentümern zugänglich gemacht werden.
Interessierten Eigentümern ist es durchaus
zuzumuten, sich weitere Informationen
im Wege der Einsicht in die Verwalter-
FAKTEN:
Ein Beschluss der Wohnungs-
eigentümer über die Vergabe von (grö-
ßeren) Aufträgen zur Durchführung von
Instandsetzungs- oder Instandhaltungs-
arbeiten verstößt regelmäßig gegen die
Grundsätze ordnungsmäßiger Verwal-
tung, wenn nicht zuvor mehrere Ver-
gleichsangebote eingeholt worden sind.
Vorliegend hatte der Verwalter drei An-
gebote verschiedener Firmen eingeholt
und in einem Preisspiegel zusammenge-
fasst. Dieser wurde den Eigentümern vor
der Beschlussfassung übermittelt. Allein
anhand des Preisspiegels ist zwar ein Ver-
gleich der Angebote nicht ausreichend
möglich. Den Eigentümern fehlt jedoch
nicht bereits deshalb die Entscheidungs-
grundlage, weil die Angebote selbst vorab
Urteil des Monats:
Instandsetzung – Übersendung eines Preisspiegels kann genügen
Im Vorfeld der Beschlussfassung über größere Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen müssen mehrere
Vergleichsangebote eingeholt werden. Insbesondere in größeren Wohnungseigentumsanlagen besteht allerdings keine
Verpflichtung, diese Angebote den einzelnen Wohnungseigentümern zu übersenden. Hier kann die Übersendung eines
Preisspiegels genügen, soweit den Wohnungseigentümern die Möglichkeit eingeräumt wird, sich eingehender über die
Angebote zu informieren.
LG München I, Urteil v. 06.10.2014, 1 S 21342/13 WEG
Wohnungseigentumsrecht
– Aktuelle Urteile
FAKTEN:
In der Eigentümerversammlung wurde mehrheitlich folgender Beschluss
gefasst: „Sämtliche bauliche Maßnahmen einschließlich der Eingriffe in das Gemein-
schaftseigentum, die den Änderungsvorbehalt in der Gemeinschaftsordnung betreffen
und die nicht ausdrücklich und unmissverständlich genannt sind oder die dem Be-
stimmtheitsgrundsatz nicht genügen bzw. bei denen Zweifel an deren Bestimmtheit
bestehen, erfordern die Zustimmung der Mehrheit der Wohnungseigentümer im Sinne
von § 22 Abs. 2 WEG.“ Diesen Beschluss hatte der teilende Eigentümer erfolgreich
angefochten. Er ist nicht hinreichend bestimmt. Aus dem Beschluss selbst ergibt sich
nicht, welche Eingriffe die Eigentümer als solche angesehen haben, die vomÄnderungs-
vorbehalt in der Gemeinschaftsordnung betroffen sind.
FAZIT:
Angesichts der völligenUnbestimmtheit hätte das Gericht auch die Nichtigkeit des
Beschlusses feststellen können. Nichtigkeit wegenUnbestimmtheit wurde beispielsweise
bei folgender Formulierung angenommen: „Zur Herstellung des Gemeinschaftseigen-
tums werden rechtliche Schritte gegen den Bauträger eingeleitet.“
UNBESTIMMTER BESCHLUSS
Zumindest anfechtbar …
Beschlüsse der Eigentümer wirken für
und gegen Sondernachfolger eines
einzelnen Sondereigentums auch
ohne Grundbucheintragung. Dies setzt
voraus, dass immer ein aus einem
Beschluss Verpflichteter allein aus der
Lektüre des Textes erkennen kann,
welchen Inhalt die getroffene Rege-
lung hat. Genügt ein Beschluss dieser
Anforderung nicht, ist er ungültig.
AG Kassel, Urteil v. 04.12.2014, 800 C 1010/14
unterlagen zu beschaffen und ergänzende
Fragen in der Versammlung zu stellen.
FAZIT:
Die Entscheidung ist für die Ver-
walterpraxis zu begrüßen. Gerade bei um-
fangreichen Sanierungsmaßnahmen ha-
ben die einzelnen Angebote der Fachun-
ternehmen einen erheblichen Umfang. So
nun der Verwalter verpflichtet wäre, diese
immer an jeden Eigentümer zu versenden,
wäre der Verwaltungsaufwand immens.
Insoweit muss also die Übersendung eines
Preisspiegels genügen –mit demHinweis,
dass Eigentümer wegen einzelner Ange-
bote Einsicht in die Unterlagen nehmen
können. Freilich müssen die Angebote in
der beschlussfassenden Eigentümerver-
sammlung zur Einsicht bereitliegen.
Präsentiert von:
Rechtsanwalt Alexander C. Blankenstein
Fachanwalt für Miet- und
Wohnungseigentumsrecht, Düsseldorf
Wohnungs-
eigentumsrecht
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