Die Wohnungswirtschaft 5/2019 - page 61

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5|2019
Ermittlung Fertigstellungsgrad
Damit zum Zeitpunkt der Erstellung des Jah-
resabschlusses geprüft werden kann, ob für ein
Bauvorhaben Rückstellungen gebildet werden
müssen, ist es notwendig, dass zum Bilanzstich-
tag der Fertigstellungsgrad so festgehalten wird,
dass nachvollziehbar dokumentiert ist, ob bzw.
in welcher Höhe Rückstellungen zu bilden sind.
Für die Ermittlung des Fertigstellungsgrades
stehen folgende (input-orientierte) Verfahren
zur Verfügung:
• Ermittlung des Verhältnisses der bis zum
Stichtag angefallenen Auftragskosten zu den
am Stichtag geschätzten gesamten Baukosten
oder
• Begutachtung der erbrachten Leistung.
Die Ermittlung des Fertigstellungsgrades be-
züglich der Bauleistung sollte in der Praxis keine
ungewöhnliche Herausforderung darstellen, da
die Bauleistung regelmäßig hinsichtlich ihres
Bautenstandes imRahmen des Projektcontrollings
bewertet werden sollte.
Hinsichtlich der restlichen vertraglich vereinbar-
ten, noch ausstehenden Leistungen besteht für das
Unternehmen eine sonstige finanzielle Verpflich-
tung, die im Anhang als solche anzugeben ist.
Sonstige finanzielle Verpflichtungen
Welche Arten von Verpflichtungen zu den sons-
tigen finanziellen Verpflichtungen i.S.d. § 285
Nr. 3a HGB gehören, ist gesetzlich nicht konkre-
tisiert. Im Schrifttumwerden darunter in weiter
Abgrenzung regelmäßig rechtlich verfestigte
Zahlungsverpflichtungen verstanden, denen
sich die berichtende Gesellschaft nicht einseitig
entziehen kann und die weder als Verbindlich-
keit oder Rückstellung in der Bilanz angesetzt
noch an anderer Stelle des Jahresabschlusses
anzugeben sind. Auf den Rechtsgrund der Ver-
pflichtung kommt es nicht an, somit können die
angabepflichtigen Sachverhalte insbesondere
auf vertraglichen Verpflichtungen, gesetzli-
chen Schuldverhältnissen, öffentlich-rechtlichen
Rechtsverhältnissen, gesellschaftsrechtlichen
Verhältnissen oder auch faktischen Leistungs-
zwängen beruhen. Größenabhängige Befreiun-
gen bestehen nicht.
Die Angabe der sonstigen finanziellen Verpflich-
tungen besteht nur, wenn sie für die Beurteilung
der Finanzlage von Bedeutung sind (Beachtung
der Wesentlichkeitsgrenze). Eine Berichtspflicht
besteht mit Blick auf die Bedeutung für die Fi-
nanzlage auch, wenn die durch kurzfristige Ver-
träge begründeten Verpflichtungen (z.B. Bauauf-
träge) einen ungewöhnlichen Umfang besitzen
und wenn sie den finanziellen Spielraum des
Unternehmens für die Zukunft einschränken.
Fazit
Die erhöhte Bauaktivität der Wohnungsunter-
nehmen führt neben einer Erhöhung des Anla-
gevermögens auch zu Abgrenzungsfragen zum
Bilanzstichtag, soweit Bauleistungen bereits
erbracht wurden, für die aber noch keine Rech-
nung im Unternehmen vorliegt. In diesem Fall
ist der Fertigstellungsgrad zu ermitteln und eine
entsprechende Rückstellung zu bilden. Hinsicht-
lich der restlichen vertraglich vereinbarten, noch
ausstehenden Leistungen besteht für das Unter-
nehmen eine sonstige finanzielle Verpflichtung,
die im Anhang als solche anzugeben ist.
Die regionalen Prüfungsverbände der Woh-
nungs- und Immobilienwirtschaft und ihre na-
hestehenden Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
unterstützen gern bei Fragen rund um das Thema
Bautätigkeit.
Weitere Informationen:
Neubau und Sanierung
Energie und Technik
Rechtssprechung
Haufe Gruppe
Markt undManagement
Stadtbauund Stadtentwicklung
Ein Wohnungsunternehmen hat ein Bauunternehmen mit der Errichtung eines Neubaus
beauftragt. Die Baukosten betragen 100.000 €. Zum Bilanzstichtag ist das Bauvorha-
ben zu 70% fertiggestellt. Abschlagszahlungen wurden bis zum Stichtag in Höhe von
45% des Auftragsvolumens geleistet.
Neben der bereits erfassten Abschlagszahlung von 45.000 € ist zum Bilanzstichtag eine
Rückstellung von 25.000 € zu bilden, da zu diesem Zeitpunkt Leistungen von insgesamt
70.000 € erbracht worden sind.
Hinsichtlich der restlichen vertraglich vereinbarten, noch ausstehenden Leistungen
von 30.000 € (100.000 abzgl. 70.000 €) besteht für das Unternehmen eine sonstige
finanzielle Verpflichtung, die im Anhang als solche anzugeben ist.
BILANZIELLER UMGANG MIT BAUVERTRÄGEN AM BILANZSTICHTAG
1
Nach den Vorschriften über die Herausgabe einer unge-
rechtfertigten Bereicherung (vgl. § 951 Abs. 1 BGB)
2
Siehe auch WFA 1/1972 i.d.F. 1994 „Bilanzierung von
Verbindlichkeiten aus Bauverträgen“
Quelle: GdW
ABB. 2: RECHTSBEZIEHUNGEN BEIM WERKVERTRAG
Bauleistung
§ 946 BGB
§ 951 Abs. 1 BGB
(31.12.)
Bauunternehmen
Wohnungs­
unternehmen
Werkvertrag
Eigentum (-)
Forderung
Verpflichtung
Eigentum (+)
Deutsche Entwicklungshilfe für soziales
Wohnungs- und Siedlungswesen e.V.
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