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wirtschaft + weiterbildung
01_2016
Foto: Achim Zimmermann
Dr. Achim Zimmermann
Ein Vertrag kommt dadurch zustande, dass beide
(Vertrags-)Parteien ihren Willen erklären, einen
solchen zu schließen. Dabei müssen sie sich über
die wesentlichen Vertragsbestandteile verständi-
gen. Um überhaupt von einem Vertrag sprechen zu
können, sind drei Punkte zu klären: Wer sind die
Vertragsparteien? Welche Leistung ist zu erbringen?
Was wird für diese Leistung gezahlt?
Die Bezeichnung der Vertragsparteien ist zwin-
gende Voraussetzung, damit ein Vertrag überhaupt
zustande kommen kann. Beide Partner müssen
wissen, bei wem sie die geschuldete Leistung zu
erbringen haben. Was sich banal anhört, hat es
aber in sich. Schon so manch einer ist hier auf
die Nase gefallen: Da meldet sich am Telefon das
Unternehmen Müller aus München. Die nette Dame
am Telefon erzählt, man suche einen Trainer. Beide
telefonieren noch ein paarmal. Kurz darauf wird
man sich einig. Schriftliches gibt es nicht, man
vertraut sich ja. Der Trainer fährt nach München
und hält dort sein Seminar. Danach stellt er die
Rechnung. Ein paar Tage später erhält er einen
Anruf von der Müller GmbH. Man könne mit seiner
Rechnung nichts anfangen. „Ein Missverständnis“,
wie er meint. „Nein!“, sagt man ihm. Aber vielleicht
handele es sich um ein anderes Unternehmen.
Der Trainer recherchiert und entdeckt neben der
Müller GmbH noch die Müller GmbH & Co. KG. „Pro-
blem gelöst!“, denkt er sich und schreibt jetzt die
Rechnung einfach an das andere Unternehmen.
Als man dort aber mit seiner Rechnung auch nichts
anfangen kann, wird er stutzig. Dabei ist er auf
eine simple Masche hereingefallen: Wenn er nicht
genau weiß, welchen konkreten Auftragnehmer
er hat, kann er die schönste Rechnung schreiben,
bekommt sie aber nicht bezahlt. Denn er muss
beweisen, mit wem er seinen Vertrag geschlossen
hat. Wichtigste Regel ist also, den Vertragspartner
genau zu bezeichnen. Nur „Müller“ in den Vertrag zu
schreiben, reicht auf keinen Fall. Da muss insbeson-
dere die Rechtsform aufgenommen werden, sonst
ist die andere Partei nicht eindeutig identifizierbar:
Müller GmbH und Müller GmbH & Co. KG sind aus
rechtlicher Sicht schlichtweg zwei verschiedene
Paar Stiefel.
Weiterhin müssen die Leistungen geregelt werden.
Für beide Seiten muss klar sein, was sie jeweils zu
erwarten beziehungsweise zu erbringen haben. Will
der Auftraggeber ein Rhetorik-Seminar, dann hat er
eins zu bekommen. Auf der anderen Seite ist es für
den Trainer wichtig zu wissen, mit welcher Leistung
er seine vertragliche Schuld erfüllt. Ist mit ihm ein
Rhetorik-Seminar vereinbart und führt er eines
durch, dann kann der Auftraggeber später
nicht ankommen, der Trainer hätte nicht
das Gewünschte durchgeführt.
Und letztlich geht es um das Geld: Im
Vertrag muss festgelegt werden, welchen
Betrag der Trainer für seine Arbeit erhält. Das hört
sich einfach an, hat aber auch so seine Tücken.
Wird als Honorar ein Betrag in Höhe von 2.000 Euro
festgelegt, scheint auf den ersten Blick alles klar zu
sein. Aber ist es jetzt ein Brutto- oder Nettobetrag?
Eine Regel, dass es zwingend nur ein Nettobetrag
sein kann, gibt es nicht. Dasselbe gilt für die Ver-
einbarung von Spesen. Wer hier nichts Detailliertes
abspricht, bleibt oft darauf sitzen.
Kolumne Recht
Verträge schließen –
aber richtig!
Wichtigste Regel ist, den Vertrags-
partner genau zu bezeichnen.
Dr. Achim Zimmermann ist mit rechtlichen Fragen rund um Training und Coaching in Theorie und Praxis vertraut: Er arbeitet als Rechtsanwalt und Mediator.
Zudem führt er juristische Schulungen für Trainer und Coachs durch.
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