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INVESTMENT & ENTWICKLUNG
I
ERBSCHAFTSTEUER
muss der Erwerber sein Privatvermögen
offenlegen und bis zu 50 Prozent davon
zur Steuerzahlung auf das übertragene Be-
triebsvermögen einbringen; eine darüber
hinausgehende Steuer wird erlassen.
Ab einem Erwerb von 90 Millionen
Euro wird eine Verschonung des Betriebs-
vermögens überhaupt nichtmehr gewährt.
Das so genannte Verwaltungsvermögen
wird von der Verschonung komplett aus-
genommen und unterliegt somit grund-
sätzlich einer sofortigen Versteuerung
bei Schenkung oder Erbgang. Neu einge-
führt ist ein Bewertungsabschlag bis zu 30
Prozent des begünstigten Vermögens für
Familiengesellschaften. Denen werden je-
doch zwei Dekaden dauernde umfassende
Verfügungsbeschränkungen hinsichtlich
der Firmen- und Gewinnanteile auferlegt.
Einzelunternehmer erhalten diese Begün-
stigung von vornherein nicht.
PRIVILEG FÜR WOHNUNGSUNTERNEHMEN
Dritten zur Nutzung überlassene Grund-
stücke gehören nach § 13 Absatz 4 Nr. 1
Erbschaftsteuergesetz grundsätzlich und
in vollem Umfang zum schädlichen Ver-
waltungsvermögen. Davon macht der
Gesetzgeber allerdings eine Ausnahme:
Eine steuerschädliche Nutzungsüberlas-
sung an Dritte liegt nicht vor, wenn die
Grundstücksüberlassung im Rahmen
eines Wohnungsunternehmens erfolgt.
Was heißt „im Rahmen eines Wohnungs-
unternehmens“?
Die überlassenen Grundstücke müssen
›
zum Betriebsvermögen eines Einzel
unternehmers,
›
zum gesamthänderisch gebundenen
Betriebsvermögen einer Personenge-
sellschaft oder
N
achdem das Bundesverfassungsge-
richt mit Beschluss vom 17.12.2014
die sachlichen Steuerbefreiungen
für Unternehmensvermögen für verfas-
sungswidrig erklärt hat, ist im Herbst
2016 ein langwieriges Gesetzgebungs-
verfahren für eine Erbschaftsteuerreform
zu Ende gegangen. Rückwirkend zum
1. Juli 2016 traten die Neuregelungen in
Kraft. Sie haben das bisherige übermäßige
„Verschonungs“-System für Betriebsver-
mögen beim Generationswechsel erheb-
lich verändert.
In Höhe von 85 Prozent wird das Be-
triebsvermögen von der Erbschaftsteuer
verschont. Allerdings nur noch dann,
wenn das begünstigte Vermögen 26 Mil-
lionen Euro nicht übersteigt. Für Erwerbe
über 26 Millionen Euro ist nach Wahl
eine stufenweise Abschmelzung des Ver-
schonungsabschlages oder eine Verscho-
nungsbedarfsprüfung vorgesehen. Dabei
Wohnungswirtschaft: Gestaltungschancen
bei Generationenwechsel
Für Wohnungsunternehmen
hält die Erbschaftsteuer-
reform neue Chancen und
Risiken bereit. Nicht alle
Zweifelsfragen sind bisher
geklärt.
Foto: rallef/shutterstock.com
Für Wohnungsunternehmen
gibt es Steuervorteile. Im
Einzelnen ist hier aber noch
vieles unklar …