Immobilienwirtschaft 6/2019 - page 45

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6.2019
STREITWERT
Erstellung einer Abrechnung
Der Streitwert einer Klage gegen den
Verwalter auf Erstellung der Abrech-
nung richtet sich u. a. danach, welche
Kosten bei dem Verwalter durch die
Erstellung der Abrechnung konkret
entstehen werden. Zunächst ist das
Gesamtinteresse zu ermitteln. Dabei
ist der Wert zu ermitteln, den der
Gegenstand unter den besonderen
Verhältnissen des Einzelfalls für die
Parteien besitzt. Maßgebend ist das
wirtschaftliche Interesse. Auf die
Kosten für die Ersatzvornahme eines
Dritten wird nicht abgestellt. Auf
das Gesamtvolumen der Abrechnung
kommt es nicht an.
LG München I, Beschluss v. 24.09.2018,
36 T 12113/16
SONDER- ODER
GEMEINSCHAFTSEIGENTUM
Aufgaben eines
Aufteilungsplans
Wird eine Wohnung im der Ein-
tragungsbewilligung beigefügten
Aufteilungsplan lediglich in einer
horizontalen Ebene dargestellt, lässt
sich nach der Grundbucheintragung,
die sich hierzu nicht verhält, nicht
feststellen, dass sich das Sondereigen­
tum auch auf einen etwaigen über
dem Dachgeschoss befindlichen Raum
beziehen soll. Denn die Gegenstände
des Sondereigentums müssen positiv
bestimmt werden. Gemeinschaftliches
Eigentum liegt also immer dann vor,
wenn die Eigentümer keine, keine
eindeutige oder eine unzulässige
Bestimmung treffen.
OLG Hamm, Urteil v. 29.10.2018, 5 U 34/18
AUFHEBUNG DES SONDEREIGENTUMS
Zustimmung des Grundschuld-
gläubigers
Die Zustimmung des Dritten zur Schlie-
ßung des Wohnungsgrundbuchblatts
bleibt erforderlich, wenn er dinglich
Berechtigter an einem einzelnen
Wohnungseigentumsrecht ist. Sie ist
für die Aufhebung des Sondereigen-
tums erforderlich, weil sich mit der
Schließung des Wohnungsgrundbuchs
der Haftungsgegenstand ändert.
Etwas anderes gilt, sofern alle Woh-
nungseigentumsrechte mit einem
Gesamtrecht oder das Grundstück als
Ganzes belastet ist. Dann bedarf es
der Zustimmung des Grundschuldgläu-
bigers nicht, da sein Recht durch die
Aufhebung nicht betroffen wird.
OLG Brandenburg, Beschluss v. 13.9.2018, 5 W 84/18
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FAKTEN:
Der Bauträger meldet Insolvenz an. Die Besteller übernehmen die Fertigstellung
des Bauvorhabens in Eigenregie. Unter ihnen befindet sich auch B, zu dessen Gunsten
eine Auflassungsvormerkung eingetragen ist. Es findet eine konstituierende WEG-Ver-
sammlung statt, in der ein Verwalter gewählt wird. Der beauftragt wegen eines Rechts-
streits Rechtsanwalt K. Dieser fordert später von B Anwaltsgebühren.
ENTSCHEIDUNG:
Zu Recht. Es habe nämlich eine werdende Gemeinschaft vorgelegen.
Die entstehe, wenn ein auf die Übereignung von Eigentum gerichteter Erwerbsvertrag
vorliege, der Übereignungsanspruch durch eine Vormerkung gesichert und der Besitz
an der Wohnung auf den Erwerber übergegangen sei. Allein das Fehlen fertiggestellter
Wohnungen könne nicht gegen eine „werdende Gemeinschaft“ sprechen. Für den Besitz-
übergang sei es ausreichend, dass das Grundstück denWohnungseigentümern räumlich
so zugänglich gemacht werde, dass diese auf das Grundstück beliebig einwirken könnten.
Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Die „Gemeinschaft“ habe nach der Anschauung des
täglichen Lebens die physische Einwirkungsmöglichkeit über das Grundstück erlangt.
Sie habe sich nach der „Entscheidung der Wohnungseigentümergemeinschaft“ für die
Fertigstellung des Objekts in der Bebauung des Grundstücks geäußert. Bei einem „ste-
ckengebliebenen Bau“ genüge der Mitbesitz am Grundbesitz.
FAZIT:
Das Landgericht sieht die Erlangung amBesitz des gemeinschaftlichen Eigentums
als ausreichend an. Dies ist nicht überzeugend. Solange ein Besteller noch keinen Besitz
an seiner Wohnung hat, ist es nicht gerechtfertigt, die Bestimmungen des Eigentums-
gesetzes bereits anzuwenden.
BAUTRÄGERINSOLVENZ
„Werdende Eigentümer-
gemeinschaft“ bei stecken-
gebliebenem Bau?
Von einer werdenden Gemeinschaft
ist nach Insolvenz und Freigabe des
Grundstücks durch den Insolvenz-
verwalter bei Existenz wirksamer
Erwerbsverträge und Eintragung von
Auffassungsvormerkungen auszuge-
hen. Der „freiwilligen“ Besitzüber­
gabe entspricht die Freigabe durch
den Insolvenzverwalter.
LG Düsseldorf, Urteil v. 26.10.2018, 18a O 7/18
1...,35,36,37,38,39,40,41,42,43,44 46,47,48,49,50,51,52,53,54,55,...76
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