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3|2015
Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit
weitere Korrekturpositionen enthalten, welche
insbesondere die Zinsaufwendungen und Zins-
erträge sowie die sonstigen Beteiligungserträge
betreffen. Diese Korrekturpositionen „bereinigen“
den Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit
um relevante Zahlungsströme, da diese anderen
Cashflowbereichen des DRS 21 zuzuordnen sind
(Vermeidung der Doppelerfassung). Die besonders
in der Wohnungswirtschaft bislang verbreitete
Vorgehensweise, die Fremdkapitalzinsen sowie
die Tilgungsleistungen für Objektfinanzierungen
dem Cashflow aus der laufenden Geschäftstätig-
keit zuzuordnen (Wahlrecht nach DRS 2), ist nach
DRS 21 nicht mehr zulässig.
Cashflow aus der Investitionstätigkeit
Wie zuvor bereits erwähnt, sind die sonstigen
Beteiligungserträge beim Cashflow aus der lau-
fenden Geschäftstätigkeit zu korrigieren. Die darin
erfassten erhaltenen Zinsen sowie die erhaltenen
Dividenden sind dem Cashflow aus der Investiti-
onstätigkeit gesondert zuzuordnen. Hintergrund
ist, dass diese Erträge aus Investitionen in das Ak-
tivvermögen resultieren und somit die Rückflüsse
hieraus (analog den vorausgegangenen Auszah-
lungen) der Investitionstätigkeit zuzuordnen sind.
Bei konsequenter Fortsetzung dieses Gedankens
müssten allerdings z. B. auch die Mieterlöse aus
Wohnimmobilien eigentlich als Rückflüsse bei der
Investitionstätigkeit zu zeigen sein – dies sieht der
DRS 21 jedoch nicht vor.
Vermögensgegenstände, die demZugriff aller üb-
rigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich
der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungs-
verpflichtungen dienen (sog. Deckungsvermögen),
sind nach DRS 21 ebenfalls der Investitionstätig-
keit zuzuordnen. Um aufgrund des gesonderten
Ausweises des Deckungsvermögens eine Doppe-
lerfassung zu vermeiden, ist insbesondere bei der
Ermittlung des Cashflows aus der laufenden Ge-
schäftstätigkeit nach der indirekten Methode bei
der Darstellung der Veränderung der Rückstellun-
gen eine Bruttobetrachtung, d. h. vor Verrechnung
mit dem Deckungsvermögen, anzustellen.
Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit
Das Mindestgliederungsschema des Finanzie-
rungsbereichs sieht im DRS 21 die Aufteilung
von Einzahlungen aus Eigenkapitalzuführungen
und Auszahlungen aus Eigenkapitalherabsetzun-
gen jeweils getrennt nach Gesellschaftern des
Mutterunternehmens und nach anderen Gesell-
schaftern vor. Konsequenterweise sind im Cash-
flow aus der Finanzierungstätigkeit auch gezahl-
te Dividenden je nach Empfängerkreis getrennt
nach Gesellschaftern des Mutterunternehmens
und anderen Gesellschaftern zu zeigen. Sofern das
Unternehmen Zuschüsse oder Zuwendungen egal
welcher Art (z. B. Investitionszuschüsse, Tilgungs-
zuschüsse, Zulagen etc.) erhalten hat, sind diese
Einzahlungen unabhängig von deren bilanzieller
Abbildung ebenfalls dem Finanzierungsbereich
zuzuordnen und dort offen auszuweisen.
Wie oben bereits angesprochen, ist das bislang
nach DRS 2 bestehende Wahlrecht zur Zuordnung
von Zins- und Tilgungszahlungen zum Cashflow
aus der laufendenGeschäftstätigkeit entfallen. Der
DRS 21 sieht nun verbindlich die Zuordnung aller
Zins- und Tilgungszahlungen (unabhängig davon,
ob es sich um Unternehmensfinanzierungsmittel
oder um Objektfinanzierungsmittel handelt) so-
wie aller Dividendenzahlungen beimCashflowaus
der Finanzierungstätigkeit vor. Aufgrund dieser
verpflichtenden Zuordnung wird es nun bei An-
wendung des DRS 21 in vielen Fällen zu deutlichen
Verschiebungen zwischen den einzelnen Cashflows
imVergleich zu den Vorjahren kommen (Erhöhung
des Cashflows aus der laufenden Geschäftstätig-
keit, Verringerung des Cashflows aus der Finanzie-
rungstätigkeit). Die Analyse der Finanzlage unter
dem Kriterium, ob ein Unternehmen aus seiner
Geschäftstätigkeit seinen Verpflichtungen aus der
Objektfinanzierung nachkommen kann, gestaltet
sich hieraus zukünftig etwas komplexer.
