Immobilienwirtschaft 9/2015 - page 18

18 SZENE
Investment & Entwicklung
BNP Paribas Real Estate hat
Christoph Scheuermann
(39) zum
Director National Retail Investment
in Frankfurt berufen.
Er konzentriert
sich auf die Vermarktung von großvo-
lumigen Einzelhandelsinvestments im
gesamten Bundesgebiet.
Henning Laubinger
in den Vorstand
der Deutschen Immobilien AG
berufen.
Damit hat die Gesellschaft
ihr Führungsgremium von zwei auf drei
Mitglieder verstärkt. Henning Laubinger,
der in den vergangenen drei Jahren
bereits als Geschäftsführer des Tochter-
unternehmens Deutsche Immobilien
Development GmbH tätig gewesen
war, leitet auf Vorstandsebene den
Bereich Development und verantwortet
damit alle Projektentwicklungen mit
Ausnahme der Hotelentwicklungen für
die Marke „a-ja. Das Resort“.
Michael Hintze
(48) übernimmt als
Chief Operating Officer (COO)
die
Verantwortung für das operative Unter-
nehmensgeschäft von
Bilfinger Real
Estate.
Er berichtet an Aydin Karadu-
man, Executive President Bilfinger SE
Division Real Estate.
Thomas Hermann
(53)
ist neuer Leiter Investment bei
Bilfinger Real Estate in Berlin.
Damit
übernimmt Hermann die Verantwortung
für das regionale Investmentberatungs-
geschäft am Unternehmensstandort
Berlin.
Grafik: Immobilienwirtschaft; Quelle: JLL, globale Office Index
Büromieten:
Berlin liegt in der
europäischen Spitzengruppe
Spitzenmieten
für Büroflächen
Veränderung im Ver-
lauf der letzten zwölf
Monate
Der Anstieg der Büro-Spitzenmieten setzt sich fort. Der globale Office Index
des Immobiliendienstleisters JLL mit 95 analysierten Märkten zeigt im Verlauf
der letzten zwölf Monate ein Plus von 2,3 Prozent. Berlin positioniert sich
dabei mit einem Plus von 4,5 Prozent unter den europäischen Immobilien-
hochburgen.
EUROPÄISCHER
DURCHSCHNITT
+2,3%
DÜSSELDORF
& HAMBURG
0%
FRANKFURT
+1,4%
MÜNCHEN
+1,5%
BERLIN
+4,5%
BARCELONA
+5,6%
PERSONALIEN
SANIERUNGSBEDINGTER LEERSTAND
Grundsteuererlass bei Ertragsminderung
BFH, Urteil v. 17.12.2014, II R 41/12, DWW 2015 S. 151
Stehen sanierungsbedürftige Wohn- oder
Geschäftsräume leer und hat dies eine Er-
tragsminderung zur Folge, so hat der Eigen-
tümer einen Anspruch auf teilweisen Erlass
der Grundsteuer, wenn er den Leerstand
nicht zu vertreten hat. Hiervon ist auszuge-
hen, wenn das Gebäude in einem städte-
baulichen Sanierungsgebiet liegt.
Der Eigentümer eines in einem städtebau-
lichen Sanierungsgebiet gelegenen Mehr-
familienhauses beantragte bei der Finanz-
verwaltung wegen einer durch Leerstand
bedingten Ertragsminderung einen teilwei-
sen Erlass der Grundsteuer. Das Finanzamt
RECHTSPRECHUNG FÜR INVESTOREN
Aktuelles Urteil
lehnte den Antrag ab. Die Klage des Eigen-
tümers hatte Erfolg: Ist der normale Roh-
ertrag infolge eines Leerstands gemindert,
so wird die Grundsteuer gem. § 33 Grund-
steuergesetz (GrStG) zum Teil erlassen. Vor-
aussetzung ist jedoch, dass der Leerstand
vom Eigentümer nicht zu vertreten ist. Einen
Leerstand von Wohn- oder Geschäftsräu-
men hat der Eigentümer nicht zu vertreten,
wenn es ihm trotz intensiver Bemühungen
nicht gelingt, die Räume zu einem markt-
gerechten Mietzins zu vermieten.
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