DIE WOHNUNGSWIRTSCHAFT 3/2015 - page 64

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3|2015
MARKT UND MANAGEMENT
Inhalt und Ziel der Kapitalflussrechnung
Die Kapitalflussrechnung gibt einen adäquaten
Einblick in die Finanzlage eines Unternehmens.
Aus der Betrachtung der Veränderung des Finanz-
mittelfonds kann eine Beurteilung der Finanzkraft
eines Unternehmens abgeleitet werden, da darin
die Zahlungsflüsse eines Geschäftsjahres bzw.
einer Periode systematisch aufbereitet und kom-
primiert dargestellt werden. Die Kapitalflussrech-
nung ist deshalb oft wesent-licher Bestandteil von
Controllingsystemen im Rahmen der internen
Rechnungslegung und dient zudem z. B. auch
Banken bei der Beurteilung von Bonitätsanalysen
ihrer Kunden. Nicht zuletzt dient die Kapitalfluss-
rechnung auch der Analyse der Finanzlage bei der
gesetzlichen Jahresabschlussprüfung.
Anwendung des DRS 21
Die drei bislang getrennt zur Kapitalflussrech-
nung ergangenen Standards (DRS 2 Kapitalfluss-
rechnung, DRS 2-10 Kapitalflussrechnung von
Kreditinstituten, DRS 2-20 Kapitalflussrechnung
von Versicherungsunternehmen) wurden im DRS
21 zusammengefasst und überarbeitet. Soweit
branchenbedingt Sonderregelungen zu beachten
sind, sind diese nun in den Anlagen zum DRS 21
dargelegt. Für die Wohnungswirtschaft bestehen
hier jedoch keine Sonderregelungen.
Der DRS 21 ist für Mutterunternehmen erstmals
zu beachten für nach dem 31. Dezember 2014
beginnende Geschäftsjahre. Die freiwillige frühe-
re Anwendung ist hierbei zulässig und wird auch
empfohlen. Auch für Unternehmen, die freiwillig
eine Kapitalflussrechnung aufstellen, wird die An-
wendung des DRS 21 empfohlen. Zwar ist ein DRS
kein Gesetz und auch keinemGesetz gleichgestellt
– allerdings wird bei Beachtung und sachgerech-
ter Anwendung eines durch das BMJV bekannt
gemachten DRS vermutet, dass die die Konzern-
rechnungslegung betreffenden Grundsätze ord-
nungsmäßiger Buchführung beachtet wurden.
Wesentliche Änderungen und Klarstellungen
Zusammensetzung des Finanzmittelfonds
Der Finanzmittelfonds setzt sich nach der Defi-
nition im DRS 2 unverändert aus dem Bestand an
Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten
zusammen. Während der DRS 21 „Zahlungsmit-
tel“ nach wie vor als Barmittel und täglich fällige
Sichteinlagen definiert, versteht er weiterhin unter
demBegriff „Zahlungsmitteläquivalent“ als Liqui-
ditätsreserve gehaltene, kurzfristige, äußerst li-
quide Finanzmittel, die jederzeit in Zahlungsmittel
umgewandelt werden können und nur unwesent-
lichenWertschwankungen unterliegen. Zahlungs-
mitteläquivalente, wie z. B. kurzfristige Bankkre-
dite oder Commercial Papers, dürfen nunmehr
aber darüber hinaus nur noch eine Restlaufzeit im
Erwerbszeitpunkt von maximal drei Monaten ha-
ben. Die Restlaufzeit von drei Monatenwurde also
mit DRS 21 in Abhängigkeit vomErwerbszeitpunkt
konkretisiert, eine Bemessung der Restlaufzeit am
Abschlussstichtag scheidet somit aus.
Von wesentlicher Bedeutung für die Zusammen-
setzung des Finanzmittelfonds ist zudem, dass das
bislang anwendbare Wahlrecht zur Einbeziehung
von jederzeit fälligenVerbindlichkeiten gegenüber
Kreditinstituten in den Finanzmittelfonds sowie
von anderen kurzfristigen Kreditaufnahmen, die
zur Disposition der liquidenMittel gehören, nun im
DRS 21 zu einer Einbeziehungspflicht wurde. Kon-
kret bedeutet dies, dass beispielsweise der Bestand
anKontokorrentkrediten amAbschlussstichtag als
negativer Bestandteil imFinanzmittelfonds einzu-
beziehen und davon offen abzusetzen ist.
Die Cashflows nach DRS 21
Auch nach DRS 21 ist der Aufbau der Kapitalfluss-
rechnungweiterhin nach den drei Zahlungsströmen
„Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit“,
„Cashflowaus der Investitionstätigkeit“ und „Cash-
flow aus der Finanzierungstätigkeit“ gruppiert.
Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit
Das Mindestgliederungsschema des DRS 21 sieht
den gesonderten (saldierten) Ausweis von Ertrag-
steuerzahlungen im Cashflow aus der laufenden
Geschäftstätigkeit vor. Eine Zuordnung zu den an-
deren Cashflows ist nur zulässig, wenn sie einem
Geschäftsvorfall dieser anderen Tätigkeitsberei-
che eindeutig zurechenbar sind. Dies dürfte in der
Praxis selten der Fall sein, da Ertragsteuerzah-
lungen in der Regel für die Geschäftstätigkeit des
Unternehmens insgesamt und nicht für einzelne
Geschäftsvorfälle erfolgen.
Sofern die Ableitung der Kapitalflussrechnung
über die indirekte Methode erfolgt, sind im
Mindestgliederungsschema des DRS 21 beim
WP/StB Andreas Pritschet
VdW Bayern
München
Bilanz- und Steuerwissen –
Aktuelles aus den Prüfungsorganisationen des GdW
Der neue DRS 21 – wesentliche Änderungen
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 8. April 2014 den Deutschen
Rechnungslegungsstandard Nr. 21 „Kapitalflussrechnung“ (DRS 21) im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Gemäß § 297 Abs. 1 HGB stellt die Kapitalflussrechnung für Mutterunternehmen einen wesentlichen Bestand-
teil des Konzernabschlusses dar. Der DRS 21 regelt die Grundsätze für die Erstellung der Kapitalflussrechnung
und schließt gleichsam die definitorische Lücke, welche sich aus dem unbestimmten Rechtsbegriff „Kapital-
flussrechnung“ im HGB ergibt.
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