personalmagazin 12/2017 - page 66

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RECHT
_WEISUNGSRECHT
personalmagazin 12/17
© MICHAEL BAMBERGER
Ob Pausenzeit oder Rauchverbot: Das Weisungsrecht des Arbeitgebers gestaltet das Ar-
beitsverhältnis konkret aus – und präzisiert so die Vereinbarungen des Arbeitsvertrags.
Von
Silvia Lang
D
as
Bundesarbeitsgericht
(BAG) hat seine arbeitgeber-
freundliche Rechtsprechung
zum Weisungsrecht des Ar-
beitgebers geändert. Die Initiative ging
dabei vom zehnten Senat aus. Dieser
hatte bei den Kollegen des fünften Se-
nats angefragt, ob sie an ihrer Rechts-
auffassung zur Befolgung sogenannter
unbilliger Weisungen festhalten möch-
ten (Beschluss vom 14. Juni 2017, Az.
10 AZR 330/16 (A)). Bislang hatten die
Richter des fünften Senats die Auffas-
sung vertreten, dass Arbeitnehmer jeder
Weisung folgen müssen, die nicht offen-
sichtlich unwirksam ist. Die Unverbind-
lichkeit der arbeitgeberseitigen Vorgabe
konnte nur durch eine gerichtliche Ent-
scheidung festgestellt werden und galt
erst ab diesem Zeitpunkt (Urteil vom 22.
Februar 2012, Az. 5 AZR 249/11).
Der fünfte Senat des BAG hat nun
geantwortet, dass er nicht an seiner ar-
beitgeberfreundlichen Rechtsprechung
festhalten möchte (Beschluss vom 14.
September 2017, Az. 5 AS 7/17). Damit
steht fest: Ein Arbeitnehmer muss eine
unbillige Weisung von Anfang an nicht
befolgen.
Dos and Don‘ts beim Weisungsrecht
Inhaltlich geht es um das Weisungs-
recht des Arbeitgebers. Durch den Ar-
beitsvertrag sind Arbeitnehmer nur zur
Leistung der dort festgelegten Tätigkei-
ten verpflichtet. Die weitere Ausgestal-
tung obliegt dem Arbeitgeber, der diese
durch Weisungen konkretisiert. Sinn-
Kehrtwende beim Weisungsrecht
URTEIL.
Das BAG hat die Rechtsprechung zum Weisungsrecht grundlegend geändert.
Welche Folgen dies nach sich zieht und was Unternehmen nun beachten müssen.
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