13
3.2017
und des Erneuerbare-Energien-
Wärmegesetzes (EEWärmeG). Das
Gesetzgebungsverfahren soll nach
aktuellem Stand noch in dieser
Legislaturperiode abgeschlossen
werden.
Aus Sicht der Immobilienwirtschaft
ist es richtig und wichtig, die
bisherigen Rechtsvorschriften in
einem Gesetz zu kodifizieren und
so eine neue Systematik für unse
re Branche einzuführen. Allerdings
sollte ein solches neues Gesetz
auch auf Basis der Erfahrungen aus
den letzten Jahren geschrieben
werden und zugleich wissenschaft
lich fundiert sowie praxistauglich
sein. Gerade in der Klimaschutz
politik ist das entscheidend:
Schließlich verfolgen Gesetzgeber
und Immobilienwirtschaft gleicher
maßen das langfristige Ziel eines
klimaneutralen Gebäudebestands
im Jahr 2050.
Ein Kernbestandteil des GEG ist die
Festlegung des Niedrigstenergie
standards für neu zu errichtende
Nichtwohngebäude der öffentli
chen Hand mit dem Effizienzhaus-
55-Standard. In der Praxis jedoch
ist dieser Standard bei bestimm
ten Nichtwohngebäudetypen
technisch-physikalisch schlichtweg
nicht mehr darstellbar. Bei einer
weiteren Verschärfung der jetzt
gültigen EnEV 2016 ist etwa die
Wärmeversorgung nicht mehr mit
allen Energieträgern möglich oder
stellt unverhältnismäßig hohe
Anforderungen an die thermische
Qualität der Gebäudehülle. Das
Prinzip der Technologieoffenheit
wird hierdurch für bestimmte
Nichtwohngebäudetypen
untergraben – ganz abgesehen
davon, dass die Festlegung auf
den Effizienzhaus-55-Standard
keinen nennenswerten Fortschritt
bei der Reduktion von CO
2
-Emis
sionen bringt. Doch das ist nicht
der einzige Punkt, an dem die
Technologieoffenheit nicht weit
genug berücksichtigt wurde. So
fehlt im Entwurf insbesondere eine
Gleichbehandlung von Wärme und
Strom aus erneuerbaren Energien.
Eine Verbesserung der Anrechnung
des Stroms aus erneuerbaren
Energien ist jedoch unabdingbar
und Grundvoraussetzung für die
Immobilienwirtschaft, um den
Energieverbrauch fossiler Energie
träger insbesondere für die strom-
intensiven Wirtschaftsimmobilien
zu senken. Es muss der Wirtschaft
und dem Wettbewerb überlassen
bleiben, die energetisch günstigste
und wirtschaftlich sinnvollste
Lösung für die Verbesserung der
CO
2
-Bilanz zu finden. Der Gesetz
geber sollte lediglich die Ziele
formulieren, aber diese Flexibilität
ist bislang nicht vorgesehen.
Zwar ist der Entwurf des GEG an
diversen Punkten verbesserungs
würdig, doch ist zumindest das
Signal der Bundesregierung richtig,
bei neuen ordnungspolitischen
Verschärfungen im Klimaschutz
zunächst auf öffentliche Gebäude
zu schauen. Diese können und
sollten bei der Reduzierung des
Energieverbrauchs eine Vorbildrolle
einnehmen. Man darf gespannt
sein, ob dies angesichts der
erstaunlichen Ausnahmeregelungen
für die öffentliche Hand im Gesetz
flächendeckend gelingt.
THIES GROTHE
Nachbesserungsbedarf beim
Gebäudeenergiegesetz
Thies Grothe
«
07