Es wird daher vorgeschlagen den Cashflow aus
der laufenden Geschäftstätigkeit inklusive Zins-
und Tilgungsaufwendungen für Objektfinanzie-
rungsmittel weiterhin in einer zusätzlichen Tabel-
le (siehe unten) darzustellen.
Sonstige Änderungen durch den DRS 21
Während im DRS 2 noch die Angabe der Vorjah-
reszahlen bei den einzelnen Zahlungsströmen
verpflichtend geregelt war, wird dies nun nur noch
empfohlen. Bei erstmaliger Anwendung des DRS
21 empfiehlt dieser, Beträge der Vorperiode nur
anzugeben, wenn diese ebenfalls nach den Regeln
des Standards (z. B. Überleitungsrechnung) ermit-
telt wurden. Der DRS 21 fordert neben der Angabe
der Zahlungsströme entsprechend seinemGliede-
rungsschema nun auch ergänzende verbale Anga-
ben (z. B. Definition und Zusammensetzung des
Finanzmittelfonds; Angaben zu zahlungsunwirk-
samen Investitions- und Finanzierungsvorgängen;
Angaben zu Beständen des Finanzmittelfonds von
quotal einbezogenen Unternehmen; Angaben zu
Verfügungsbeschränkungen unterliegenenBestän-
den), welche geschlossen unter der Kapitalfluss-
rechnung oder im Anhang zu dokumentieren sind.
Weitere Informationen:
Neubau und Sanierung
Energie und Technik
Rechtssprechung
Haufe Gruppe
Markt undManagement
Stadtbauund Stadtentwicklung
1.
Periodenergebnis
6.795,0 T€
8.
+/- Zinsaufwendungen/Zinserträge
2.092,0 T€
15.
= Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit
13.660,9 T€
28.
+ Erhaltene Zinsen
296,0 T€
30.
= Cashflow aus der Investitionstätigkeit
-21.343,4 T€
36.
-
Auszahlungen aus der Tilgung von Anleihen und (Finanz-) Krediten
-5.255,3 T€
40.
-
Gezahlte Zinsen
-2.388,0 T€
43.
= Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit
5.952,0 T€
44.
Zahlungswirksame Veränderung des Finanzmittelbestandes
-1.730,5 T€
47.
+ Finanzmittelfonds am Anfang der Periode
6.300,0 T€
48.
= Finanzmittelfonds am Ende der Periode
4.569,5 T€
Quelle: VdW Bayern
VERKÜRZTE DARSTELLUNG DES DRS 21 –
ZUORDNUNG VON ZINSAUFWENDUNGEN UND ZINSERTRÄGEN
15.
= Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit
13.660,9 T€
8.
-
Zinsaufwendungen
-2.388,0 T€
36.
-
planmäßige Tilgungen für Objektfinanzierungsmittel
-5.255,3 T€
15.
= Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit nach Annuität für
Objektfinanzierungsmittel (wohnungswirtschaftliche Darstellung)
6.017,6 T€
WOHNUNGSWIRTSCHAFTLICHE DARSTELLUNG DES CASHFLOW
AUS DER LAUFENDEN GESCHÄFTSTÄTIGKEIT
Der Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit (13.660,9 T€) reichte im Geschäftsjahr 2014 aus, um die
planmäßigen Tilgungen für Objektfinanzierungsmittel (5.255,3 T€) und die Zinszahlungen für Objektfinanzie-
rungsmittel (2.388,0 T€) zu decken; es verbleibt aus diesem Bereich ein Cashflow-überschuss von 6.017,6 T€