wirtschaft und weiterbildung 4/2015 - page 13

04_2015
wirtschaft + weiterbildung
13
Foto: Achim Zimmermann
Dr. Achim Zimmermann
Schnell ist es passiert: Ein Teilnehmer rutscht
aus und stürzt. Dieses Schicksal kann ihn sowohl
im Seminarraum als auch in der Coaching-Praxis
ereilen. Hat sich der Kunde verletzt, geht der Ärger
los. Jetzt stellt sich die Frage, wer für den Schaden
zahlt. Der Schaden – das sind zunächst einmal
etwaige Behandlungskosten: Der Gestürzte muss
für zwei Wochen ins Krankenhaus, um den Bruch
behandeln zu lassen. Das kostet 8.000 Euro. Dum-
merweise war in seiner Hosentasche sein neues
Smartphone, das jetzt einen Sprung im Display
hat. Macht weitere 200 Euro. Und dann musste der
Teilnehmer auch noch seinen 14-tägigen Familien-
urlaub absagen. Hier sind 3.000 Euro zu berappen.
Natürlich wird darüber hinaus ein Schmerzensgeld
fällig, das mit 2.000 Euro zu Buche schlägt. Grö-
ßere Schäden sind zwar seltener, bedrohen dann
aber umso mehr die Existenz.
Unabhängig davon, ob die Beträge wirklich gerecht-
fertigt sind: Der Trainer muss sich mit der Frage
seiner Haftung auseinandersetzen. Viele Anbieter
unterschätzen das Risiko eines Schadens. Sicher-
lich sind Veranstaltungen im Outdoor-Bereich
wesentlich risikoträchtiger als in den vier Wänden
eines Hotels. Aber das Seminar muss nicht gerade
im Hochseilgarten stattfinden, damit etwas passie-
ren kann. Oft reicht schon, dass ein Beamer-Kabel
als Stolperfalle im Weg liegt – oder der Trainer
ein Glas Wasser in die Tastatur des Teilnehmer-
Laptops schüttet. Vielleicht rutscht der Coaching-
Klient in der Toilette aus, weil der Boden nass ist.
Für diesen Fall empfiehlt sich der Abschluss einer
Haftpflichtversicherung. Denkbar ist eine soge-
nannte Veranstalter-Haftpflichtversicherung. Sie
ist eigentlich für Großveranstaltungen wie etwa
Konzerte, Messen oder Ähnliches gedacht. Daraus
ergibt sich, dass sie in vielen Fällen „teuer“ ist
– denn bei einem Konzert mit 10.000 Gästen ist
das Risiko deutlich höher als in einem Seminar.
Bei zwölf Teilnehmern ist die Gefahr einer
Massenpanik eher zu vernachlässigen.
Daneben gibt es die „normale“ Betriebs-
Haftpflichtversicherung. Sie deckt viele
– wenn auch nicht alle – Risiken ab, die
im Zusammenhang mit dem versicherten Unter-
nehmen stehen: Der Friseur schneidet ein Ohr ab,
der KFZ-Mechaniker vergisst die Radmuttern, die
Ladeninhaberin sichert ihre Regale nicht gegen
ein Umkippen. Damit nicht nur diese „normalen“
Risiken abgedeckt sind, sondern auch die eines
Trainers oder Coachs, sollte er vorher mit seiner
Versicherung die Risiken genau besprechen.
Eine schriftliche Fixierung ist unumgänglich. Der
Versicherungsnehmer sollte dabei so ehrlich wie
nur möglich sein. Lieber einige Risiken zu viel
abgedeckt als später das Nachsehen haben: Ver-
sicherungssummen unter zehn Millionen Euro für
Personen- und Sachschäden empfehlen sich nicht.
Sollte es dann doch krachen, zahlt der Versicherer
neben dem eigentlichen Schaden auch die Kosten
des sogenanntne passiven Rechtsschutzes. Dabei
geht es darum, den gegnerischen Anspruch abzu-
wehren. Das umfasst zunächst das Honorar eines
Anwalts für sein außergerichtliches Tätigwerden.
Kommt es später zu einem Gerichtsverfahren, so
sind diese Kosten auch gedeckt.
Also noch eine Sorge weniger.
Rechts-Kolumne
Wenn’s kracht,
dann richtig!
Dr. Achim Zimmermann ist mit rechtlichen Fragen rund um Training und Coaching in Theorie und Praxis vertraut: Er arbeitet als Rechtsanwalt und Mediator.
Zudem führt er juristische Schulungen für Trainer und Coachs durch.
Als Schadensrisiko reicht es, wenn ein
Beamer-Kabel im Weg liegt.
Haben Sie Fragen zu rechtlichen Themen rund um Training und Coaching? Dann schicken Sie uns eine
E-Mail an
sgewählte Fragen beantwortet unser Kolumnist Achim Zimmer-
mann monatlich an dieser Stelle.
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