Immobilienwirtschaft 6/2019 - page 42

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VERMARKTUNG & MANAGEMENT
I
RECHT
Präsentiert von:
Rechtsanwältin Constanze Becker
Fachanwältin für Miet- und Wohnungs-
eigentumsrecht, München
Maklerrecht
vorzuwerfen, noch hat er eine Aufklärung
unterlassen.
Zwar müssen die Angaben des Maklers
richtig sein; für die Richtigkeit der An-
gaben muss der Makler aber nicht ohne
Weiteres einstehen, dennmeistens handelt
es sich nur um die Weitergabe von Mittei-
lungen, die er vomVerkäufer erhalten hat.
Fehlen dem Makler erforderliche Infor-
mationen oder ist die Grundlage gege-
bener Informationen unsicher, muss er
SACHVERHALT:
Ein Käufer nimmt den
Makler auf Schadensersatz in Höhe von
circa 45.000 Euro gerichtlich inAnspruch.
Problematisch war im vorliegenden Fall
ein Schallschutzprogramm eines Flugha-
fens. Das Kaufojekt, das der Makler ver-
mittelte, war in dieses Programm nicht
aufgenommen worden.
Der Käufer vertrat die Auffassung, der
Makler habe ihn nicht hinreichend über
das Programm aufgeklärt.
Der Makler ingegen berief sich darauf,
dass er lediglich die ihm durch den Ver-
käufer übermittelte Information weiterge-
geben habe, wonach das Kaufobjekt von
Schallschutzmaßnahmen profitieren solle.
Das Landgericht wies die Klage zugunsten
des Maklers ab. Auch die Berufung hat
keine Aussicht auf Erfolg.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Dadurch dass
der Makler alle ihm bekannten tatsäch-
lichen und rechtlichen Umstände gegen-
über dem Käufer mitgeteilt hat, die sich
auf den Geschäftsabschluss beziehen und
die für den Willensentschluss des Auf-
traggebers von Bedeutung sein können,
hat er keine Pflichtverletzung begangen.
DemMakler ist keine falsche Information
dies mitteilen oder gegenüber dem Kun-
den erklären, dass er für die Richtigkeit
der Angaben nicht einstehen kann. Es
bestanden im konkreten Fall aber keine
Umstände, die Anlass zu Nachforschun-
gen bieten konnten.
PRAXISHINWEIS:
Im Exposé ist unbedingt
darauf hinzuweisen, dass für die Richtig-
keit der Inhalte keinerlei Garantie über-
nommen wird.
«
Keine übertriebenen Aufklärungspflichten des Maklers
1. Der Makler darf dem Kaufinteressenten keine falschen Vorstellungen vermitteln, und die für den Kaufabschluss
wesentlichen Auskünfte betreffend das Geschäft oder den Vertragspartner müssen richtig sein.
2. Für die Richtigkeit der Angaben muss der Makler aber nicht ohne Weiteres einstehen, denn meistens handelt es
sich nur um die Weitergabe von Mitteilungen, die der Makler vom Verkäufer erhalten hat.
3. Der Makler muss Informationen, die er vom Veräußerer erhalten hat, grundsätzlich nicht prüfen oder den Kauf-
interessenten auf die unterlassene Prüfung hinweisen. Denn der Makler darf zunächst auf die Richtigkeit der Angaben
des Verkäufers vertrauen und der Maklerkunde muss grundsätzlich davon ausgehen, dass im Exposé des Maklers
enthaltene Aussagen über das Objekt nur Angaben der Verkäuferseite wiedergeben.
4. Erst wenn diese als nach den im Berufsstand des Maklers vorauszusetzenden Kenntnissen ersichtlich unrichtig,
unplausibel oder bedenklich einzustufen sind oder sich insoweit Zweifel aufdrängen, muss er den die Information
empfangenden Kaufinteressenten, dem es erkennbar auf diese Angaben ankommt, hierüber, jedenfalls aber über
die fehlende eigene Prüfung informieren.
OLG Brandenburg, Urteil vom 29.01.2019 - 6 U 65/17
Problematisch:
Das Kaufobjekt war
nicht in das Schall-
schutzprogramm
eines Flughafens
aufgenommen
worden.
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