personalmagazin 3/2017 - page 58

personalmagazin 03/17
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
RECHT
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NEWS
D
as Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 1. Febru-
ar die grundsätzlichen Festlegungen der Sozialversicherung zum
neuen Bestandsprüfungsverfahren genehmigt. Diese Grundsätze
sind nun rückwirkend zum Januar 2017 in Kraft getreten. Allerdings sind
viele Fachverfahren noch ausgenommen. So wird es im EEL-Verfahren
und im Zahlstellen-Meldeverfahren kein Bestandsprüfungsverfahren ge-
ben, im AAG-Verfahren gilt das Bestandsprüfungsverfahren durch das
2016 eingeführte Rückmeldeverfahren quasi als umgesetzt. Übrig geblie-
ben sind das Arbeitgeber-Meldeverfahren und der Beitragsnachweis. Die
Krankenkassen starten im Meldeverfahren zum Januar 2018. Ab 2019
sollen Rentenversicherungsträger und Versorgungseinrichtungen folgen.
Zu diesem Zeitpunkt soll es auch beim Beitragsnachweis losgehen.
Das 6. SGB IV-Änderungsgesetz legt fest, dass die Krankenkassen und
Rentenversicherungsträger legitimiert sind – im Einvernehmen mit dem
Arbeitgeber – Meldungen zu verändern. Ein erster Schritt bei der Um-
setzung sind die nun genehmigten wesentlichen Verfahrensgrundsätze.
Januartermin
Das Bundesverfassungsgericht hat Ende Januar an zwei Tagen über einige Klagen der Gewerkschaften gegen das umstrit-
tene Tarifeinheitsgesetz verhandelt. Arbeitsministerin Andrea Nahles wehrte sich dabei gegen den Vorwurf, die Tarifeinheit zur Verhinde-
rung von Streiks gesetzlich geregelt zu haben. Der Senat berät nun geheim, eine Entscheidung ist erst in einigen Monaten zu erwarten.
Märzklausel
Wird eine Einmalzahlung in den Monaten Januar bis März eines Jahres ausgezahlt, so ist die Märzklausel bei der Berech-
nung der Sozialversicherungsbeiträge zu beachten. Dabei gilt: Aus dem nach Zuordnung zum Vorjahr ermittelten beitragspflichtigen Teil der
Einmalzahlung (anteilig oder voll) werden die Beiträge anhand der Beitragsfaktoren des Zuordnungsmonats ermittelt.
Junirekord
Unternehmen setzen so stark auf Leiharbeiter wie nie zuvor. So hätten Zeitarbeitsunternehmen im Juni vergangenen Jahres
1,006 Millionen Männer und Frauen als Leiharbeiter beschäftigt – und damit 45.000 mehr als im Vorjahresmonat. Das geht aus einer aktuel-
len Analyse der Bundesagentur für Arbeit hervor.
NEWS DES MONATS
+++ Ak t ue l l e News +++ H i n te rg r ünde +++ t äg l i c h un te r
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Schwerbehinderte kündigen
NACHGEHÖRT
Zum Januar 2017 ist die erste von vier
Stufen des neuen Bundesteilhabegesetzes
(BTHG) in Kraft getreten. Auch wenn viele
Änderungen erst mit der zweiten Stufe zum
Januar 2018 wirken, ist arbeitsrechtlich eine
Neuerung bereits heute beachtenswert: Die
Kündigung eines schwerbehinderten Men-
schen ist künftig ohne die Unterrichtung
und Anhörung der Schwerbehindertenver-
tretung unwirksam. Zwar war eine solche
Beteiligung bislang schon erforderlich,
jedoch keine Wirksamkeitsvoraussetzung
für die Kündigung. Ist künftig also schlicht
etwas mehr Sorgfalt angebracht? Vielleicht.
Vielleicht genügt dies aber nicht. Denn aus
der Gesetzesänderung folgen Fragen, zum
Beispiel, wie genau eine solche Beteiligung
abzulaufen hat. Bedarf es einer Stellung-
nahme der Schwerbehindertenvertretung
und gelten bei einer Kündigung künftig
dafür – analog zur Betriebsratsanhörung –
Fristen? Wenn ja, welche? Eventuell wird
sich das Prozedere ja an die Betriebsratsan-
hörung anlehnen. Wenn aber nicht, dürfte
es einige unwirksame Kündigungen dauern,
bis die Gerichte klare Antworten geben.
© KUNERTUS / SHUTTERSTOCK.COM
Verfahren zur Bestands-
prüfung genehmigt
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