wirtschaft und weiterbildung 4/2016 - page 13

wirtschaft + weiterbildung
04_2016
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Foto: Achim Zimmermann
Dr. Achim Zimmermann
Schön, wenn man nach getaner Arbeit seinem
Kunden für die erbrachte Leistung eine Rechnung
schreiben kann. Noch besser, wenn die Rechnung
so gestaltet ist, dass sie sowohl beim Auftraggeber
als auch beim Finanzamt keinen Widerspruch aus-
löst. Deshalb sollten die gesetzlichen Vorgaben ein-
gehalten werden. Diese finden sich im Umsatzsteu-
ergesetz (§ 14). Zunächst müssen in der Rechnung
Angaben über die Person, die die Leistung erbringt,
festgehalten werden. Das Umsatzsteuerrecht
spricht in diesem Fall vom „Unternehmer“. Das
Gesetz fordert hier die Angabe des vollständigen
Namens und der Anschrift. Entsprechendes gilt für
den Kunden, den sogenannten „Leistungsempfän-
ger“. Zusätzlich muss der leistende Unternehmer
entweder seine Steuernummer oder seine Umsatz-
steuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) und das
Datum der Rechnung angeben.
Weiterhin muss für jede Rechnung eine neue Num-
mer vergeben werden. Das Gesetz fordert dabei
eine fortlaufende Nummer, was bedeutet, dass kein
allgemeines Chaos bei den Rechnungsnummern
passieren darf. So kann beispielsweise eine Kom-
bination aus fortlaufender Nummerierung mit der
Jahreszahl („1574-2016“) umgesetzt werden. Wich-
tig ist, dass jede Rechnung eindeutig anhand dieser
Nummer identifiziert werden kann.
Daneben ist eine Erklärung über die erbrachte
Leistung erforderlich. So muss beispielsweise die
Rechnung enthalten: „Präsentations-Coaching“.
Hier empfiehlt sich eine Formulierung zu ver-
wenden, die so präzise wie möglich die Leistung
beschreibt. Ein weiterer Aspekt, der nichts mit dem
Steuerrecht zu tun hat, ist dabei die Frage, ob die
Rechnung prüffähig ist. Gemeint damit ist, ob der
Kunde anhand der Angaben nachvollziehen kann,
ob der abgerechnete Betrag der erbrachten Leis­
tung entspricht. Hier müssen beispielsweise der
Stundensatz und die Anzahl der angefallenen Stun-
den aufgelistet werden.
Weiterhin fordert der Gesetzgeber,
dass der Zeitpunkt, zu dem die Leistung
erbracht wurde, auf der Rechnung ver-
merkt wird. Gemeint ist damit etwa der
Tag des Coachings („Präsentations-Coaching am
21. März 2016“). Wird die Leistung über einen län-
geren Zeitraum erbracht, so ist dieser anzugeben
(„Rhetorik-Seminar vom 18. bis 20. März 2016“).
Dann folgen die abzurechnenden Beträge. Hier ist
als Erstes der Nettobetrag zu benennen. Daraus
muss im zweiten Schritt der Steuerbetrag ermit-
telt werden. Hierzu ist der jeweilige Steuersatz
anzuwenden und auf der Rechnung anzugeben. Er
beträgt in den meisten Fällen 19 Prozent. Nur wenn
es beispielsweise um den Verkauf von Büchern
geht, liegt er bei sieben Prozent. Stehen der Netto-
und der Steuerbetrag fest, so ist der Gesamtbetrag
(„Bruttobetrag“) zu berechnen.
Zusätzlich – und das ist keine Vorgabe aus dem
Umsatzsteuergesetz – dürfen jetzt bei der Bankver-
bindung keine Kontonummer und Bankleitzahl mehr
angegeben werden, sondern die IBAN.
Im Übrigen ist auf der Rechnung keine Unterschrift
erforderlich. Nur bestimmte Berufe, etwa Rechtsan-
wälte, müssen Rechnungen unterschreiben.
Kolumne Recht
Jetzt wird abgerech-
net: Rechnungs-
schreiben für Profis
Dr. Achim Zimmermann ist mit rechtlichen Fragen rund um Training und Coaching in Theorie und Praxis vertraut: Er arbeitet als Rechtsanwalt und Mediator.
Zudem führt er juristische Schulungen für Trainer und Coachs durch.
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Rechnung prüffähig ist.
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