73
12/17 personalmagazin
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
folgt definiert: „Alle Einnahmen, die
nach § 14 Abs. 1 SGB IV Arbeitsentgelt
im Sinne der Sozialversicherung darstel
len und mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit mindestens einmal
jährlich gezahlt werden“. Dass man mit
dem unbestimmten Begriff der „Wahr
scheinlichkeit“ Abgrenzungsprobleme
bekommt, ist offensichtlich. Auch der
Versuch der Verwaltung, dies mit dem
Begriff „hinreichende Sicherheit“ nach
zujustieren, hilft nicht wirklich weiter.
Dies verlagert vielmehr das Problem auf
die Frage, was denn jetzt unter „hinrei
chender Sicherheit“ zu verstehen ist.
Hier geben die Richtlinien – außer für
den Fall, dass Einkünfte dann als hinrei
chend sicher gelten, wenn ein allgemein
verbindlicher Tarifvertrag anzuwenden
ist – keine wirkliche Hilfestellung. Auch
der Hinweis, dass vertragliche Entgelt
ansprüche nicht einzurechnen seien,
wenn sie mündlich vereinbart wurden,
ist kein brauchbarer Ansatz für eine
rechtssichere Beurteilung einer „hin
reichenden Wahrscheinlichkeit“. Denn
der Umkehrschluss – dass nämlich
schriftlich vereinbarte Zusagen stets als
Zahlungen zu behandeln sind, die mit
hinreichender Sicherheit anfallen wer
den – wollen die Sozialversicherungs
träger daraus nicht ziehen, sondern
verweisen schlussendlich stets auf das
Primat der Einzelfallbewertung. Das
wiederum trägt die Gefahr in sich, einem
Rechtsirrtum zu unterliegen.
Rechtsirrtum vermeiden:
Hilft Rundschreiben des GKV weiter?
Die Gretchenfrage für die Praxis lau
tet demnach: Können Rechtsirrtümer
durch das Studium des genannten
Rundschreibens vermieden werden?
Die Antwort lautet leider: Nein. Denn
Rechtsirrtümer im Sinne unterschied
licher Auslegungen von unbestimmten
Rechtsbegriffen und auslegungsbedürf
tigen Befreiungsvorschriften sind nicht
zu vermeiden. Dies wird im Rundschrei
ben der Verwaltung selbst eingeräumt.
Dort wird nämlich auf den bloß „emp
fehlenden Charakter“ der Ausführung
verwiesen, die die Voraussetzungen der
Versicherungsfreiheit „näher beschreibt
und insbesondere die Folgen des Über-
beziehungsweise Unterschreitens dar
stellt“. Beurteilt ein Betriebsprüfer die
Voraussetzungen einer Überschreitung
der Jahresarbeitsentgeltgrenze, so wird
er die Richtigkeit der Richtlinien zwar
nicht in Abrede stellen, in der fallbe
zogenen Umsetzung unbestimmter
Rechtsbegriffe oder der Auslegung von
Befreiungstatbeständen wird der Prüfer
jedoch weiterhin auf seine Einzelfallbe
urteilung abstellen.
Die Folge eines vom Betriebsprüfer
aufgedeckten Rechtsirrtums ist zwangs
läufig eine rückwirkende Korrektur
des Versicherungsstatus von „frei“ auf
„pflichtig“ – ab dem Zeitpunkt in der
Vergangenheit, zu dem der Arbeitgeber
die Schlüsselung ausgeführt hat.
Prognose-Irrtum des Arbeitgebers:
Geplante Zahlungen fallen aus
Hat der Arbeitgeber bei der Einbezie
hung von Entgeltbestandteilen dagegen
alles richtig gemacht und stellt sich zu
einem späteren Zeitpunkt „nur“ heraus,
dass es zu den geschätzten Zahlungen
nicht gekommen ist, handelt es sich
nicht um einen Rechtsirrtum. Vielmehr
liegt eine Abweichung einer Prognose
von der später festgestellten Wirklich
keit vor. Anders als beim Rechtsirrtum
führt dies nicht zwangsläufig dazu,
dass die Entscheidung des Arbeitgebers
rückwirkend korrigiert werden muss.
Ob und wann eine rückwirkende Kor
rekturpflicht besteht, hängt vielmehr
davon ab, wann dem Arbeitgeber be
Richtlinie
GKV-Spitzenverband, Bespre-
chungsergebnis vom 22.3.17 (HI10597151)
Die Arbeitshilfe finden Sie im Haufe
Personal Office (HPO). Internetzugriff:
ARBEITSHILFE
© FOTOMEK / ADOBE STOCK
Die Grafik zeigt, dass sich die Jahresarbeitsentgeltgrenze – und damit auch die Gren-
ze der Freiheit von der Krankenversicherungspflicht – zum neuen Jahr 2018 erhöht.
QUELLE: HAUFE AKADEMIE
JAHRESARBEITSENTGELTGRENZEN 2018
Grenze der KV-Pflicht bis
31.12.2017
57.600 Euro
(52.200 Euro*)
Grenze der KV-Pflicht erhöht
sich ab 1.1.2018
59.400 Euro
(53.100 Euro*)
31.12.2017
01.01.2018
* = besondere JAG für Mitarbeiter, die am 31.12.2002 wegen des Überschreitens der damaligen
Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und privat versichert waren.