personalmagazin 9/2016 - page 24

24
TITEL
_COMPLIANCE UND HR
personalmagazin 09/16
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
D
as Thema „Compliance“ um-
schreibt die Sicherstellung
rechtskonformen Verhaltens
innerhalb eines Unterneh-
mens und hat in den vergangenen Jah-
ren immens an Bedeutung gewonnen
– nicht zuletzt aufgrund öffentlicher
Skandale um massive Gesetzesverstöße
in deutschen Großunternehmen. In Un-
ternehmen ist Compliance mittlerweile
als wesentliche Managementaufgabe
anerkannt und damit auch in den Perso-
nalabteilungen angekommen.
Bei der täglichen Personalarbeit gibt
es vielfältige Berührungspunkte mit
Compliance. Bei einer Systematisierung
ist grundsätzlich zu unterscheiden zwi-
schen dem arbeitsrechtlichen Manage-
Von
Anja Mengel
und
Anna Köhn
Compliance-Themen in HR
ÜBERBLICK.
Folgende Beispiele zeigen wichtige Berührungspunkte von Compliance
und HR: beim Umgang mit Arbeitnehmer-Fehlverhalten sowie bei eigenen Aufgaben.
Stichprobenartige oder anlass-
bezogene Überwachung als HR-
Aufgabe: Befolgen Arbeitnehmer
die Compliance-Regeln?
ment von Arbeitnehmerfehlverhalten
und der originären Aufgabe der Perso-
nalabteilung, „compliant“ zu arbeiten.
Arbeitnehmerfehlverhalten managen
Das arbeitsrechtliche Management von
Arbeitnehmerfehlverhalten gehört zu
den klassischen Berührungspunkten
einer Personalabteilung mit Compli-
ance. Hier geht es insbesondere um die
(stichprobenhafte oder anlassbezogene)
Überwachung der Arbeitnehmer, das
Aufdecken von Fehlverhalten und das Ab-
wickeln beziehungsweise die Begleitung
von arbeitsrechtlichen Maßnahmen bei
Verstößen gegen Compliance-Regeln.
Typisches, Compliance-relevantes
Arbeitnehmerfehlverhalten ist korrup-
tives Verhalten, wie zum Beispiel die
Annahme von Schmiergeldern, „Kick-
backs“, und Vermögensstraftaten, wie
beispielweise Bestechungsdelikte, Un-
treue, Bilanzstraftaten et cetera. Auch
Straftaten, die im außerdienstlichen Be-
reich unternommen werden und damit
die Interessen des Unternehmens nicht
unmittelbar beeinträchtigen, können
die Eignung des Arbeitnehmers für die
vertraglich geschuldete Tätigkeit beein-
trächtigen und arbeitsrechtliche Maß-
nahmen rechtfertigen. Denkbar ist dies
beispielsweise für einen Beschäftigten
des öffentlichen Diensts bei Verstößen
gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Aber auch unterhalb der Schwelle
von Straftaten kommen Compliance-re-
levante Pflichtverletzungen in Betracht,
wenn gegen geltende Compliance-Regeln
verstoßen wird. Maßstab sind die jeweils
im Unternehmen geltenden Regeln, die
1...,14,15,16,17,18,19,20,21,22,23 25,26,27,28,29,30,31,32,33,34,...92
Powered by FlippingBook