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RECHT
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URTEILSDIENST
Bloße Möglichkeit ist noch kein Indiz
Wer sich von seinem Arbeitgeber diskriminiert fühlt, trägt grundsätzlich die Beweislast für die vorgeworfene Benachteiligung.
Doch gibt es Indizien, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grunds vermuten lassen, muss die andere
Partei beweisen, dass kein Verstoß vorliegt. Diese Vermutungsregelung des § 22 AGG hat das BAG nun konkretisiert.
URTEIL DES MONATS
Ein Schwerbehinderter hatte geklagt, weil sein Wunsch nach Arbeitszeiterhöhung bei einer Neuver-
teilung der Arbeitszeiten nicht berücksichtigt wurde. Bei 14 weiteren teilzeitbeschäftigten Kollegen
wurde dagegen die Stundenzahl wunschgemäß erhöht. Das mit der Klage befasste Hessische Landes-
arbeitsgericht sprach ihm Schadensersatz in Höhe der entgangenen Vergütung zu, da es die Schwerbe-
hinderung als mögliches Indiz für eine Benachteiligung wertete. Das BAG, an das sich der Arbeitgeber
mit der Revision wandte, entschied: Die Vermutung einer Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG
genannten Grundes bestehe nur dann, wenn Indizien mit „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ darauf
schließen lassen, dass ein in § 1 AGG genannter Grund ursächlich für die Benachteiligung war.
Quelle
BAG, Urteil vom 26.1.2017, Az. 8 AZR 736/15