DIE WOHNUNGSWIRTSCHAFT 3/2017 - page 33

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3|2017
NEUES ZU § 35A ESTG
BMF aktualisiert Anwendungsschreiben
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sein Anwendungsschreiben
zu § 35a EStG vom 10. Januar 2014 mit Schreiben vom 9. November 2016
aktualisiert (GZ: IV C8 - S – 2296-b/07/1000:008). Hintergrund hierfür
sind verschiedene Urteile des Bundesfinanzhofes zu Steuerermäßigungen
bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für
die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen. Interessant für den
Bereich der Betriebskostenabrechnung ist u. a., dass der Begriff „imHaus-
halt“ künftig auch das angrenzende Grundstück umfassen kann, sofern
die Dienst- oder Handwerkerleistung dem eigenen Grundstück dienen. So
können z. B. Lohnkosten für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen
vor dem eigenen Grundstück als haushaltsnahe Dienstleistungen berück-
sichtigt werden. Das BMF hat auch klargestellt, dass z. B. die Prüfung der
ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage als haushaltsnahe Handwerker-
leistung begünstigt ist. Dazu gehören z. B. Kontrollmaßnahmen des TÜVs
bei Aufzügen, die Kontrolle von Blitzschutzanlagen, die Legionellenprü-
fung, die Feuerlöscherwartung oder die Feuerstättenschau des Schorn-
steinfegers. Das Anwenderschreiben einschließlich der umfangreichen
beispielhaften Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter Leistungen
kann unter
runtergeladen werden.
Impressum
Ein Sonderteil der DW Die Wohnungswirtschaft
Verantwortlich:
Dr. Peter Hitpaß
VNW Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e.V.
Tel.:
040 52011-0
Fax:
040 52011-201
E-Mail:
Herstellung:
Haufe-Lexware GmbH & Co. KG
Standort Hamburg, Grafik: Würzburg
bekonet.de
Experten-Netzwerk Betriebskosten
gestartet
Niemand ist so schlau wie wir alle zusammen. Diese – an sich banale –
Erkenntnis hat das IfnI Institut für nachhaltige Immobilienbewirtschaf-
tung an der Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen – Geislin-
gen (HfWU) und weitere Mitstreiter veranlasst, das Experten-Netzwerk
Betriebskosten ins Leben zu rufen. Am 1. Januar 2017 ist es mit einer
eigenen Internet-Adresse an den Start gegangen. Ziel ist es, möglichst
viele Betriebskostenexperten zusammenzuschließen und Interessierten
die Möglichkeit zu geben, ihre Fragen und Themen in einem moderierten
Forum beantworten bzw. diskutieren zu lassen. Die Teilnahme ist kosten-
los und an keine Bedingungen geknüpft.
Verstoß gegen Wirtschaftlichkeitsgebot
Kein Einwendungsausschluss
Die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB (Anm.: Einwendungen
des Mieters gegen die Betriebskostenabrechnung) findet auf Verstöße
gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot keine Anwendung. Das hat das AG
Dortmund unter Vorsitz des auch als Mietrechtskommentators bekann-
ten Richters Prof. Dr. Ulf Börstinghaus am 22. März 2016 entschieden
(Az. 425 C 9513/15). Im vorliegenden Fall hatte der Mieter den Einwand
hinsichtlich eines Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot erst
nach Ablauf der zwölfmonatigen Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 Satz 5
BGB erhoben. Im Einklang mit der überwiegenden Auffassung hat das AG
Dortmund jedoch festgestellt, dass diese Ausschlussfrist auf Verstöße
gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit weder im preisgebundenen noch
im nicht preisgebundenen Wohnraum Anwendung findet. Damit hätten
Vermieter auch nach Ablauf der Einwendungsfrist keine Klarheit darüber,
ob ihre Mieter möglicherweise noch Gegenrechte erheben.
Anmerkung:
Mit der in § 556 Abs. 3 BGB geregelten Abrechnungs- und
Einwendungsfrist als Ausschlussfrist wollte der Gesetzgeber zügiges
Handeln und möglichst zeitnahe Klarheit über Betriebskostennach-
forderungen des Vermieters auf der einen und Einwendungen des
Mieters auf der anderen Seite ermöglichen bzw. einfordern. Dass das
für Einwände wegen Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot
nicht gelten soll, ist vor diesem Hintergrund nicht überzeugend. Mit
Urteil vom 11. Mai 2016 (Az. VIII ZR 209/15) hat der BGH entschieden,
dass der Mieter grundsätzlich auch für solche Kosten Einwendungen
innerhalb der Ausschlussfrist geltend machen muss, die generell nicht
auf Wohnraummieter umgelegt werden dürfen (z. B. Verwaltungs-
und Instandhaltungskosten). Da ist es nicht plausibel, dass Verstöße
gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot hiervon ausgenommen sein sollen.
Schließlich hätte der Mieter mit jeder neuen Betriebskostenabrechnung
erneut die Möglichkeit, diesen Einwand fristgerecht zu erheben.
Weitere Informationen:
Neubau und Sanierung
Energie und Technik
Rechtssprechung
Haufe Gruppe
Markt undManagement
twicklung
DMB-Beratungsthemen
Betriebskosten als Spitzenreiter
Rund 1,1 Mio. Rechtsberatungen haben die Juristen der 320 örtlichen
Mietervereine 2015 durchgeführt. Beratungsthema Nr. 1 waren wie im
Vorjahr die Betriebskosten, um die sich ein Drittel aller Beratungen dreh-
te. Die Beratungszahlen zum Thema Betriebskosten sind zwar leicht ge-
sunken, auf knapp 34%. Heizkosten und Nebenkosten sind aber nach wie
vor das dominierende Rechtsberatungsthema. Fast 11% aller Beratungen
hatten Mieterhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete zum Thema.
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