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MARKT & POLITIK
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AUSGEWÄHLTE GESETZESVORHABEN
Kommentare
ROLAND FRANKE
Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz:
Auch Gesetzesblasen sollten vermieden werden
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Nach langen Diskussionen war es
im Januar so weit. Die zustän-
digen Ministerien BMWi und
BMUB haben einen Entwurf zum
Gebäudeenergiegesetz (GEG) für
öffentliche Gebäude vorgelegt.
Die Bundesregierung plant die
Novellierung des Energieeinspar
rechts und die Zusammenlegung des
Energieeinsparungsgesetzes (EnEG),
der Energieeinsparverordnung (EnEV)
Roland Franke
«
„Ein neues Gesetz ist
richtig und wichtig.
Aber es sollte auf
Basis der Erfahrungen
aus den letzten Jahren
geschrieben sein.“
Thies Grothe,
Abteilungsleiter
Grundsatzfragen der Immobilien
politik des ZIA Zentraler Immobili
en Ausschuss e.V.
Noch im März soll das Finanz-
aufsichtsrechtergänzungs-
gesetz vom Bundestag verab-
schiedet werden.
Auf Drängen des Ausschusses
für Finanzstabilität, der sich im
Wesentlichen aus Vertretern der
Bundesbank, des Bundesminis
teriums der Finanzen und der
Bundesanstalt für Finanzdienstleis
tungsaufsicht (BaFin) zusam
mensetzt, sollen in Deutschland
vorsorglich regulatorische
Instrumente geschaffen werden,
die im Falle einer Immobilienblase
zum Einsatz kommen sollen. Der
Gesetzesentwurf des Bundesfi
nanzministeriums sieht vor, diese
Instrumente in die Hände der
BaFin zu legen. Nach der ursprüng
lichen Fassung des Entwurfs hätte
die BaFin weithin autonom über
den Einsatz dieser so genannten
makroprudenziellen Instrumente
entscheiden dürfen. Inzwischen
zeichnet sich ab, dass auch weitere
Akteure einbezogen werden
müssen: etwa der Finanzausschuss
des Deutschen Bundestages, das
Bundeswirtschaftsministerium
und das Bundesbauministerium.
Auch an die Spitzenverbände der
Kreditwirtschaft ist bereits gedacht
worden.
Zusätzlich im Gesetz verankert
werden sollte aber auch die
Beteiligung der Spitzenverbände
der Immobilienwirtschaft. Eine
breite Verankerung von Maßnah
men gegen Immobilienblasen ist
schon deswegen erforderlich, weil
niemand genau messen kann,
wann sich künftig eine Blase bil
den wird und ob diese tatsächlich
auch platzt. Zudem könnten es die
Maßnahmen – je nach Kalibrie
rung – in sich haben: Wie stark die
BaFin den Beleihungsauslauf, eine
Mindesttilgung oder die Einhal
tung bestimmter Relationen zum
Einkommen reglementiert, legt
das Gesetz nicht fest. Vor dem Hin
tergrund, dass in Deutschland nach
wie vor langfristig und zu festen
Zinssätzen finanziert wird und die
anfänglichen Tilgungen in Zeiten
niedriger Zinsen Rekordhöhen
von im Durchschnitt mehr als drei
Prozent erreicht haben, kann man
sich schon fragen, ob die BaFin ein
solches Arsenal wirklich braucht.
Schlechterdings kommt hinzu,
dass Teile der Kreditwirtschaft und
so mancher verhinderte Häusle
bauer beklagen, dass durch die
Umsetzung der Wohnimmobilien
kreditrichtlinie in deutsches Recht
im März 2016 die Möglichkeiten
zur Kreditvergabe eingeschränkt
worden sind. Ungewollt dürfte
der Gesetzgeber also hier schon
einer Blase vorgebeugt haben,
die eigentlich gar nicht entstehen
konnte.
Die negativen Auswirkungen
der Umsetzung der Wohnimmo
bilienkreditrichtlinie haben sich
inzwischen herumgesprochen und
sind so oft beklagt worden, dass
nun auch der Gesetzgeber unter
der Federführung des Justizmi
nisteriums ein Einsehen hat.
Das soll – über die ursprüngliche
Planung hinaus – im anstehenden
Finanzaufsichtsrechtergänzungs
gesetz dazu führen, dass die
Kreditwürdigkeitsprüfung stärker
auf das zurückgeführt wird, was
die Wohnimmobilienkreditrichtli
nie tatsächlich fordert. Bau- und
Renovierungsmaßnahmen sollen
wertsteigernd berücksichtigt
werden dürfen. Sinnvoll wäre es
auch, Anschlussfinanzierungen
und Umschuldungen aus dem
Korsett herauszunehmen. Egal ob
makroprudenzielle Regulierung
oder Richtlinienumsetzung: Auch
Gesetzgebungsblasen sollten
vermieden werden.
„Egal ob makropru-
denzielle Regulierung
oder Richtlinienum-
setzung: Auch Gesetz-
gebungsblasen sollten
vermieden werden.“
Roland Franke,
Abteilungsleiter
Finanzmarktregulierung & Steuern
des ZIA Zentraler Immobilien
Ausschuss e.V.