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IMMOBILIENMANAGEMENT
I
RECHT
Mietrecht
– Aktuelle Urteile
FAKTEN:
Ein Passant kam auf einem vereisten Gehweg zu Fall. Wegen der hierdurch
erlittenen Schäden nahm er den für die Räum- und Streupflicht verantwortlichen Haus-
eigentümer in Anspruch. Der Gehweg ist an der Unfallstelle mehrere Meter breit. Der
Sturz ereignete sich in unmittelbarer Nähe zur Fahrbahn. Der Hauseigentümer räumt
ein, dass der Gehweg in seiner gesamten Breite nicht gestreut war. Gleichwohl sei dieser
Umstand nicht ursächlich für denUnfall. Er pflege imAllgemeinen nur einen schmalen,
an die Hauswand angrenzenden Streifen des Gehwegs zu streuen. Dort habe sich der
Unfall aber nicht ereignet.
Allerdings kann sich einHauseigentümer, der überhaupt nicht gestreut hat, nicht darauf
berufen, dass er nicht an der Unfallstelle, sondern an einer anderen Stelle gestreut hätte.
FAZIT:
Nach der Rechtsprechung genügt es, wenn der Verkehrssicherungspflichtige ei-
nen ausreichend breiten Streifen sowie die Zugänge zum Grundstück streut und von
Schnee säubert. In der Regel genügt hierbei eine Spur von ca. 1,20 Meter Breite; darüber
hinausgehende Räumarbeiten können nur bei besonders stark frequentierten Fußwegen
in Betracht kommen. Dies gilt auch dann, wenn die Ortssatzung eine umfangreichere
Räumungspflicht vorsieht, weil diese Satzungen unter dem Gesichtspunkt der Zumut-
barkeit und Verhältnismäßigkeit gesehen werden müssen.
VERKEHRSSICHERUNG
Verhinderte Streuung
Ein Hauseigentümer, der überhaupt
nicht gestreut hat, kann sich nicht da-
rauf berufen, dass er jedenfalls nicht
an der späteren Unfallstelle, sondern
an einer anderen Stelle gestreut hätte.
KG Berlin, Urteil v. 02.06.2015, 7 U 102/14,
MDR 2015 S. 1005
BETRIEBSPFLICHT
Wann kann Betriebspflicht
vereinbart werden?
Der Mieter von Ladenräumen ist
grundsätzlich nicht kraft Gesetzes
verpflichtet, sein Geschäft zu betrei-
ben. Eine Betriebspflicht bedarf der
Vereinbarung. Es ist nicht erforderlich,
dass die Vereinbarung ausdrücklich
getroffen wird. Das für den Mieter
erkennbare Interesse des Vermieters
an einer Betriebspflicht reicht für das
Zustandekommen einer Vereinbarung
jedoch auch dann nicht aus, wenn die
Ladenräume Teil eines Einkaufszen-
trums sind. Erforderlich ist vielmehr,
dass sich der übereinstimmende Wille
der Parteien an einer Betriebspflicht
zumindest andeutungsweise aus der
schriftlichen Vertragsurkunde ergibt
und weitere außerhalb der Vertragsur-
kunde liegende Umstände die Annah-
me einer Betriebspflicht rechtfertigen.
KG Berlin, Urteil v. 30.03.2015, 8 U 43/14, ZMR 2015 S. 707
KEINE KÜNDIGUNG
Untervermietung ohne for-
melle Erlaubnis
Eine Untervermietung ohne Erlaubnis
des Vermieters gilt auch dann als ver-
tragliche Pflichtverletzung, wenn dem
Mieter ein Anspruch auf Erteilung der
Erlaubnis zusteht. Jedoch rechtfertigt
diese Pflichtverletzung keine Kündi-
gung. Ist vertraglich vereinbart, dass
der Vermieter die Erlaubnis nur aus
wichtigem Grund verweigern darf, so
ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein sol-
cher Grund vorliegt. Ein solcher Grund
kann sich insbesondere aus der Person
des Untermieters oder daraus erge-
ben, dass mit der Untervermietung
eine Änderung des Vertragszwecks
verbunden ist. Die Vermögenslosigkeit
des Mieters rechtfertigt die Versagung
der Untermieterlaubnis nicht. Diese
Grundsätze gelten auch für die Erlaub-
nis zur Unter-Unter-Vermietung.
OLG Dresden, Urteil v. 30.06.2015, 5 U 375/15
KEIN VERTRAGSSCHLUSS
Fehlende Einigung über
wesentliche Punkte
Soll der Mietvertrag nach den Vor-
stellungen der Parteien schriftlich
geschlossen werden, so kommt der
Mietvertrag erst zustande, wenn über
alle vertragswichtigen Punkte eine
schriftliche Einigung vorliegt und die
vollständige Vertragsurkunde von den
Parteien unterzeichnet wird.
Sind vertragswichtige Punkte noch
offen (hier: Laufzeit, Sicherheitsleis-
tung), so kommt durch die Übergabe
der Räume, die Aushändigung der
Schlüssel und die Fertigung eines
Übergabeprotokolls weder ein konklu-
dent geschlossener Mietvertrag noch
ein vorläufiges Vertragsverhältnis
zustande.
OLG Hamburg, Urteil v. 14.11.2014, 4 U 107/13
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