personalmagazin 3/2017 - page 59

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RECHT
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URTEILSDIENST
URTEIL DES MONATS
Das BAG hat entschieden, dass Arbeitnehmervertretern zwischen Schichtende und dem
Beginn einer Betriebsratssitzung eine Ruhezeit zusteht, wenn für sie später am Tag erneut
eine Schicht vorgesehen ist. Sie sind also berechtigt, ihre Arbeit vor Schichtende einzustel-
len, wenn sonst eine im Arbeitszeitgesetz vorgesehene Erholungszeit nicht einzuhalten ist.
Der Arbeitgeber muss aber die komplette Schicht auf das Arbeitszeitkonto anrechnen. Aus-
gespart hatte das BAG eine Entscheidung dazu, ob Betriebsratsarbeit als Arbeitszeit zählt.
Auch der Betriebsrat hat Anspruch auf Ruhe.
Quelle
BAG, Urteil vom 18.1. 2017, Az. 7 AZR 224/15
Früheres Schichtende für Betriebsrat
Besucht ein Betriebsratsmitglied eine zwischen zwei Nachtschichten angesetzte
Sitzung des Gremiums, so kann er – für eine Ruhezeit von elf Stunden – die erste
Schicht vorzeitig beenden. Die Aussage, dass die Betriebsratstätigkeit allgemein als
Arbeitszeit gilt, wollte das BAG in seinem Urteil aber nicht treffen.
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