wirtschaft + weiterbildung
11/12_2015
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Foto: Achim Zimmermann
Dr. Achim Zimmermann
Eine Frage, die Coachs betriff: Was darf ich bei
meiner Arbeit mit dem Klienten alles machen? Denn
unabhängig von dem Auftragsverhältnis setzt auch
der Gesetzgeber Grenzen. Nicht alles, was in einem
Coaching sinnvoll ist, darf auch durchgeführt wer-
den. Selbst wenn es für den Auftraggeber gerade
die beste Lösung wäre.
Die Grenzen setzt das Heilpraktikergesetz. Darin ist
festgelegt, dass zur Ausübung der Heilkunde eine
Erlaubnis erforderlich ist. Jetzt stellt sich die Frage,
was genau unter dem Begriff der Heilkunde zu
verstehen ist. Gemeint ist damit jede berufs- oder
gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Fest-
stellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten,
Leiden oder Körperschäden bei Menschen.
Zwar wird ein Coach in einer Sitzung nicht mit dem
Skalpell hantieren. Denkbar ist aber ein anderer
Fall: Ein Klient kommt in die Praxis und erzählt, er
sei demotiviert, komme morgens nicht so richtig
aus dem Bett und habe keine große Lust mehr auf
die Kollegen. Das kann ein kurzfristiges Motivati-
onstief sein. Es kann aber auch auf eine handfeste
Depression hindeuten. In der ersten Situation wird
es noch kein „Heilen“ sein. Im zweiten Fall muss
derjenige, der über keine entsprechende Erlaubnis
verfügt, seinen Kunden zum Arzt schicken, denn
eine Depression ist eine Krankheit. Nichts anderes
gilt, wenn der Coach seinem Klienten ein paar
Tipps mit auf den Weg gibt, damit es ihm kurzfristig
besser geht. Denn dabei handelt es sich um nichts
anderes als das Lindern einer Erkrankung.
Selbst bei vermeintlich harmlosen Problemen kön-
nen schnell die Voraussetzungen des Heil-Begriffs
erfüllt sein. Da muss nur jemand kommen, der von
seiner Flugangst erzählt, davon, dass er panische
Angst vor dem Fliegen hat.
Wird jemand ohne Erlaubnis dennoch heilkundlich
tätig, so kann das schnell Ärger mit den Behörden
bedeuten. Als Ausweg hilft nur der Erwerb
einer entsprechenden Erlaubnis, also der
des Heilpraktikers. Davon gibt es zwei
Varianten: Einerseits sieht das Gesetz
den (unbeschränkten) Heilpraktiker vor. Er
muss neben den rein psychologischen Kenntnissen
in erster Linie über medizinische verfügen. Das
umfasst beispielsweise die Bereiche der Anatomie
und Pathologie.
Andererseits gibt es den sogenannten Heilpraktiker
für Psychotherapie. Ihn kennt das Gesetz nicht. Er
hat sich aus der Rechtsprechung entwickelt und
stellt eine beschränkte Form seines „großen Bru-
ders“ dar. Mit ihm darf der Inhaber ausschließlich
im psychologischen Bereich tätig werden. Deshalb
sind die Kenntnisse, die bei der Prüfung für den
Erhalt der Zulassung abgefragt werden, deutlich
geringer. Aber damit lassen sich im Coaching-Alltag
schon die allermeisten Fälle abdecken. Dass ein Kli-
ent vorbeikommt, um eine Tropenkrankheit behan-
deln zu lassen, dürfte wohl eher die Ausnahme sein.
Leider sind die Durchfallquoten bei der Prüfung
durch die Behörde recht hoch. 80 Prozent und mehr
sind keine Ausnahme. Aber es gibt Regionen in
Deutschland, wo die Beamten etwas entspannter
sind. Doch ob die Überlegung lohnt, kurzfristig den
Wohnsitz dorthin zu verlegen? Denn schließlich
ist für die Zuständigkeit der Behörde der Wohnsitz
maßgeblich.
Kolumne Recht
Nicht jeder ist
ein Heiler
Dr. Achim Zimmermann ist mit rechtlichen Fragen rund um Training und Coaching in Theorie und Praxis vertraut: Er arbeitet als Rechtsanwalt und Mediator.
Zudem führt er juristische Schulungen für Trainer und Coachs durch.
Kuriert ein Coach Flugangst, kann dies
unter den Heil-Begriff fallen.
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sgewählte Fragen beantwortet unser Kolumnist Achim Zimmer-
mann monatlich an dieser Stelle.