personalmagazin 4/2017 - page 62

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RECHT
_BEFRISTUNGEN
personalmagazin 04/17
S
PD-Kanzlerkandidat Martin
Schulz hat den befristeten Ar-
beitsverhältnissen den Kampf
angesagt: Im Falle eines Wahl-
siegs werde seine Partei die Möglichkeit
einer sachgrundlosen Befristung abschaf-
fen, ließ er verlauten. Bei vielen Arbeitge-
bern stößt der Vorstoß auf Unverständnis,
denn auch heute schon sind Befristungen
nur in engen Regeln erlaubt. Im Folgen-
den werden ausgewählte Aspekte rund
um die Befristung im Lichte aktueller
Rechtsprechung näher beleuchtet.
Vermehrt nutzen Arbeitgeber die
Möglichkeit, Arbeitsverträge zeitlich zu
befristen, wenn sie sich nicht dauerhaft
an einen Arbeitnehmer binden wollen.
Doch bei diesen Befristungsabreden gibt
es zahlreiche Wirksamkeitsvorausset-
zungen zu beachten.
Für sachgrundlose Befristung gilt die
Höchstgrenze von zwei Jahren
Grundsätzlich unterschieden wird bei
befristeten Arbeitsverträgen zwischen
den sachgrundlos befristeten Arbeits-
verträgen und solchen Arbeitsverträ-
gen, für die ein sachlicher Grund zur Be-
fristung vorliegt (dazu siehe Seite 63).
Nach § 14 Abs. 2 S. 1 Teilzeitbeschäfti-
gungsgesetz (TzBfG) ist die kalendermä-
ßige Befristung eines Arbeitsvertrages
ohne Vorliegen eines sachlichenGrundes
bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig;
bis zu dieser Gesamtdauer von zwei
Jahren ist auch die höchstens dreima-
lige Verlängerung eines kalendermäßig
befristeten Arbeitsvertrages zulässig.
Von
Henning Horst
Das Vertragsende im Fokus
RECHTSPRECHUNG.
Befristete Arbeitsverhältnisse stehen in der politischen Diskussion.
Doch auch heute schon sind Befristungen nur unter engen Voraussetzungen möglich.
Nach Satz 2 dieser Bestimmung ist die
sachgrundlose Befristung eines Arbeits-
vertrages jedoch unzulässig, wenn mit
demselben Arbeitgeber bereits zuvor
ein befristetes oder ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis bestanden hat (so-
genanntes Vorbeschäftigungsverbot
– lesen Sie dazu auch die Hinweise im
Kasten „Sonderfälle“ auf Seite 64). Das
Vorbeschäftigungsverbot greift nach ak-
tueller Rechtsprechung des BAG jedoch
nicht mehr ein, wenn das Ende eines
vorangegangenen Arbeitsverhältnisses
mehr als drei Jahre zurückliegt (BAG,
Urteil vom 6.4.2011 – 7 AZR 716/09). In
diesem Fall können die Arbeitsvertrags-
1...,52,53,54,55,56,57,58,59,60,61 63,64,65,66,67,68,69,70,71,72,...84
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