DIE WOHNUNGSWIRTSCHAFT 2/2019 - page 51

und wirtschaftliches Konzept in enger Absprache
erstellt. Hierbei werden den Gründungsinitiativen
wichtige, im Rahmen der Gründung und darüber
hinaus zu beachtende Hinweise gegeben. Zudem
werden den Initiatoren in dieser Phase verschie-
dene Vorlagen (Musterprotokolle, Muster für ein
wirtschaftliches Konzept etc.) zur Verfügung
gestellt.
Die Gründungsmitglieder werden dadurch bereits
an die gesetzlichen Anforderungen herangeführt
(z. B. ordnungsgemäße Protokolle der Gründungs-
versammlung und der konstituierenden Sitzung
des Aufsichtsrats). Zur Ermittlung der wirtschaft-
lichen Verhältnisse ist das erste (Neubau-) Projekt
zudem in Anlehnung an die Vorgaben des HGB in
Formeiner integrierten Planungsrechnung darzu-
stellen und ein Businessplan zu entwickeln.
Rechtlicher und wirtschaftlicher Rahmen
In dieser Phase sind insbesondere die Vorstellun-
gen der Gründungsinitiativenmit dem rechtlichen
Rahmen und demwirtschaftlichMöglichen zu ver-
einbaren. Die Einhaltung der rechtlichen Anforde-
rungen zielt insbesondere auf eine rechtskonforme
Formulierung der Satzung ab, was regelmäßig zu
Anpassungen der Ideen der Gründungsinitiativen
führt (insbesondere in Bezug auf wohnungsbezo-
gene Pflichtanteile zur Finanzierung des ersten
Wohnprojekts).
Beim wirtschaftlichen Rahmen ist es insbeson-
dere der notwendige Eigenkapitalanteil und das
Vorhalten ausreichender Finanzmittel, der zu
Adjustierungen zwingt. Zur Aufbringung eines
angemessenen Anteils an Eigenkapital kann es
daher notwendig sein, höhere (wohnungsbezo-
gene) Pflichtanteile festzulegen oder Abstriche
bei den teils ambitionierten Neubauvorhaben zu
machen (z. B. geringer dimensionierte Gemein-
schaftsflächen, niedrigere Nachhaltigkeitsstan-
dards). Danebenwerden häufig die laufenden und
imZeitverlauf steigenden (!) Kosten unterschätzt
(z. B. Instandhaltung, externe Verwaltung/Per-
sonalkosten, Jahresabschlusserstellung). Zwar
sinkt i. d. R. imZeitverlauf die Zinsbelastung – die
Vorstellung sinkender Nutzungsentgelte ist meist
dennoch nicht haltbar. Dies gilt es ebenfalls im
Rahmen der Gründungsberatung klarzustellen.
Gründungsprüfung
Diese Phase wird beim VdW Bayern als gemein-
samer Prozess verstanden, in welchem die Ideen
der Gründungsmitglieder kritisch hinterfragt und
geprüft werden. Abschließend erfolgt die Grün-
dungsprüfung gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 GenG. Diese
ist Voraussetzung für die Eintragung beimGenos-
senschaftsregister.
Im Anschluss an die Gründung werden die jungen
Wohnungsgenossenschaften weiterhin vom VdW
Bayern intensiv begleitet. Dies erfolgt auch durch
einen regelmäßigen, in Formeines halbjährlichen
Statusreports institutionalisierten Kontakt. Ziel
ist es, beratend zu begleiten und ggf. Fehlent-
wicklungen in den ersten Jahren nach Gründung
frühzeitig entgegenzuwirken zu können.
Grundriss mit großen Gemeinschaftsflächen des
genossenschaftlichen Bauprojekts „San Riemo“ in der
Messestadt München-Riem, die auf dem ehemaligen
Flughafen der Stadt entstanden ist
Wohnanlage mit ca. 50 Wohnungen der im März 2015 gegründeten Progeno Wohnungsgenossenschaft eG
(progeno.de) im Quartier Prinz-Eugen-Park (prinzeugenpark.de). Auf dem ehemaligen Kasernengelände im
Münchner Stadtteil Oberföhring entstehen ca. 1.800 Wohnungen und ergänzende Infrastruktureinrichtungen
Weitere Informationen:
un
d
Neubau und Sanierung
Energie und Technik
Rechtssprechung
Haufe Gruppe
Markt undManagement
Stadtbauund Stadtentwicklung
Quelle: Arge Summacumfemmer Büro Greb
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QuellebeiderFotos:Progeno,Foto:Photogenika,TinaRieger-Gudehus,www.photogenika.de
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