personalmagazin 10/2018 - page 82

Gespannt war der Personalleiter eines
Versandunternehmens schon, als er in
seinem elektronischen Postfach eine
Nachricht seines Betriebsratsvorsitzen­
den öffnete. Darin las er unter anderem
Folgendes:
• „Dem Antrag auf Samstagsarbeit wird
nicht zugestimmt.“
• „Der Versetzung des Mitarbeiters Mül­
ler wird widersprochen.“
Solche oder ähnliche Mitteilungen sind
die praktischen Konsequenzen der Mit­
bestimmung des Betriebsrats in perso­
nellen Angelegenheiten und setzen den
Arbeitgeber unter Zugzwang. Natürlich
erfahren Personalverantwortliche in
Unternehmen geradezu täglich, dass
Entscheidungen mit Auswirkungen auf
Arbeitnehmer nur unter vorheriger Betei­
ligung des Betriebsrats erfolgen können.
Dies trifft nicht nur bei sogenannten so­
zialen Angelegenheiten zu, sondern ins­
besondere bei personellen Maßnahmen
im Sinne des § 99 Betriebsverfassungs­
gesetz (BetrVG).
Will der Arbeitgeber nun entgegen dem
erklärten Willen des Betriebsrats seine
Pläne weiterverfolgen, wird er zunächst
versuchen, das Gremium umzustimmen.
Scheitert dies jedoch, bleibt ihm nichts
anderes übrig, als die im Betriebsverfas­
sungsrecht vorgesehenen Konfliktlösun­
gen anzuschieben. Bezogen auf unseren
Beispielsfall bedeutet dies: Er muss die
Einigungsstelle aktivieren, um die Sams­
tagsarbeit anordnen zu dürfen (§ 87 Abs.
2 BetrVG). Um die Versetzung vornehmen
zu können, sieht das Gesetz die Einlei­
tung eines sogenannten Zustimmungs­
ersetzungsverfahrens vor dem Arbeits­
gericht (§ 99 Abs. 4 BetrVG) vor.
Der ordnungsgemäße
Beschluss des Betriebsrats
als Voraussetzung
Bevor es in diesen Konfliktlösungsver­
fahren jedoch zur inhaltlichen Ausei­
nandersetzung kommt, kann die Strei­
tigkeit auch auf andere Weise und eher
abrupt ein Ende finden, wenn nämlich
festgestellt wird, dass es an einer for­
malen Grundlage für die Mitteilung des
Betriebsratsvorsitzenden fehlt. Die Rede
ist vom sogenannten ordnungsgemäßen
Betriebsratsbeschluss. Werden hier – bei­
Entscheidungen mit Auswirkungen auf Arbeit­
nehmer können meist nur unter vorheriger
Beteiligung des Betriebsrats erfolgen.
Spätestens vor der Einigungsstelle oder vor
dem Arbeitsgericht stellt sich jedoch eine
formelle Frage: Liegt der Angelegenheit ein
ordnungsgemäßer Beschluss des Betriebsrats
zugrunde? Plötzlich geraten so Formalia in
den Fokus. Dabei haben sich meist weder
Arbeitgeber noch Betriebsrat Gedanken über
die Tragweite von formalen Fehlern gemacht.
In vielen Unternehmen schlummert daher eine
Fülle angreifbarer Betriebsratsvorgänge.
Sieben häufige
Formfehler bei
Betriebsrats­
beschlüssen
personalmagazin 10.18
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HR-Management
Illustration: Lea Dohle
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