personalmagazin bAVspezial 11/2017 - page 11

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Die gesetzliche Regelung gilt nicht für
Opt-Out-Modelle, die auf der Grundlage
von Betriebsvereinbarungen vor dem 1.
Juni 2017 eingeführt wurden.
Arbeitgeberzuschuss überprüfen?
Überprüfungs- und gegebenenfalls An-
passungsbedarf besteht für Arbeitgeber
zukünftig auch bei der Entgeltumwand-
lung. Wenn und soweit sie aufgrund
der Entgeltumwandlung Sozialabgaben
einsparen, müssen Arbeitgeber künf-
tig kompensierende, pauschale Zusatz-
beiträge in Höhe von 15 Prozent des
umgewandelten Entgelts leisten. Dem-
entsprechend müssen hier bestehende
Vereinbarungen überprüft werden. Al-
lerdings gilt für vor 2019 abgeschlosse-
ne Umwandlungsvereinbarungen noch
eine Übergangsfrist bis 2022.
Eine Anrechnung bisher schon geleis­
teter Zuschüsse des Arbeitgebers auf
die künftig vorgesehenen Zuschüsse ist
nicht geregelt. Die Zulässigkeit muss im
Einzelfall beurteilt werden. Zu beachten
ist jedoch, dass auch eine zulässige An-
rechnung gerade bei der Gewährung von
Festbetragszuschüssen zu einem erheb-
lichen Verwaltungsmehraufwand und
mangelnder Transparenz gegenüber den
Mitarbeitern führt. Eine entsprechende
Anpassung der bestehenden Regelwerke
auf betrieblicher Ebene ist daher in einer
solchen Konstellation durchaus sinnvoll.
Zu prüfen ist auch, ob das bestehende
Lohnbuchhaltungssystem eine entspre-
chende Kontrolle übernehmen kann.
Wenn ein Arbeitgeber in seinem beste-
henden Versorgungswerk den Zuschuss
bereits auf die Entgeltumwandlung be-
schränkt hat und insoweit Sozialversi-
cherungsbeiträge spart, besteht kein
Handlungsbedarf. Reagieren sollten
dagegen Unternehmen, bei denen eine
allgemeine Zuschusspraxis besteht und
Regelwerke nicht vorhanden sind (zum
Beispiel aufgrund betrieblicher Übung).
Und jetzt: Zunächst abwarten?
Die Auswirkungen des BRSG werden
in erheblichem Maße von den Tarifver-
tragsparteien abhängen. Sie sind es,
die zunächst die Voraussetzungen für
die reine Beitragszusage und für Opt-
Out-Modelle schaffen müssen. Im Zuge
dessen entscheiden sie auch über Öff-
nungsklauseln für bestehende Systeme,
Zugangsbeschränkungen für nicht ta-
rifgebundene Arbeitgeber und Privile-
gierungen tarifgebundener Arbeitgeber.
Entsprechende Tarifverträge dürften
erst Mitte/Ende 2018 gelten.
Ungeachtet dessen sollten Arbeitgeber
schon heute prüfen, ob ihre bestehenden
Versorgungsordnungen und mögliche
betriebliche Übungen an die Vorgaben
des BRSG anzupassen sind. Gerade ta-
rifungebundene Arbeitgeber sollten zeit-
nah überlegen, ob sie Tarifverträge auf
betrieblicher Ebene umsetzen wollen. Da-
bei sollten die individuellen Bedürfnisse
bezüglich der Ausgestaltung des Vorsor-
gesystems im Vordergrund stehen.
DR. NINA BOGENSCHÜTZ
ist Rechtsanwältin und Part-
nerin bei AC Tischendorf in
Frankfurt.
DR. STEPHAN SCHWILDEN
ist Fachanwalt für Arbeits-
recht und Partner bei AC
Tischendorf in Frankfurt.
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