WIRTSCHAFT UND WEITERBILDUNG 6/2017 - page 13

wirtschaft + weiterbildung
06_2017
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Foto: Mark Mühlhaus
Dr. Achim Zimmermann
„Bester Trainer der Welt 2017“ – über diese Aus-
zeichnung würde sich bestimmt jeder freuen, zeigt
sie doch (potenziellen) Kunden, dass es niemanden
Besseres geben kann. Problematisch wird es aber
dann, wenn dieser Preis nur deshalb vergeben
wurde, weil der Trainer oder Coach dafür tief in die
Tasche gegriffen hat. Denn so schön solche Bezahl-
modelle für manche sind: Im Zweifelsfall dürften sie
rechtlich zumindest problematisch sein.
Soll ein Preis verliehen werden, so ist sicherzustel-
len, dass eine neutrale Einrichtung dafür zuständig
ist. In erster Linie ist da an Verbände zu denken, die
sich im Bildungsbereich etabliert haben. Daneben
können auch staatliche Einrichtungen, wie bei-
spielsweise Ministerien oder Universitäten, solche
Ehrungen vornehmen. Anders sieht es dann schon
aus, wenn private Institute ebenso mitmischen
wollen: Denn gerade bei ihnen besteht oft der
Verdacht, dass sie lediglich gegen Zahlung eines
bestimmten Betrags den Preis versprechen. Somit
geht es nicht mehr um die Frage, ob der Trainer den
Preis verdient, sondern darum, was die Einrichtung
damit verdient. Zwar kann es durchaus legitim sein,
von den einzelnen Trainern eine Art Bearbeitungs-
gebühr für ihre Bewerbung zu verlangen. Allerdings
wird das ein Ende haben müssen, wenn die Beträge
vierstellig werden. Denn damit ist die Verleihung
von Preisen, die nur gegen Zahlung eines Entgelts
durchgeführt wird, aus rechtlicher Sicht mehr als
problematisch einzustufen.
Ein weiteres Problem: Bei solchen Bezahlmodellen
fehlen oft objektive Bewertungskriterien, anhand
derer die Leistung beurteilt und der Preis vergeben
wird. „Bezahlung der Gebühr“ reicht natürlich nicht
als einziges Kriterium aus. Stattdessen muss vorher
festgelegt sein, welche konkreten Voraussetzungen
die Bewerber erfüllen müssen, damit sie in den
Genuss des Preises kommen. Zusätzlich müssen
diese Punkte nachgewiesen und dokumentiert wer-
den. Für all das ist eine Jury notwendig, die
über die notwendige Kompetenz verfügt,
die Bewerbungen objektiv zu beurteilen.
Sollten all diese Aspekte bei der Vergabe
eines Preises berücksichtigt worden sein,
so kann der Trainer oder Coach mit ruhigem Gewis-
sen damit werben.
Nichts anderes gilt für Zertifizierungen: Auch bei
ihnen reicht es nicht aus, dass lediglich eine Gebühr
an den Anbieter entrichtet wird. Hier ist es ebenso
erforderlich, dass vor der Vergabe ein Kriterienka-
talog erstellt wird, den der Bewerber zu erfüllen
hat. Denkbar ist zum Beispiel, dass gewisse Ausbil-
dungen erfolgreich abgeschlossen werden müssen
oder dass eine Art Prüfung den Wissensstand
des Bewerbers testet. Daneben kann erforderlich
sein, dass der Inhaber des Zertifikats eine gewisse
Praxiserfahrung nachweisen muss.
Wirbt jemand mit einem Preis oder einer Zertifizie-
rung aus einem Bezahlmodell, so kann das gegen
das Wettbewerbsrecht verstoßen. Er setzt sich
damit der Gefahr aus, von Konkurrenten abgemahnt
zu werden. Schlimmstenfalls wird er dann neben
nutzlos ausgegebenen Zigtausend Euro für den
Preis oder die Zertifizierung auch noch erhebliche
Prozesskosten los.
Kolumne Recht
„Weltbester Trainer“:
Vorsicht bei Awards
Dr. Achim Zimmermann ist mit rechtlichen Fragen rund um Training und Coaching in Theorie und Praxis vertraut: Er arbeitet als Rechtsanwalt und Mediator.
Zudem führt er juristische Schulungen für Trainer und Coachs durch.
Haben Sie Fragen zu rechtlichen Themen rund um Training und Coaching? Dann schicken Sie uns
eine E-Mail an
sgewählte Fragen beantwortet unser Kolumnist
Achim Zimmermann monatlich an dieser Stelle.
Es geht darum, wer einen Preis
verdient – und wer daran verdient.
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