Immobilienwirtschaft 11/2015 - page 55

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1.2015
SMART HOME
Laut einer Umfrage von ImmobilienScout24 weiß mehr als die Hälfte
der Deutschen, was unter einem „Smart Home“ zu verstehen ist.
Die
Anschaffungskosten sind jedem Zweiten allerdings noch zu teuer.
78 Prozent der Befragten erklärten, dass im vernetzten Zuhause etwa
Heizung, Beleuchtung, Belüftung und Sicherheitstechnik miteinander kom-
munizieren. Besonders gut gefällt die Smartphonesteuerung der Anlagen.
Aktuelles Urteil
Präsentiert von:
Werner Dorß,
Rechtsanwalt, Frankfurt/M.
LIEFERVERTRÄGE
Kartellverwaltungsverfahren wegen
missbräuchlich überhöhter Fernwärmepreise
BKartA, Pressemitteilung v. 16.10.2015 - §§ 32b, 32e GWB
Die Stadtwerke Leipzig GmbH senken die Fernwärmepreise
im Gesamtvolumen von etwa 40,8 Millionen Euro bis 2020
(siehe Meldung Seite 54). Das Bundeskartellamt (BKartA)
sah deutliche Anhaltspunkte für missbräuchlich überhöhte
Preise und erreicht eine verbindliche Verpflichtungszusage
des Versorgungsunternehmens. Eine Sektoruntersuchung (§
32e GWB) offenbarte vielfältige Missbrauchspotenziale, die
jedoch nicht von allen Fernwärmeversorgungsunternehmen
genutzt wurden. In diesem Zusammenhang war jedoch die
Erlössituation der Stadtwerke Leipzig negativ aufgefallen.
Um langjährige Gerichtsverfahren zu vermeiden und zeitnah
zu einer Preissenkung zu gelangen, vereinbarte das BKartA
mit den StW Leipzig verbindlich die jetzt veröffentlichten
Schritte im Wege einer Verpflichtungszusage.
Praxis
Die Verpflichtungserklärung sieht keine Rückzah-
lungen für die Vergangenheit vor, da die Kunden im Regel-
fall dem Fernwärmeversorgungsmonopol erhalten bleiben.
Eine Kompensation für vergangenen Preismissbrauch kann
daher auch in der Zukunft erfolgen.
Tipp
Vor dem Abschluss eines – in der Regel langjährigen –
Fernwärmeliefervertrags ist daher dringend zu einer umfas-
senden technischen, rechtlichen und ökonomischen Über-
prüfung sämtlicher Vertragsparameter zu raten. Allerdings
ist die Angebotssituation bundesweit sehr uneinheitlich.
Es finden sich auch seriöse Angebote mit angemessenen
Konditionen, sodass allgemein verwendbare Empfehlungen
kaum zu formulieren sind. Zu Recht hat auch das Bundes-
kartellamt bereits 2012 darauf hingewiesen, dass die Miss-
brauchsvorwürfe nicht flächendeckend erhoben werden
können.
RECHT
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