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RECHT
_KRANKENVERSICHERUNGSPFLICHT
personalmagazin 12/17
Von
Thomas Muschiol
D
as macht mein Lohnprogramm
automatisch.“ Diese Aussage
mag mittlerweile auf zahlrei
che Routinen in der täglichen
Arbeit der Entgeltabrechnung zutreffen.
Die Entscheidung, Mitarbeiter als kran
kenversicherungspflichtig oder kran
kenversicherungsfrei einzustufen, kann
jedoch ein noch so komfortables Abrech
nungsprogramm nicht ersetzen, sondern
allenfalls nur unterstützen.
Die Feststellung der Frage, ob Kran
kenversicherungsfreiheit vorliegt, ist in
soweit keine Rechenoperation, sondern
entweder die Folge der Umsetzung eines
speziellen Befreiungstatbestands oder
eine Prognoseentscheidung, bei der vom
Arbeitgeber, anhand der individuellen
arbeitsvertraglichen Umstände, ein vo
raussichtliches Entgelt geschätzt wird.
Wenn bei einer späteren Betriebsprü
fung die Entscheidung des Arbeitgebers
als „falsch“ beurteilt wird, kann dies
sowohl auf einer unrichtigen Rechtsan
wendung als auch auf einem Prognose
irrtum beruhen.
Rechtsirrtum des Arbeitgebers über
regelmäßiges Arbeitsentgelt
Rechtsirrtümer können im Falle einer
Betriebsprüfung zunächst zutage treten,
wenn atypische Sachverhalte vorliegen.
Das gilt insbesondere bei Mitarbeitern,
die aufgrund ihres Einkommens zu
nächst unstreitig versicherungsfrei wa
ren, sodann aber das Beschäftigungsver
hältnis unterbrechen und später wieder
aufnehmen. So sind beispielsweise nach
Grenzwertige Prognosen
ÜBERBLICK.
Welche Fehler bei der Ermittlung des Jahresarbeitsentgelts und der
Einstufung der Versicherungsfreiheit zu vermeiden sind und welche Folgen drohen.
Wiederaufnahme einer Beschäftigung
nach der Elternzeit Differenzierungen
vorzunehmen (siehe Kasten zum Risiko
durch Elternzeitvarianten), die als Son
derfälle von der allgemeinen Prüfungs
pflicht der Versicherungsfreiheit bei
Neueinstellungen und der jährlichen
Überprüfung des Versichertenstatus zu
beachten sind.
Rechtsirrtümer bei der Bewertung der
Versicherungspflicht können aber auch
dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber bei
der Prognose, was ein Mitarbeiter voraus
sichtlich verdienen wird, Lohnbestand
teile einbezogen hat, die nach Auffassung
des Betriebsprüfers nicht als „regelmä
ßiges zu erwartendes Arbeitsentgelt“ zu
bewerten gewesen wären. Der Vorwurf
lautet also, einen für die Prognose des
Jahresarbeitsentgelts „verbotenen“ Lohn
bestandteil verwendet zu haben.
Wie aber kann der Entscheider hier
Rechtsirrtümer vermeiden, wie erkennen,
welche Lohnbestandteile er für seine Pro
gnose verwenden darf und welche nicht?
Die Spitzenverbände der Sozialversi
cherungsträger haben dies in einem
kürzlich aktualisierten Rundschreiben
(siehe Kasten „Arbeitshilfe“) dargelegt
und den Begriff der Regelmäßigkeit wie
Zum Jahreswechsel werden re-
gelmäßig die neuen Jahresent-
geltgrenzen bekannt gegeben.