Immobilienwirtschaft 11/2015 - page 50

50
VERMARKTUNG & MANAGEMENT
I
RECHT
FAKTEN:
Die Tochter kaufte vom Bauträger eine Eigentumswohnung. Es erfolgte die
Eintragung einer Auflassungsvormerkung. Später wurde erstmals ein weiterer Käufer
als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Zwei Jahre später überließ der Bauträger
der Tochter die Wohnung zur Nutzung. Mit notariellem Vertrag verkaufte die Tochter
dieWohnung an ihreMutter. In diesem Jahr wurde auch die Abtretung der Auflassungs-
vormerkung in das Grundbuch eingetragen. Die Gemeinschaft macht gegen die Mutter
Zahlung des rückständigen Hausgelds geltend. Die Klage musste allerdings scheitern.
Die Mutter schuldet die geforderten Beträge nicht, weil die Tochter auch dann Mitglied
des Verbands bleibt, wenn sie die Wohnung veräußert.
FAZIT:
Die Entscheidung ist für Eigentümergemeinschaften zu begrüßen, da sie insbe-
sondere die Forderungsdurchsetzung erleichtert. Das WEG ist stets dann anzuwenden,
wenn eine Eigentümergemeinschaft entstanden ist. Dies ist der Fall, wenn neben dem
teilenden Eigentümer noch ein weiterer im Grundbuch eingetragen ist. Bis zur Grund-
bucheintragung kann es vereinzelt mehrere Jahre dauern. Insoweit ist die vorverlagerte
Anwendung des WEG dann geboten, wenn der teilende Eigentümer mit dem Erwerber
einen gültigen Kaufvertrag abgeschlossen hat, zugunsten des Erwerbers eine Auflas-
sungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist und ihm der Besitz an der Wohnung
seitens des teilenden Eigentümers übertragen wurde.
WERDENDER EIGENTÜMER
Zahlungspflichten
nach Abtretung
Ein werdender Wohnungseigentü-
mer bleibt auch dann Mitglied des
Verbands, wenn er die Einheit unter
Abtretung des vorgemerkten Übereig-
nungsanspruchs und Besitzübertra-
gung veräußert. Der Erwerber ist nicht
als werdender Wohnungseigentümer
anzusehen.
BGH, Urteil v. 24.07.2015, V ZR 275/14
VERÄUSSERUNGSZUSTIMMUNG
Streitwert bemisst sich
nach Kaufpreis
Das Interesse des klagenden Woh-
nungseigentümers an der Veräuße-
rung seiner Wohnung entspricht ihrem
Kaufpreis. Den kann er nur erzielen,
wenn er selbst seinen kaufvertrag-
lichen Pflichten nachkommt. Hierzu ist
er auf die Veräußerungszustimmung
angewiesen. Demgegenüber verfol-
gen die beklagten übrigen Eigentümer
das Interesse, dass die Veräußerung
an den Vertragspartner des Klägers
unterbleibt. Damit deckt sich ihr
Interesse mit dem Verkaufsinteresse,
sodass maßgebend das Einzelinteresse
des klagenden Eigentümers – also der
Kaufpreis der Wohnung – ist.
OLG Hamm, Beschluss v. 14.04.2015, I-15 Wx 112/15
MASSGABE DES EINZELFALLS
Leinenzwang für Hunde
Ob die in einem Mehrheitsbeschluss
enthaltene, nicht gegen ein gesetz-
liches Verbot verstoßende Erlaubnis,
Hunde auch unangeleint auf einer
Rasenfläche des Gemeinschaftsei-
gentums spielen zu lassen, ordnungs-
mäßigem Gebrauch entspricht, kann
nicht generell bejaht oder verneint
werden, sondern beurteilt sich anhand
der konkreten Umstände des Einzel-
falles. Der BGH spricht den Wohnungs-
eigentümern die Kompetenz zu, auch
ein leinenloses Führen von Hunden
beschlussweise zu regeln. Sie haben
die Beschlusskompetenz, sich mehr-
heitlich für oder gegen eine Anlein-
pflicht zu entscheiden.
BGH, Urteil v. 08.05.2015, V ZR 163/14
ORDNUNGSMÄSSIGE VERWALTUNG
Leinenzwang für Katzen
Die Hausordnung kann grundsätzlich
Regelungen über einen Leinenzwang
von Hunden und Katzen enthalten.
Für Hunde hatte dies der BGH erst vor
Kurzem ausdrücklich bestätigt. Nichts
anderes gilt aber auch für Katzen.
Zwar sind Gefahren durch „katzenty-
pisches“ Verhalten wesentlich gerin-
ger. Dennoch muss den Wohnungsei-
gentümern die Möglichkeit gegeben
werden, sich gegen Verunreinigungen
insbesondere durch Katzenkot schüt-
zen zu können. Auch ein nachträglich
beschlussweise angeordneter Lei-
nenzwang für diese Tiere entspricht
den Grundsätzen ordnungsmäßiger
Verwaltung.
LG Frankfurt/Main, Urteil v. 14.7.2015, 2-09 S 11/15
Wohnungseigentumsrecht
– Aktuelle Urteile
1...,40,41,42,43,44,45,46,47,48,49 51,52,53,54,55,56,57,58,59,60,...84
Powered by FlippingBook